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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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August uud September 1641. 1215

Anlauf seien, welche, wcuu nicht Fürsorge getroffen werde, bei den Hcrbstmärkten in die Eidgenossenschaft"'^schleppt werden könnten. — Man laßt deßhalb ein Mandat zu Zurzach publicieren und hält im Nebri-^ die 1638 gemachte Münzordnung aufrecht. Es wird auch jede Obrigkeit für sich selbst am besten wissen,^ dem Unwesen des leichten Geldes abzuhelfen sei. i». Der Gesandte Freiburgs, Oberst Franz Peterbringt vor, der französische Ambassadvr habe ihn durch ein Schreiben bei seiner Obrigkeit verun-indem er behaupte, daß sein (Königs) Benehmen auf zwei Tagsatzungcn genügende Ursache darbiete,^ ^"e Person schlechtes Vertrauen zu setzen. Er behauptet, er habe nur dem Befehl seiner Obrigkeit ge-und frage, ob mau etwas Anderes wahrgenommen habe. — Man erachtet, daß die Stadt Freiburg" besten beurtheilen könne, ob er dem ihm aufgetragenen Befehl nachgekommen sei. v. Ueber den^^"Mbau zu Cvnstanz, der gegen das eidgenössische Territorium und sogar auf demselben gemacht wor-, Üt und noch immer fortgesetzt wird, erstattet der Landschreiber des Thurgaus Bericht. Es wird^svffcn, svlchxA gebührend zu ahnden. Weil man sich aber in Betreff des Hauptgeschäftes, welches dieß-dc>n ^^istt werden sollte, über eine einhellige Erklärung nicht hat vergleichen können, sondern etliche Ortei Kaiser besonders schreiben werden, so wird jeder Theil in feinem Schreiben dieses Punktes auch eiuge-^^sü>rgau.) x. Zürich bringt wider den Landvogt des Rheinthals vor, derselbez, '"üängst von etlichen Manns- und Weibspersonen, welche von vielen Jahren her in der evangelischen^'tzwn gewbt und thcils dabei auferzogen worden, thcils gutwillig dazu getreten seien, jedoch von Aelterns^,^"bischen Religion geboren gewesen, die Strafe des Landfriedensbrnch verlaugt und ihnen befohlen,^>ssc^ wieder aufzugeben und zu der Messe zu gehen. Einer Mutler sei ihr Kind ohne ihr Vor-

»ich^ ^'m Vogt auf Nvsenberg tveggenommen ivprden, und andere dergleichen beschwerliche Dinge' Zürich habe deßhalb an den Landvogt geschrieben, dieser aber sich nicht abmahnen lassen, sondernNespcct geautlvortet. Die katholischen das Nheinthal regierenden Orte hätten ans Zürichs KlageZiir'^^fst eitleren, verhören, aber ihm nicht befehlen wollen, einstweilen sein Verfahren einzustellen. —^ hierauf gemeinsam mit evangelisch Glarus und Außerrhoden den fünf unparteiischen OrtenZe» ^"utniß gegeben mit dem Ersuchen, die katholischen das Nheinthal regierenden Orte dahin zu bewc-"»tzv Drangsale beseitigt werden. Die fünf katholischen Orte, katholisch Glarus und Jnnerrhoden

ih,^ darauf den unparteiischen Orten, der Landvogt sei bereits zum Verhör citiert, und man werdeFalls zusprechen. Zuerst sei das Hauptgeschäft zu berathen, hernach werde man auch überbell« ^ tPM/ was billig uud recht sei, so daß niemand sich über Tyrannei werde zu

Phallen. Warum jetzt diese „Einstreuung" geschehe, könne man nicht recht begreifen. — Zürich,'lch Glarus und Außerrhodcn rcpliciercn hierauf und protestieren zum voraus dagegen, wenn die^ ° ""ch der Mehrheit der Stimmen sollte entschieden werden, da es eine Landfriedenssache sei und siejiir ^"dvogt gegenüber keine Partei sein werden. Sie ihrerseits hätten sich mehr zu verwundern, wasgerade dermalen dergleichen Eingriffe in den Landfrieden hätten. Die katholischen Orte>"i^"' '"au sollte einander dergestalt nicht „schmtttzen"; wenn sie ihrerseits die ihren Religionsgcnosseniüi, ^^ädcu Bedrängnisse vorbringen wollten, so würden die Beschwerden Zürichs ein Schatten dagegen^s.' ^ cvangelischeu Gesandten der das Nheinthal regierenden Orte stehen auf mW wollen die Sitzung^ Zu - ^ Nachdem man etliche Tage nicht mehr insgesammt zusammen getreten war, verständigen^ ^ unparteiischen Orte die acht das Rheinthal regierenden sich schließlich dahin, zum^ Landvogts zu schreiten und einen Vergleich wo möglich zu Stande zu bringen; im Falle Be-