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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
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1250
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Juli 1642.

restituiert werden. 6) Hans Sauter von Stein und sein zu Constanz arretiertes Schiff werden frei geg^und Paß und Repaß nach Constanz ihm wieder gestattet. Constanz 1. August 1642. fNach einer 6^im Staatsarchiv Zürich Tr. 30. 12.)

«58«.

Confcrcnz der evangelischen Städte und Orte während der Jahrrechnungstagsatzung ^

Baven. t<»42, im Jnli.

Ttaatöarchiu Zürich. Kest. XII. US. I'ol. 4M.

Gesandte: Dieselben, welche in Absch. 985.

i». Fürst Christian zu Anhalt und Graf Joachim Ernst zu Dettingen haben die vier evangcliß^Städte zn Gevattern für ihre beiden nengebvrnen Söhne gebeten. Die Verehrung soll in Betracht der ^schaffenheit der dermaligen Zeitumstände in Geld geschehen und dem jungen Fürsten zn Anhalt vonOrt 50 Dncaten oder 100 Neichsthaler, dem jungen Grafen zn Oeningen 100 Gulden gegeben wcrdckH». Der genannte Fürst zn Anhalt hält auch für sich und seine Frau Schwester, Herzogin znMechelbulA'bei den vier Städten um eine erkleckliche Geldanleihe an. Ein gleiches Gesuch wird von dem Grafen ^Erbach, einem zwar lntheranischen, aber den Evangelischen alle Zeit wohlgewogenen Herrn, gestellt. ^Anleihe hält man für unthnnlich, vereinigt sich aber dafür unter Ratificationsvorbehalt ans eine Verehr^Zürich und Bern würden zusammen 1200, Basel und Schaffhansen zusammen 500 fl. darschießen, der ichvon Anhalt 1200 und der Graf von Erbach 500 fl. erhalten. «. Die hananischen Pfarr- und

diener bitten als evangelische Neligionsverwandte um mitleidige Beihülfe. Zürich eröffnet, es habeJahr für das Gymnasium zu Hanau 500 Reichsthaler Übermacht. Als man vernommen habe, daßdem Hinschied des jungen Erbgrafen sein Nachfolger der lutherischen Religion das Geld anderwärts ^wende, habe man in diesem Jahr neuerdings verordnet, daß den hananischen Psarr- und Schuldigvon Zürich ans 400 fl. in die eigenen Hände verabreicht werden sollen. Die übrigen drei Städtedich in den Abschied. «I. Es wird folgende Acnderung und Erläuterung zu dem Abzngsvertrag vv>» ^(8.) März 1640 den Obrigkeiten zur Ratification vorgeschlagen:Wann aber ns einer Statt ,

von den verbnrgerten derselben eine Erbschafft Wirt bezogen, soll vom selbigen der zechende

d. i. zechen von einhundert gülden und nit mehr der Obcrkeith für den Abzug entrichtet werden; ^

mit dem nßtruckenlichcn Vorbehalte ohnnachtheilig sehn solle." sS. Beilage 30.) Falls

läntcrnng allen Orten gefällig ist, soll der Vergleich den Obrigkeiten zur Besiegelnng übcrschickt undOrt ein besiegelter Brief zugestellt werden, v. Weil die Brandbeschädigten zn Schwhz durch ihremit einem obrigkeitlichen Patent überall um eine Steuer anhalten, so wird gut erachtet, daß ihnen von

Ort höchstens 300 bis 400 Gulden gesteuert werden sollen; doch mag es jeder Obrigkeit freistehen,

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falls nach Belieben zu handeln. L. Appenzell berichtet, daß den 27. (17.) December 1641 zusiebzehn Firsten sammt der Fahrhabe der Bewohner, dcßgleichen die Kirche durch eine Fenersbrunstworden seien; man möchte die Geschädigten, die gleichfalls um eine Steuer anhalten werden, auch ^Das Ansuchen wird in den Abschied genommen, z»'. Die Gesandten Basels wünschen wegen eines ^processes zwischen seinem Bürger Ringler mit Besenval von Svlothurn, welcher den Ring^'