1258
November und December 1642.
i». Da Bern und Frciburg sich über den Abtausch eines der Capelle St. Gregorii und St. Kathuszugehörigen Weinziuscs nicht verständigen können, wird endlich beschlossen, daß es bei dem vom Ccü'^vorgelegten Zinsrödeli verbleiben soll, und daß derselbe künftig den Weinzins von den in jenembezeichneten Stücken hinter Corsier beziehen soll. Für den seit 1635 nicht bezogenen Weinzins wirdihm zwei Faß weißen Wein geben. I», «. (S. >i. bernisch-freib. Vogteieu überh.) «I. In Betreff des Zwistsder Herrschaft von Combrcmvnt-le-grand und den freiburgischen Vasallen von Courtillcs schwebendendictionsstreites vergleicht man sich dahin, daß es bei den Verträgen von 1538 und 1597 sein Verbleibhaben soll, so wie auch bei der Erläuterung der freiburgischen Gesandten, daß sie keine weitere Oberh^lichkeit ansprechen, als was der von Conrtillcs laut der Renovation des Counnissarius Nvsscli erkanntan liegenden Gütern nach dein Vertrag von 1538 zu den Häusern und demselben Lehen gehört hat. ^Herr zu Combremont und der Vasall von Courtilles sollen die drei verschiedenen Lehen zu Courts"Chenaud und Stäsis und namentlich die depcndiercnden Güter in der Souveränität Freiburg genau u»^scheiden und verzeichnen lassen und den beiden Obrigkeiten zusenden, v. Freiburg beklagt sich, daß ^Amtmann von Orvn Marchstcine auf Freiburgergebiet habe ausreißen lassen, Bern dagegen, daß 1^.thanen Freiburgs nicht nur gegen den Vertrag von 1593 diese Marchsteine gesetzt, sondern sie sogar ^Vernergebiet gesetzt haben. Man kommt übercin, einen Augenschein zu nehmen, In Beziehung auf ^Streit über einen Nütizchnten hinter MesuiereS erklärt Freiburg, daß es im Namen seines Priest^'Mesnicrcs keinen illovalzehnten beanspruche, sondern wolle, daß nach dein Vertrag von 1581 der Zc'h^von dei? neuen Aufbrüchen nach den drei ersten Jahren in den großen Zehnten komme. Es handle ^aber nicht um den Nütizehnten, sondern um einen besvndern Zehnten, den der Priester seit mehr alsJahren bezogen habe, und neben diesem hätten noch etliche Privatpersonen einen besvndern Zehnte" ^ungefähr 27 Jucharten. Bern weiß nur von einem Nütizehnten, der für den Priester angesprocheil """^spreche er noch einen andern Zehnten an, so solle er dafür Dvcnmente beibringen; Bern habe dasrecht des ganzen und großen Zehntens hinter Mesnieres. z»'. Der Abt von Altenrhff weist durch ^Bulle des Papstes Juuoceutius (?) und eine Cessio» des Bischofs von Lausanne vom 2. September 'nach, daß der Nütizehnten zu Villars-Bramard, den die Amtleute zu Milden, weil Villars in der Kiu.'^Dompierre liege, für Bern in Anspruch nahmen, dem Gotteshause Altenrhff gehöre. Die bernische"sandten sind damit einverstanden und wollen es ihrer Obrigkeit hinterbringen. Um in's Klare zuob zwei Jucharten, von welchen der Abt den Zehnten bezieht, zu Villars-Bramard oder zu Cerniaz lsi^ßsollen beide große Zehnten durch Marchstcine wohl unterschieden werden. Ii. Bern beschwert sich, ^der freiburgische Amtmann auf Surpierre von ungefähr 30 Jucharten, welche in der Stadt Bern tü ^march hinter Villeneuve liegeil und unlängst erkauft worden seien, den Zehnten nicht an Bernwolle, sondern behaupte, daß diese Aecker, wie die alten Schloßgüter hinter Snrpierre, frei seien- D^ gburgische Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt die Beschwerde in den Abschied und verspricht A"innerhalb Monatsfrist, i. Bern führt Klage, daß der Priester zu Cheirh, dem der NütizehntenJahre gestattet worden, au etlichen Orten denselben zum Semperiiovalzehnten machen wolle. Diegischen Gesandten wollen dafür sorgen, daß der Priester sich mit dem dreijährigen Nütizehnten beg'U'l!^.^
!r keinen Eintrag thue. (Dieser gehörte zur Hälfte der Stadt Bern, Z"^' s
dem großen Zehnten fürdcr keinen Eintrag thue. (Dieser gehörte zur Hälfte der Stadt Bern,
Anton Zehcnder.) Ii. Aus die Klage Berns, daß mehrere Privatpersonen von Aeckeru hinter Eh""'"Zehnten zu entrichten sich weigern und der Amtmann auf Surpicrre keine Klage habe aimehincn