Druckschrift 
5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
Seite
1182
Einzelbild herunterladen
 

1182

September 164V.

den; ist die gütliche Unterhandlung ohne Erfolg, und sollte er nur mit Hoffnungen vertröstet werde»/soll er neben der gehörigen Bezahlung die Abdankung des Regiments verlangen, dasselbe zusammen;!^und nach Hause führen lassen. Die Gesandten von Lncern und Schwyz erklaren, daß sie, weil ihre höchstGewalten beschlossen Hütten, nirgends die Ihrigen den Bündnissen zuwider irgendwohin ziehen zuernstlich darob halten und dabei bleiben werden, wenn auch die übrigen Orte Bedenken dagegen h^'sollten. Nidwalden, das keine Leute bei diesem Regiment hat, und dessen Gesandte deßwegen ohne J»!^"'tion sind, erklärt, daß sein Ort nicht ermangeln werde, jederzeit zu dem behülflich zu sein, was dem ge»^samen Vaterland zum Nutzen und zur Ehre gereichen werde. I». In Betreff des in französischen Dic»!^stehenden eidgenössischen Kriegsvolkes stellt es sich heraus, daß die Obersten und Hanptlente schon ^geraume Zeit gegen den Willen und Befehl der Obrigkeiten, Ehr und Eid vergessend, sich brauchen lai»"'daß in jüngster Zeit durch ihr Zuthun Plätze und Städte in des Königs von Spanien Erb- und P»"'monialländern, welche in der ewigen Erbeinigung begriffen sind, angegriffen und eingenommen wordendermalen von ihnen besetzt sind. Zudem läßt der spanische Ambassadvr ein Schreiben übergeben, in wcb^'er sich darüber beklagt. Diesen Zustand der Dinge sehen die Gesandten für so wichtig an, daß sie es ^höchst nothwendig erachten, dagegen einzuschreiten. Da aber nicht alle Gesandten, wie zu wünschenwäre, instruiert und bei diesen Ausschreitungen des Kriegsvolkes, auch die nichtkatholischcu Orte bell/ 'sind, so wird für gut erachtet, bis eine gemeineidgenössische Tagsatzung statthaben wird, die übrigentischen Orte von jenen Vorgängen in Kenntniß zu setzen und zugleich auch Zürich zu Händen der ^andern evangelischen Städte, mit dem Begehren, daß sie kategorischen Bescheid geben, was sie indieser Sache zu thnn gesonnen seien. Diejenigen Gesandten, welche dermalen nicht mit hinreichenderstrnction versehen sind, sollen bei ihren Herren und Obern dahin wirken, daß deren Erklärung binue» ^Tagen an Lucern gelange. So wie die Antworten eingetroffen sind, so soll, wenn auch nicht alle' ^stimmig ausfallen, doch im Namen der zustimmenden Orte gehandelt werden. Endlich habe» ^Obrigkeiten jeden, der ihre Befehle und ihre Ordonnanz mißachtet hat, zur gebührenden Strafe zu«. Casati erklärt in einem Schreibe,?, daß das Gerücht, als wolle man Basel überfallen, völligsei, beschwört sich, daß von den Feinden Soldatei? einzeln und truppweise uach Schaffhansen spediert we>^um voi? da ans die spanischen Quartiere zu beunruhigen, daß auch Schaffhausen die Truppen dv» ^Henriquez befeinde; endlich auch über die Uebergriffe, welche die eidgenössischen Truppen in franM^'.Diensten sich haben zu Schulden kommen lassei?. Er verlangt Reparation des zugefügten Sch^"Schließlich versichert er die Gesandten des guten Willens des Gubernators von Mailand, die AnsP^Qzu befriedige!?. Ii? Bezichuug ans die beiden ersten Punkte wird ihn? anheimgestellt, sich an BaselSchaffhausen selbst zu wenden. Was die Beschwerde über die Uebergriffe der eidgenössischen Tr»l' ^betrifft, so hofft man/daß der Ambassadvr ii? Folge der Mittheilnng, daß eine Exemtion bevorstehezufrieden geben werde. Was wegen des Regiments Zweyer beschlossen worden ist, soll ihn?werden mit den? Ersuchen, er möchte diesen Beschluß mit seinen Officien begleiten. «I. (S. u. Freie Ac»'^«. (S. ??. Nheinthal.)

Mm? sehe auch in dein Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Llilltnwgtci Rlicilltlial. v. Art. 21. Verwaltung im Allgemeinen.

Lantwogtei Freie Acmtcr. «1. Art. 122. Kricgssachen.