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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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1259
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November und Dcccmber 1642. 1259

^rd beschlösse», es sollen beide Parteien ihre Docmnente vorlegen nnd der Landvogt zu Milden und derA'Ntmcum ans Surpierre sollen ausfindig machen, welche Güter zehntfrei seien. 1. Anton Vögcli von Frei-burg beschwert sich, daß seit etwa zchen Jahren die Schaffner zu Peterlingen seinen an dem Getreidczehnteuh""er Nesst.dens ihn, ziehenden sechstel: Theil mit den übrigen fünf dein Kloster Peterlingen gehörigenseilen verliehen habe, und verlangt, daß man ihm seinen Theil wieder verabfolge. Die frciburgischeGesandtschaft will diese Beschwerde ihrer Obrigkeit vortragen, i». Frcibnrg beschwert sich, daß BernW" Bünde und Vurgrecht ans den savohischcn über den Gcnfersec hcrgefiihrten Wein eine wälsche^v'te Auflage gelegt und den Scinigen dasMesnrc- oder Jnlässergcld" im Rhffthal erhöht habe. Beritwidert, daß es das Traversegeld eingeführt habe, damit ihre vom Weinbau lebenden Untcrthanen ihr^cichs desto eher verkaufen können. Diese Auflage wolle aber künftig Bern nur von denjenigen beziehen,'""che de.t fremden Wein auf Gewinn und Fürkanf in das Land bringen, nnd nicht von den beiderseitigen^gern von dem was sie für ihren Hausbrauch kaufen. Die Gesandten Berns wollen bei ihrer Obrig-^ dahin wirken/daß jedem Bürger von Freibnrg gestattet sei, des Jahrs sechs Faß fremden Weins ohne^erscgeld durchzuführen. Die Gesandten Freibnrgs dringen aber auf gänzliche Erlassung laut der^grcckte, wogegen die bernischen erklären, daß, wenn Freiburg in weinreichcn Jahren den fremden Weini"n Land zu bringen verbiete, es den Angehörigen Freibnrgs auch nicht gestatten werde, in der StadtVcrq Gebieten Handel mit Wein zu treiben. Mit den von Bern gegebenen Erklärungen, das Mesuregeldäffend, nämlich es sei dasselbe der Laderlohn für dieJnlässer", welche den Wein aus den Kellern aufWagen der Fuhrleute laden und eine gewisse Controle führen, giebt sich Freibnrg zufrieden, i». Durch^ Verträge und Abschiede von 1597, 1599 mW 1601 ist entschieden worden, daß hinter Oron den frci-^Mchen Angehörigen kein Zoll abgefordert werden, der Zoll zu Nne hingegen als ein alter Zoll fortbe-die Steigerungen desselben aber abgeschafft werden sollen. Da diese Bestimmungen bisher nichtLiiert worden sind, so sollen dieselben nun bald möglichst ausgeführt werden. Die freiburgischen Ge-lten fügen noch bei, daß man zu Rue keinen Zoll von Wein und Getreide für die Stadt Freiburg cr-dafür gehöre aber der Stadt Nue ein gewisses Brückengeld; von den Maaren aber, welche Zoll'Men, verlange man kein Brückengeld nnd von denjenigen, welche Brückengeld zahlen, keinen Zoll. Bern^lärt sichgt dem Brückengeld einverstanden. «». Auf die Beschwerde von Freiburg, daß zu Morgcs im^"shaus der Zoll gesteigert worden sei, und daß daselbst den Kauflcuten die Ballen geöffnet werden, ant-die Gesandtschaft Berns, sie sei zwar ohne Instruction, glaube aber, daß dieser Zoll ein von Nyou"^Mvrges verlegter sei' die Waarenballcn würden nur bei obwaltendem Verdacht falscher Consignationen,». Die von Rupperswhl sichren Klage, daß die von Wiflisbnrg gegen die klaren Verträge siedcr Weidfahrt hinter Wiflisbnrg ausschließen. Die Untersuchung der Sache wird auf die nächste Eon-^verschoben zu der die Interessierten zu bescheiden sind. «. Es wird beschlosten, bei nächster bequemer^ die Territorien und Souveränitäten zwischen Brenles und Morlens und zwischen St. Saphorin imund Granges bei Bossonens auszumarchen. Zwischen Nemont und Lucens soll an dem schon^ bezeichnen Orte der Marchstcin gesetzt werden, s. Ebenso sollen die Landmarchen zu Franex hinter^-us bei Escotanx mit Steinen bezeichnet mW die beiden Bänne um Sonneh's und Calliets Häuser be-werden, t. (S. u. Murteiz.) (S. u. Schwarzcnburg.) v. Aus Aitlaß des schon lange dauern-w!' Streites wegen des Jnngzehntens und der Primizgarben zwischen dem Prädicanten von Granges und^ Ballif sa.nmt der ganzen Gemeinde Ailleneuve wird Folgendes festgesetzt: In (^denjenigen Orten,