August 1645. 1Zg5
lachen Orte zu keiner Action mit Erfvlg schreiten könnten, wenn diese beiden Punkte nicht ans dem Wege^rcmmt seien. In diesem Sinne wird auch mit Beistimmung Uris ein Schreiben an jene drei Orte er-lassen. Dem Antrag, sich bei dieser Gelegenheit über die Wahl der Sätze zu besprechen, wird keine Fvlgegegeben; man will vorerst die Antwort jener drei Orte abwarten; je nachdem dieselbe ausfalle, soll sichttdcs Ort alsdann erklären auch über die Frage, ob nicht eine gewisse Form festzusetzen wäre, nach welcherb"Mig ein Obmann zu wählen sei. v. (S. u. Lauis.) «I. (S. n. vier ennetbirgische Vogteicn überh.)
Lucern excipiert gegen denjenigen Punkt in dem Schreiben an die Herzogin von Savoyen (s. Absch.^69 mm), in welchem verlangt wird, daß die Justiz in der Leibgarde dem Hauptmann zustehe, während frühere^«spiele zeigen, daß der Delinquent sich sammt dem Proceß vor seine Obrigkeit zu stellen und deren Sentenzerwarteil habe; es wünscht, daß dieses Verfahren aufrecht erhalten werde. Auch 'Nidwalden bringt einBeispiel dieser Art bei. Die Gesandten der übrigeil Orte stimmen Lucern bei; Freibnrg wird auch limfeine Erklärung angegangen. Ucbrigens soll jedes verbündete Ort seinen in die Garde zu stellenden Antheilvollständig halten; wenn die Zahl nicht vollständig ist, hat der Hauptmann die Obrigkeiten davon zu benach-^chtigen. t. Es wird befunden, daß es nunmehr an der Zeit sei, die Gesandtschaft nach Rom abgehen znk"ffm. Da aber Freibnrg sich noch nicht erklärt hat, ob es an derselben Thcil nehmeil wolle, so wird es^rch ein Schreiben gebeten, sich darüber beförderlichst zn erklären. Einstweilen beruht die Gesandtschaft"uf den drei Orteil Lucern, Uri lind Zug. Bis zu einem definitiven Beschlüsse soll jedes Ort über die Jn-Üructivn zn Nathe gehen, die man der Gesandtschaft mitgebeil will sowohl in Beziehung auf die gemein-fu'Ncn als ans die Particnlarangelegenhcitcn. Ueber den Anzug, ob es nicht noch passend wäre, dasüu Juni vergangenen Jahres concipierte Schreibeil an Frankreich abzuschicken, kann keine Erklärung gegeben'^rden, weil dieser Gegenstand im Alisschreibeil nicht enthalten gewesen ist. Der Anzug wird in den Ab-schied genommen; Lucern begehrt, daß die Orte sich beförderlichst darüber erklären. I», Der verstorbenePapst h^te drei neue Festtage „aufgesetzt." Da der Bischof von Constanz dieselben zu gebieten nicht bedachtf"" soll, so sieht man darin ein Mittel, dieser Verpflichtung sich zn entledigen. Um sich dessen zu versichern,^ird Lucern überlassen, mit Commissarius Knab über die Sache zu conferiereu und auch zur Sprache zuBingen, ob uicht auch wegen der halben Feiertage „ein Mittel zu treffen sein möchte", ähnlich wie ein solchesEwalden zugelassen worden sei.
Man schc auch i», Abschnitte Herrschaftsongelezenheiten:ciinetliirg. Vogteicn iilierli. «I. Act. 1S9. Geistliche Psriindcn ;c.
""dliogtci Sanis. «. Art. 251. Verhältnis; zum Bischof von Como.
Konferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.
Brunne,». U!45, 3l. August.
La»»cSar-I>iv Nidwaldc».
Gesandte: Uri. Sebastian PeregrinZweher von Evebach. Statthalter; Heinrich Püntiner, des Raths,schwyz. Sebastian Abhberg, Landammann; Johann Sebastian Abyberg. Alt-Landammann; Georg Auf-^-naur, Statthalter; Johann Kaspar Ceberg, Ritter, Alt-Statthalter. Nidwalden. Peter Zelger,^dammann und Pannerherr; Arilold Stultz, Alt-Landammanil.