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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
Seite
1236
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April und Mai 1642.

luccrnischm Marcheil auf dem obern Trichter gelegen seien. Es ersucht die uninteressierten Orte nochmals,sich in's Mittel zu schlagen, und lehnt die Verantwortlichkeit von sich ab, wenn etwas Ungutes den Aug"hörigen von Nidwaldcu aus Anlaß von dergleichen Gewaltthätigkeiten widerfahren sollte. Schließlich erklärtes, daß es die Seinigen werde fortfahren lassen auf dein obern Trichter, wie früher, zu fischen, und daßes sich durch dieses unbefugte Verbot nicht werde beirren lassen. Nidwaldens Gesandtschaft erwidert, daßsie sich dieses Anzugs nicht versehen habe, spricht aber ihr Bedauern aus, daß ihrem Orte, nachdem es i»Folge der Juterposition der uninteressierten Orte ganz freundschaftlich Lucern geantwortet habe, warum essich nicht weiter erklären könne, eil, so scharfes Antwortschreiben.zugeschickt worden sei, wie ihm ihres 6"denkens noch nie ein solches zugekommen sei. Ueberdieß habe Lucern an verschiedenen Orten Zinse ergehe»lassen, welche den Nidwaldnern den Fischverkauf zu Luccrn und bei dessen Angehörigen verbieten, wogege»Nidwalden als Gegenmittel den Lncernern ab den „Stellineu" geboten hätte. Es ist der Ansicht, daß esauf diese Stelle, so wie zugleich auf den ganzen See, so weit seine Märchen reichen, ein Recht habe,welches es im Besitze von Brief und Siegeln sei. Alls der frühem Güte und Freundlichkeit Nidwaldc»skönne Lucern kein Recht herleiteil. Die Gesandten sprechen die Hoffnung aus, man werde ihre Obrigk^bei ihrem Rechte schützen. Nachdem die Gesandten der beiden Orte abgetreten sind, wird Nidwaldeneinen Ausschuß ersucht, sich gefallen zu lassen, daß bis zur Erörterung des Streites beide Theile, wie früh"fischen. Davon wird Lucern Kenntuiß gegeben und es zugleich ersucht, die erlassenen Mandatezuziehen.

Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangclcgenheiten:

Deutsche gemeine Vogtcicu iilicry. «I. Art. 46. Juden, Heiden, Zigeuner.

Landgrnfschaft Tlmrgaii. Art. SIS. Localcs.

Vier enuetliirg. Nogtcien iiberli. v. Art. IS2. Geistliche Pfründen zc.

Lantwogtci Lauis. e. Art.126. Jnstizsachcn.

S77.

Relation der Gesandten Zürichs über ihre Verhandlungen zu Stein, Dießcnhosen,

Constanz und Frauenfeld.

1V42, 24. April bis 2. Mai (14. bis 22. April a. K.).

Staatsarchiv Zürich, kost. XII. Ilg. t»I. S85.

Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Nahn, Obmann; Haus Heinrich Wascr, Stadtschreiber.

!». Zwischen den Gesandten Zürichs und den Nathsausschüssen der Stadt Stein werden etliche ^bcsserungcn besprochen, betreffend Katechisation, Sonntagsfeier, Ehegerichtsverordnungen, Stillstand, BeOdes Pfarrers bei den Waiscnamtsrechnungen, Huldigung des Pfarrers und Helfers, Taufgebräuche,suchen iil Zürich, Bannwein. Was darüber in Schrift verfaßt worden, genehmigt der Rath mit derdaß Zürich es auch möchte dabei bewenden lassen. I». Die Obermühle zu Klingcnriet in der PfarreiGericht Wagenhusen, ein Erbgrundzinslehen des Stiftes St. Stephan zu Constanz, ist unlängst zudes Amtes Stein dcßhalb angekauft wordeil, damit die Mühle nicht in katholische Hand komme und weg"'der Kirche auf Burg Ungelegenheitcn entstehen. In Beziehung auf die untere Mühle daselbst, ebenf»^ein Lehen des Stifts, wird für gut erachtet, sie gleichfalls zu Händen des Amtes anzukaufen. Stadtschwb"