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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juli 1642.

machen", oder in etliche Orte Burgunds eidgenössische Besatzungen zu legen und sie als Depositum anzeHingegen vergleicht man sich dahin, den französischen Ambassador nochmals zu ersuchen, den König ^Suspension der Waffen zu bestimmen und um dessen beförderlichen Bescheid zu ersuchen,inzwischen alles Erforderliche für Wiederherstellung der Neutralität gethan werden könne.; deßgleichc» ^den königlichen Befehlshabern dahin zu wirken, daß mit den Feindseligkeiten bis auf eingelangten Bcsä>^innegehalten werde, wozu man auch den andern Theil bestimmen wolle. In der Hoffnung aufwillfährigen Bescheid wird dieses Geschäft auf sechs Wochen oder bis auf Michaelis eingestellt. Isoll Zürich je nach Umstünden wieder eine Tagsatzung ausschreiben und jede Obrigkeit bis dahin zugehen, was ferner zu thun sei. k. Dem französischen Ambassador wird auch bemerkt, man hoffe, daß ^König in Berücksichtigung der von der Eidgenossenschaft jeder Zeit ihm geleisteten Dienste die bischt,baselschen Lande den -wiederholten Vertröstungen gemäß restituieren, daß das in königlicheil Diensten bcs>^liche Volk nur dem Bündniß gemäß gebraucht und in Bezug auf die Pensionen, geliehenenGeneral- und Particularausstündc Satisfaction gegeben werde; daß ferner die Forderungen aufund Güter in den Landen, welche der König mit den Waffen an sich gebracht habe, von den jetzigen Bestnicht unter dem Vorwand, daß dieselben juro bslli erworben seien, abgewiesen, sondern Capital undZ^entrichtet werden. I. Da der französische Ambassador in seinem Vortrag bemerkt hat, daß er inJahr zwei Pensionen ausbezahlt habe, so läßt man ihn ersuchen, alle Orte gleich zu halten, da etliche nur W'andere gar keine bekommen hätten. Der Ambassador ertheilt auf die ihm vorgebrachten Punkte eine Mliche Antwort des Inhalts, es sei nicht mit seiner Ehre verträglich, den König nochmals um einen Wasst"stillstand zu bitten, da der frühere von Burgund verletzt worden sei; vorerst möchten die GesandtenGenugthuung verschaffen; wollten die Burgunder keine geben, so hätten die Gesandten Ursache genug,derselben nicht mehr anzunehmen. In Betreff des Bischofs von Basel könne Svlothurn bezeugen, wir tzer sich dessen angenommen habe; der Bischof selbst trage allein die Schuld, daß er die Frucht du ^seiner Bemühungen nicht genieße. Wegen des eidgenössischen Kricgsvvlks werde man ihm keinenmachen können; dasselbe werde den Lohn für seine Verdienste erhalten. Wenn ein Ort die Pensionenerhalten habe, so sei das nicht in seiner Absicht gelegen; alles, was der König schuldig sei, solle bez^werden, so viel die Zeit es zulasse. Die eidgenössischen Kaufleute könnten sich nicht beklagen, daß ,ihren Gewerben belästigt werden, da man einen Arröt zu ihren Gnnsten erlangt habe, der bereits exequiert ^u». Dem burgundischcn Abgesandten wird mitgethcilt, was mit dem französischen Ambassador geff'^'worden ist, und derselbe ersucht, daß burgundischerseits mit den Feindseligkeiten auch innegehalten w^.In demselben Sinne wird an die Parlamente zu Düle und Dijon geschrieben mit der 'Versicherung, f. ^man nicht unterlassen werde, sich für die Wiederherstellung der Neutralität zu bemühen. »». Dem ^wird geantwortet, man werde für die Wiederherstellung der bnrgnndischen Neutralität alles Mögliche t)^Die letzte von dem französischen Ambassador begehrte Werbung sei allein nach dem Inhalt desauf die von französischer Seite anerbotene Suspension der Waffen in Burgund gestattet worden wMeinung, daß solches für die Wiederherstellung der Neutralität zuträglicher sei als eine abschlägige Ä» > ^und die Heimrufung des Kriegsvolkes. Die Erbeinigung gedenke man, wie bisanhin, unverbrüchn ^halten. «. Schaffhausen berichtet ausführlich über den von Hohentwiel aus zwischen Stein undHofen an constanzischen Schiffen begangenen Raub. Der Commandant auf Hohentwiel wolle Zw^' ^eidgenössischen Kaufleuten ihre Waaren zurückgeben, den Neichskauflentcn hingegen nicht, es werdc