Druckschrift 
5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
Seite
1251
Einzelbild herunterladen
 

September 1642.

1251

einem zu Basel eingeleiteten Processe in Folge einer Session seiner Ansprüche an einen Bürger vonhon in dessen Stadt rechtlich verfolgen ließ, daß man diesen anhalte, den Prvceß in ihrer Stadt durchzu-cken und mit Fürschreiben dazu bchülfllich sei. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen.^ Basels Gesandtschaft bringt ferner vor, ihr Bürger Michael Angelo Zcnoino habe zur Bezahlung derJohann Battista Cerati von Vicenza erlittenen Kosten trotz verschiedener Fürschreiben der Städte^'ich und Bern bis dermalen noch nicht gelangen können; man mochte in der vier Städte Namen an^»edig schreiben und dabei auf allfäiligc Repressalien hindeuten. Die Gesandten sind damit einverstanden,Zürich hat Bedenken wegen seiner in der Herrschaft Venedig handelnden Kaufleute; es anerbietet sichmit dein bei ihm residierenden venetianischcn Residenten zu reden und demselben verdenten zu lassei?,mau der Repressalien halber gesonnen sei. K. In Beziehung ans die durch den Druck verbreitetenc^ckätlein, welche die Religion betreffen, soll darauf geachtet werden, ob selbige Belehrung und Er-"ttung gewähren oder aber Gezänk und Verbitterung herbeiführen. Was in der Ccnsnr als von letzterer^ erfunden wird, dessen Druck soll untersagt werden. Ic. Straßburg begehrt von Zürich und Bern die^Msgabe des kraft des Bundes bei den beiden Städten hinterlegten Geldes von je 30,000 Gulden. UnterMcationsvorbehalt wird verabredet, sich in einem freundlichen Schreiben, wie 1631 auch geschehen, zu^schuldigen. Sollte Straßburg ans seinem Begehren bestehen, so konnte etwa mit Herausgabe des vierten^ dritten Theils willfahrt werden. 1. Bern erkundigt sich bei Zürich, welche Mittel es anwende, um^Wiedertäufer zum schuldigen Gehorsam zu bringen. Zürich antwortet, man lasse von Obrigkeits wegen^ sie greifen, sie in besondere Verwahrung legen, zur Arbeit aichalten und ihre Güter durch ehrlichebevogten. Dadurch seien etliche Manns- und Weibspersonen zum Gehorsam gebracht und diesen

Leut

her

sichren

^ch ihre Güter oder der Erlös davon wieder tiberlassen worden. Wie aber sonst noch gegen sie ver-

werdc, darüber gebe das gedruckte Manifest der Stadt Zürich Aufschluß.

»87.

Delation über das Verrichten des zürcherischen Abgesandten zu Sünikon, Ellgau,

Cvnstanz und Mainmern.

1642, 23. bis 2«. September (13. bis 16. a. K.). X

Staatsarchiv Zürich, (last. XII. I4g. t'ul. 4lt.

Abgesandter: Hans Heinrich Wascr, Stadtschreiber.

^gcn'^ Verhandlung tiber das Neugrüt, welches für den Pfarrer zu Ellgau in Anspruch genommen wird,d"n sanetgallischcn Statthalter zu Whl. I». Die Näthe zu Ellgau erklären sich bereit, das

" Zukommen zu verbessern, v. (S. u. Thurgau.)

Man schc im Abschiiittc Hcrrschastsailjiclc.ieiihciteii:

^sichaft TliMMil. <?. Art. 36». Nclijüonssache», Kirchliches.