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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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April 1643.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangclegenheitcn:

Laudgrafschaft Thnrgau. l. Art. 257. Kriegssachen. Art. 53S. Locales.

x. 525. Locales. 365. Ncligionssachc"

Grafschaft Baden. >i. Art. 65. Anstände mit b. Bischof r>. Constauz. v«. Art. 13. Gerichtshcrrca ^

I»I». 110. Stifte und Klöster.

««»»»»» aus dem Lucerncr-, in» ans dem Schwyzereremplar.

Zu Ii. (Der letzte Satz ist ein Zusatz im Zürcherexemplar.s

Cvnfereuz der V katholischen Orte.

Luceri». 1643, 8» und i). April.

Staatsarchiv Lucern. Ahsch. <Io anno 164Z. Bd. XXXIII. t'ol. IL7.

Gesandte: Lucern. Jost Bircher, Ritter, Schultheiß und Stadthauptmann; Jost Fleckenstein, -Alt-Schliltheiß; Heinrich Fleckelistein, Ritter, Statthalter und Pannerherr; Ludivig Meher,Uri. (Niemand.) Schwhz. Johann Sebastian Abyberg, Landammann; Michael Schorno, ^Halter. Unterivalde n. Ätarquard Jmfeld, Landammann, von Obivalden; Bartholomäus Od^"Alt-Landammann, von Nidwalden. Zug. Wolfgang Wikart, Statthalter; Peter Trinkler. ^ ..x

ZK. Uri schickt statt einer Gesandtschaft ein Schreiben, in welchem es sich über die einzelnen von ^ ^Conferenz zu behandelnden Punkte erklärt. Mit dieser Erklärung sind die Gesandten nicht zufriedc» ^bedauern, daß Uri mit den andern Orten nicht übereinstimme. Der Gesandte von Obivalden,stürmischen See aufgehalten, erscheint erst am zweiten Tage der Sitzung. I», « . (S. u.«I. Da man sich erinnertmit was Unständigkeit" Uri in Sachen des fraueufeldischen Kirchenbaueszu Baden fürgeschvssen ist", bespricht man sich, wie dessenJmproceduren und hochempfindlichelitäten", die man seit einiger Zeit habe erfahren müssen, gesteuert und die alte Vertraulichkeit wiedci'gestellt werden konnte. Es wird für das Beste erachtet, an Uri ein Schreiben zu erlassen, in welche ^diese schmerzliche Wahrnehmung vorgestellt wird, in der Hoffnung, daß dasselbe so viel wirken werde.die Abordnung einer Gesandtschaft, um der Sache Nachdruck zu geben, unnöthig wird. v. Indie Gesandtschaft an den König von Frankreich bleibt man, wenn au derselben nicht die sämmtlicheu ^sich betheiligen sollten, fest bei dem, was die katholischen Orte jüngst zu Lucern beschlossen haben,seither in Bezug auf Freiburg und Solvthurn hinzugefügt worden ist. Die bezeichneten Ortegefaßt zu halten und darauf zu sehen, daß keiner der Punkte, über welche man jüngst zu Lucern I,hat, bei der Tractation übergangen werde. Jede Obrigkeit soll ihren Entschluß in Betreff dieser lRb ^schaft Zürich notificieren. 4'. (S. u. Vier'ennetbirg. Vogteien übcrh.) K. (S. u. Luggarus.)u. Baden.)

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Landgrafschaft Thnrgau. I». Art. 539. Locales. «. Art. 526. Locales.

Grafschaft Bade». I». Art. 100. Kriegssachen.

Vier cnncMrg. Vogteien nbcrh. II Art. 156. Geistliche Pfründen:c.

Landoogtci Luggarus. N- Art. 129. Zollsachen.

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