October 1643,
1293
Schaffhauseu beschwert sich, daß Junker Stadthauptmann Escher zu Alten den Zehnten bezogen habe,während derselbe laut Nrbars dem Kloster Allerheiligen gehöre. Weil das Urbar nicht zu Händen ist,uiniint Zürichs Gesandtschaft den Anzug in den Abschied, jedoch mit dem Vcrdeuten, daß es an manchenMten in seinem Gebiet mit dem Neugrützehnteu die Beschaffenheit habe, daß allein die drei ersten Jahres-"Utzungen dem Cvllator gehören, im folgenden Jahr aber derselbe dem großen Zehntenherrn anheimfalle.^ Schaffhausen wünscht, daß die zwischen ihm und der Stadt Stein streitigen wagcnhansischen Fertignn-ZU Vermeidung von Verdrießlichkeiten erörtert werden möchten.
Zu, Diese Vertragsurknnde (sie findet sich im Staatsarchiv Zürich in den Urkunden der Stadtund Landschaft Zürich Nr. 513) enthält folgende Bestimmungen- „daß wir von Schaffhußen für unßersZosters Allerheiligen Gefell und Ynkhommen zu Jllnauw der Stadt Zürich jerlich fünffzig guldin zuStühr Anlag abrichten und bezahlen sollen und wollen, da dann die Verglychung darüber geschlossen undbon unß, denen von Zürich, bewilliget, daß damit auch für übrige bcmelten Klosters Allerheiligen, desSpittals und all anderer der Statt Schaffhußen Acmptercn Gefell und Ynkhommen, so sye dißmahlen imZürich Gebicth hat, sye gcstührt haben und derselben wegen nit sonderbar angelegt werden solle. Wasüber ins künfftig der Stadt Schaffhußen wytcrs Donations ald in ander wys zufallen möchte, solle uffShtten der Statt Zürich vorbehalten syn, auch in die Stühr zu stechen. Und mit Namen solle von Anfangdißcr Stühr für jedes Jahr der Statt Zürich von der Statt Schaffhußen für obbemelte ihre Gefell undAnkhommcn fünffzig Guldin entrichtet, die albercit yngcnommene sechs hundert Guldin an dem Belauffab- und ihro nit mehre Stühren, als von der Burgerschafft zu Zürich erlegt, zugerechnet werden. Dan-aethin solle eine Statt Schaffhußen gedachts ihres Klosters und Aemptcrcn halber von der Statt Zürichihrem Stührwesen glych wie derselben Burgere bei fürnemmender Endcrung, es syge im Steigeren,Mindern oder gar Absetzen, betrachtet und gehalten werden." 22. September 1643 (a. K.).
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Cvnferenz von Zürich und Schwyz.
Pfäffikon. t«43, October (3. a.K.)
TtaatSarll>l»> Zürich. Tr. Z5ä. D. i. Nr.iv.
Gesandte: Zürich. Johann Ludwig Schneeberger, des Raths und Zeugherr; Heinrich Grebel, des.Mhs; Hans Berger, des Raths und Bauherr; Haus Heinrich Waser, Stadtschreiber. Schw Hz. Seba-Abhberg. Landammanu; Michael Schornv, Statthalter; Johann Rigert, Alt-Landvogt zu Baden;Melchior Beeler, Seckelmeister; Gilg Betschart, Laudsfändrich; Franciscus Betschart, Vogt in den Höfen.
Zweck dieser Konferenz ist die Schlichtung eines Streites wegen der Jurisdiction auf einem Thcilc des^'richsees. Schwhz nämlich spricht die Judicatur au auf dem Bezirke von Mühlebach au bis au die Uffnauselbigen Stein und von da bis au das dritte Joch der Napperschwhler Brücke und wünscht bei demso viele Jahre ruhig genossenen Besitz zu verbleiben. Es führt zur Begründung seiner Rechte au,^ es früher wegen eines stoischen Uffnau und Pfäffikon gefundenen Leichnams nach Form Rechtens pro-biert habe, daß alte Leute bezeugen, daß jener Bezirk Schwhz zugesprochen sei, daß, wohin das Land,auch das Wasser gehöre, daß der See daselbst nicht Zürichsee, sondern Pfäffikoner See genannt werde.^ Mist auch auf die Zölle daselbst und auf die Märkte hin, und fordert schließlich Zürich auf, die Docu-