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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Februar 1644.

erachtet, den Paß nicht zu gestatten, weil dcb Sieger leicht nachrücken könnte. Wenigen Unbewaffneten od"Weibern und Kindern könnte der Paß gestattet werden, es wäre dein:, daß die Flüchtigen verfolgt würd"'>in welchem Fall man dieselben gleich an der Grenze abweisen müßte. Wenn Armeen sich gegen eiua»d"wenden, so könnte man ihnen schreiben, die Eidgenossenschaft in jedem Fall mit dem Paßnehmen Z»schonen. Sollten etliche aus Unwissenheit den eidgenössischen Boden betreten, so kann man sie anhalt"'-das Blutvergießen einzustellen. A. Glarus wird gerathen, sich wegen der Näfelser Fahrt nicht zunen, um weitere Angelegenheiten zu vermeiden. Zürich wird ersucht, in der vier Städte Namen an d"Prüdicanten daselbst zu schreiben, sie möchten in Betracht der Umstände der Obrigkeit Gehorsam leiß"und die Fahrt künftig mitmachen. Falls Zürich Bedenken trägt, will Basel von sich aus seinen verbürg"'ten Prädicanten daselbst schreiben. I».Des englischen Wesens" halber der einen oder andern Partei ,i»schreiben, hält man dermalen, und ohne mehrern Anlaß zu haben, für sehr bedenklich; dagegen soll"'überall für die englische Kirche öffentliche Gebete verrichtet werde, i. (S. u. Nheinthal.) K. ^bringt die Beschwerde vor, daß seine Vcrburgerten von dem Kainmcrgericht zu Speyer wider seine auth"''tische Exemtionsfreiheit unaufhörlich mit Processen sehr beschwert werden. Man habe früher von Bad"'aus im Namen gemeiner Eidgenossenschaft an den Kaiser deßwegen geschrieben; da aber das Kam»""gcricht zu Speyer dem Vernehmen nach nicht blos vom Kaiser, sondern von dem ganzen römischen ^abHange, so glaube es, daß das ein zweckmäßiges Mittel wäre, wenn man dieses Geschäft dem französisch"'Ambassador nachdrücklich empfehlen lind zu erlangen suchen würde, daß die französische Deputation »^Münster instruiert werde, bei den Friedensverhandlungen auch der eidgenössischen Exemtion Z» l>"denken und dahin zu wirken, daß das Kammergericht, Hofgericht und andere Tribunale wider dieNossen keine weitern Processc beginnen oder Mandate erlasse». 1. Schaffhausen berichtet, seine Bürgerstsei geneigt, bei dem heiligen Abendmahl statt der bisher gebrauchten Oblatendas rechte Nährbrod"zuführen. Es wäre passend, wenn in der ganzen evangelischen Eidgenossenschaft in dieser und a»d""Sachen eine durchgehende Gleichheit hergestellt würde. Zürich antwortet, es könne dieß seines Orts wog"'der gemeinen Herrschaften nicht wohl einführen. Schaffhausen möchte es um der nachbarlichen Gleichtwillen bei den Oblaten, als einem Adiaphoron, verbleiben lassen; die Neuerung könnte in den gcmci»"'Herrschaften allerlei ungleiche Gedanken erwecken. DK übrigen Orte finden die Aendcrung an sich löbli^und der Einsetzung des heiligen Abendmahls gemäß, stellen aber die Einführung der Sache jedem O""'gänzlich anhcim. in. Zürich hat ans Dienstag den 13. Februar (a, K.) einen Fast- und Bettag ausgcschriel""'Weil etlichen Orten der Dienstag unbequem fällt, vereinbart-man sich darüber, daß künftig der DonuerMhiezu am passendsten wäre. Es wird auch begehrt, daß man künftig bei Ansehung solcher Fast' undtagedie Zeit wohl gewahren und unbeschwert berichten wolle", n. Dem von Zürich eröffneten Wu»^"daß die Reichenau in des Bischofs Hand verbleiben möge, schließen sich vie übrigeil Orte an undpassend, daß bei sich ergebendem Anlaß im Namen gesammter Eidgenossenschaft oder der den Th»rg»"regierenden Orte an die kriegenden Parteien geschrieben werde. «». (S. u. Mendris.) z». Zürich und Bc"'besprechen sich init einander über den Zuzug fiir den Fall der Noth und lassen es deßhalb bei der Äbro^von 1622 und bei der Erläuterung von 1623 verbleiben, so daß dem gemäß an der nothwendigen Fürso"^nichts versäumt werden soll.

Man sehe auch ini Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Deutsche gemeine Vogteien iilierh. «. Art. 2. Verwaltung im Allgemeinen.