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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juli 1645,

zwei Sätze ernennen, welche vier nochmals einen gütlichen Vergleich versuchen werden. Beliebt dieserschlag nicht, so mag jede Partei aus den uninteressierten Orten zwei Sätze erkiesen, welche sich der gütlichVerhandlung unterziehen. Diese würde in Baden zwischen dein 5. und 15. October stattfinden und ^Thurgau inzwischen Alles ferner in statu guo bleiben. Zürich und evangelisch Glarus danken für d>c>'Vorschläge und antworten, daß sie zuvor die Erklärung der fünf Orte anhören und hernach ihre Mein»^eröffnen wollen. Die fünf Orte und katholisch Glarus erklären, sie könnten den fernem Stillstand »>^bewilligen, sondern müßten solches den Obrigkeiten referieren; überdieß seien sie der Hoffnung,ihnen niemand vor dem Recht der vorgeschlagenen Theilung werde sein können". Zürich und cvangest^Glarus fragen, ob die im Thnrgau mitregierendcn Orte die zu Frauenfeld gefällten Nrtheile zu vollziehWillens seien. Die betreffenden Orte lassen es bei ihren gegebenen Erklärungen bewenden.und evangelisch Glarus protestieren wider alles Unheil, das daraus erfolgen könnte, und behalten sichder Gewalt mit Gegengewalt zn begegnen. Die unparteiischen Orte, in Besorgniß, es möchte invorgenommener Exemtion ein allgemeiner Krieg im Vaterland entstehen, beschließen, an Zürich zu schreibtdaß man bis zu Austrag der Sachen nichts Thätliches vornehmen möchte. Deßgleichen wird angeschrieben, die fünf Orte möchten eines von den Mitteln, die den Bünden gemäß vorgeschlagen wor^seien, annehmen und mit der Thätlichkeit oder Exemtion bis zu Austrag der Sache innehalten.und evangelisch Glarus erklären, sie könnten nachweisen, daß weder die Einsetzung des katholischen G»tb''-dienstes zu Lustorf, noch das Urtheil über die Uttwyler mit dem Landfrieden und dein rechtmüßigenkommen bestehen können; den unparteiischen Orten zu gefallen wolle man bis zu Austrag der Sache

aller Thätlichkeit innehalten, falls dieß von der Gegenpartei auch geschehe. Wenn dieß aber nicht geschsollte, so wolle man seine Rechte gewahrt wissen und wider alles Unheil protestiert haben. DieOrte und katholisch Glarns antworten auf das von Zürich Vorgebrachte mit einer Gegenproicstationerklären, daß sie den Stillstand nicht annehmen, v. Auf Basels Anzug wird auf Gefallen der Obrigkeithin gut befunden, bei den Wirthen, Handels- und Gewerbsleuten ein Einsehen zu thun, daß der The^'rung begegnet und dem armen Mann geholfen werde, t. Schaffhausen bringt das Münzw^'zur Sprache. Alan läßt es bei dem Abschied von 1643 verbleiben. Bern, Freiburg und Solotlst^wollen wegen ihrer Nachbarschaften bei ihrer mit einander gemachten Ordnung verbleiben. Basel erklä^daß es sich ebenfalls nach seiner Nachbarschaft richten müsse; auch werde es niemand wehren,es ganze Neichsthaler prägen lasse, zx. (S. u. Luggarus.) Ii. (S. u. Lauis.) i. (S. n. Vier en>n'^Vogteien überh.) Ii. Weil fremde Bettler, Landfahrer und dergleichen unnützes Gesindel den GetN-Häusern, Spitälern und besonders dem gemeinen Mann auf dem Lande sehr lästig fallen, so wird auf ^fallen der Obrigkeiten hin ein allgemeines Mandat erlassen. Dein Fürstabt zn St. Gallen soll davonKenntniß gegeben und das Mandat an alle Landvögte in den gemeinen Vogteien geschickt, auch die Klöster n>Spitäler ermahnt werden, nur den einheimischen Armen und solchen, die sich mit der Handarbeit nicht er»a ^reu können, etwas zu geben. Itt. (S. u. die betreffenden Vogteien.) AA. Es wird ein Schreiben ^Gubernators von Burgund angehört, worin derselbe die Uebersendung des Erbeinigunggeldes anzeigtdie Orte der guten Nachbarschaft und Freundschaft der Freigrafschaft versichert. Alan läßt hierausAntwortschreiben mit Gegencomplimenten abgehen. (S. n. Freie Acinter.) ii Irk.

Thurgan.)