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Mai 1647.
machen nun den Vorschlag, man solle die verschiedenen Projecte den Parteien einhändigen und sie ernstlichzu einer Vereinbarung ermahnen. Die katholischen halten die Einhändigung derselben für unzweckmäßigund wollen die Parteien bloß ermahnen, sich freundschaftlich zu vergleichen und sich aller Gewaltthätigkeitcnzu enthalten. Die evangelischen treten schließlich dieser Meinung bei. Darauf erklärt Vuol, Mitglied desevangelischen Ausschusses, daß man die Katholischen anhalten möchte, sich an die alten Satzungen, Briefeund Siegel zu halten, widrigenfalls die Evangelischen exequieren und die Schuld an dem daraus entstehen-den Unheil von sich abwälzen würden. Conradin von Castelberg, Mitglied des katholischen Ausschusses, er-klärt, daß die Seinigen zu jeder Zeit die Entscheidung ihres Streites einem gütlichen oder rechtlichen Ans-spruch überlassen wollen und das unparteiische Recht anrufen, weßwegen sie begehren, daß die Evangelischensich von den Gemeinden mehr Vollmacht geben lassen; gegen die angedrohte Exemtion protestieren sic>k. Oberst Biolina, Anwalt der III Bünde, klagt über die Neuerungen, welche in Betreff des Zolles znLuggarus ihnen immer noch beschwerlich fallen, obschon sie schon mehrmals sich deßwegcn an die XII re-gierenden Orte gewendet hätten. Sie begehren bei ihren Freiheiten, die sie von den Herzogen von Mailandund den Königen von Frankreich erhalten hätten, und bei den Bündnissen und Verträgen geschützt zu werden-Es wird ihm geantwortet, daß vor einiger Zeit zu Schwhz deßwegen ein Vergleich zu Stande gekommensei, dessen Ratification aber von einigen Orten noch nicht erfolgt sei.
Zu i». Die evangelischen Gesandten machten folgende Borschläge: 1) Dieses Projectsoll keinem Theile an seinen Rechten, Gerechtigkeiten, an dem alten Herkommen, an den Verträgen, Brie-fen und Siegeln, namentlich an den Bundesbricfen präjudicierlich sein. 2) Kein Theil soll denandern an der freien Religionsübung hindern. 3) In denjenigen Gemeinden, in denen sich bloß Katho-lische befinden, können all tsmpus (worüber man sich zu vergleichen hat) Capuciner bleiben, in denjenigenaber, in welchen sich Leute beider Religionen befinden, sollen beförderlichst im Lande geborene Weltpriestcrangestellt werden. 4) Die Seelsorger beider Religionen haben sich landsfriedlich zu verhalten; Fehlbarcwerden zur Strafe gezogen. 5) Weil zu St. Maria im Münsterthal dermalen die Mehrzahl evangelischist, so sollen die Evangelischen den Vorzug in Ausübung ihres Gottesdienstes haben; .doch soll den Katho-lischen die freie Religionsübung zugelassen sein. 6) Zu Stalla, wo die Katholischen dermalen die Mehr-heit bilden, haben diese den Vorzug in Ausübung ihres Gottesdienstes, den Evangelischen ist aber auch diefreie Hebung ihres Gottesdienstes zugelassen. Wenn aber die Evangelischen diese Kirche abtreten und einebesondere haben wollen, so sollen dann die Katholischen zu St. Maria den Evangelischen die Kirche daselbstabtreten und sich einer besondern bedienen. 7) In der Kirche zu „Samigun" (Samagniun, Samnaun?), welcheVor 1320 den Evangelischen allein gehörte, sollen die Katholischen, welche dermalen die Mehrzahl bilden, de»Vorzug, die Evangelischen aber freie Ausübung ihres Gottesdienstes haben. 8) Wenn beide Religionensich nicht zu dem alten Kalender in Beziehung auf die Feiertage vergleichen können, so wird vorgeschlagen-daß an denjenigen Orten, wo deßwegen Streit waltet, beide Religionen einander die hohen Feiertage feiernhelfen, und daß es an den andern Orten bei dem alten Herkommen bleiben soll. 9) Begräbnisse, Friedhöfe undGeläute können beide Religionen frei gebrauchen. 10) Der Ehesachen und „Spänen" halber soll derKläger den Beklagten vor seinem ordentlichen Nichter suchen. 11) An denjenigen Orten, wo Evangelischeund Katholische sind, sollen an Fasttagen jene nicht gezwungen sein auch zu fasten.
Vorschläge der katholischen Gesandten.
1) Wie Nr. 1 des evangelischen Vorschlags. 2) Es soll bei beiderseitiger Freiheit der Religion ver-bleiben, und gleich wie den Evangelischen die Uebung ihrer Religion zugelassen ist, so soll auch den K»-