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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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November und December 1642,

sei es, daß sie in freiburgischer Botmäßigkeit liegen und den Prädicanten im Bernergebiet dergleichen P"'mizgarben, Korn- oder Jungzehnten oder andere für den Gottesdienst gestiftete Obliegenheiten zu entrichtehaben, oder umgekehrt, sollen die Amtleute mit Hülfe eines Commissarins sich erstens bei den Geistliche»kundigen, wie hoch sie diese Jntraden anschlagen, dann bei den Gemeinden nachfragen, was und wie»»sie jährlich dein Geistlichen entrichten wollen und einen Bericht den Obrigkeiten eingeben, welche daraufdas Gutscheincnde verordnen werden. Unterdessen haben die Unterthanen dergleichen Pflichten und na»st^lich den Jungzehnten in natura zu entrichten, die Geistlichen, wo es das Urbar bestimmt, die männlichenanzunehmen, die von Anlberenges sAuborangeshinter Nne dem Prädicanten zu Chastilliens den Jungstch»^'und die Sommergarben zu zahlen, wenn sie die Freiheit von dieser Verpflichtung nicht nachweisen>»»"'Bern glaubt, daß, obgleich der Streit über die 3 Sch. Bodenzins und das äirsotum äomiuium ab ^Hof Bruycre hinter Romout 1631 entschieden worden ist, dennoch dieselben ihm zuerkannt werden würde»,es jetzt ältere Gewahrsame vorlegen könne. Die Sache wird in den Abschied genommen. Freiburg wn»st-'daß Bern die seit 1631 von ihm allsgefundenen neuen Rechte und Gewahrsame den Jesuiten mittlst'^x. Die umgefalleilen Marchsteine zwischen Missier und Ballon und zwischen WifliSburg und RuPP^'.sollen von den Amtleuten beider Städte wieder gesetzt werden. Die Gesandten Berns dringeil daa»^'daß Freibnrg laut der Verträge von 1584 und 1593 seine Unterthanen, welche der Stadt Bernpflichtig sind und namentlich die zu Besencens und in andern darum gelegenen nach Besencens an dasricht gehörigen Orte, wo Frciburg allein das obrigkeitliche Recht hat, anhalte, vor den Lchenrichter», ^Hill die Lehen gehören, zu erscheinen. Freiburg giebt jeneil Verträgen eine andere Auslegung unddaß Berns Forderung gegeil die gemeinen BundeSrechte und das Bnrgrecht verstoße, die da bestimme», ^wegen persönlicher Ansprachen jeder vor dem Nichter, wo er gesessen ist, und wegeilrealischervor dem Gericht, da die Güter gelegen sind, belangt werden soll. 'Nach erfolgter Replik und Dnptik ^einigt man sich dahin, daß Bern und Freiburg bis zum 13. Januar 1643 Vermittlungsvorschläge sichseitig mittheilen sollen, jedoch ohne daß den beiderseitigeil Rechten Abbruch gethan werde. 2.dringt auf die Exemtion der im Spruch von 1534 bestimmten Marchung; dieselbe wird bis künftige» ' ^verschoben. In Beziehung auf die Märchen von Entremont und Larit wird gut befunden, daß,

Vertrag von 1593 der Vasalleil Recht ansbedungen wordeil ist, deren Gelvahrsame angehört werde» ^doch ohne daß jenem Vertrage Abbruch geschehe. !»!». Freibnrg beschwert sich, daß seit einiger Zeit st ^den Markt in Thun besuchenden Burgern und Handelsleuten der Pfundzoll daselbst abgefordertBern beruft sich auf eiizr1641 an Freibnrg erlassenes Schreiben, in welchem nachgewiesen wurde, da>' ^Grafeil von Khburg den Thuncrn diesen Psnndzoll gegeben haben, und daß Bern denselben »»Rechten nichts benehmen könne. Uebrigens sei auch Einem von Thun der Pfundzoll zu Freibnrgnomine» worden. Freibnrg insistiert auf seiner Forderung. (Dieser Artikel bildet keinen integric^^Theil des Abschiedes und ist blos pro msmoria dem Bernerexemplar beigefügt.)

Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftzangelcgenhcitcmBcrinsch-freilmrgischc ÄoPeien itl>erl>. I», «. Art. 31, 3S.

Landvogtci Schwarzenburg. Art. öS.

Landvogtci Mutten. t. Art .iis.