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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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1116 Januar 1639.

flissen, weder der einen noch der andern kriegenden Partei zu widerwilligen Gedanken Anlaß zu gebe» ^sich in den Schranken der Neutralität zu halten. Mit Bedauern habe man daher vernommen, daß »» ^schiedenen Orten allerlei Drohungen wider ihre Stadt ausgestreut werden, als habe sie die UebergabeStadt und Festung Breisach verursacht, da sie doch den kaiserlichen Commissarieu während der Belags1509 Sack Früchte verabfolgt habe. Man möchte dergleichen unwahren Zulagen keinen Glauben bei»^ 'sondern in allen Fällen ein wachsames Auge ans ihren Stand haben und im Nothfall mit cidge»bsb> >Hülfe ihm beistehen, t. (S. u. Mendris.) K'. (S. u. Lanis.) I». Es wird auch darauf hiug^^daß es bei den dermaligen gefährlichen Zeiten nicht unzweckmäßig, ja sogar uothweudig wäre, dal>eidgenössischen Orte die Bünde neuerdings beschwören, wovon bald die Kunde zu Fürsten undgelangen und sie veranlassen würde, um so weniger etwas gegen die Eidgenossenschaft zu versuchen.die Gesandten über diesen Punkt nicht instruiert sind, wird von etlichen Orten begehrt, daß derselbe >»Abschied gesetzt werde.

Verhandlungen der katholischen Orte. ,z

i. Alis Anlaß des zu Gunsten des Bischofs zu Basel an Herzog Bernhard abzuschickenden Schirlswünschen die katholischen Orte, daß der Herzog zu der schon früher besprocheneu Konferenz Ort u»b ^bestimmen möchte. Zu derselben möchten dann Freiburg und Solothuru Abgeordnete ernennen/Nöthen des Bischofs zur Seite stehen könnten. Ii. (S. u. Vier ennetbirg. Vogteicn überh.) I- ^saudtschaft von Schwyz eröffnet, daß der Abt zu Eiusiedeln unlängst ein Schreiben an den Vorort L»^habe abgehen lassen, in welchem er gegen mehrere von ihren Herren und Obern aufgestellte Pu»k^testiert habe. Die Gesandtschaft ist instruiert, eine Gegenprotestation einzulegen.

Man sehe auch i»i Abschnitte HcrrschciftscmgelcgenheiteiuVier cnilctb. NoMien überh. Ii. Art. 148. Geistliche Pfründen?c.

Llmtwogtci Lauis. xx. Art. 285. Localis.

Landliogtci Mendris. I'. Art. 321. Justizsachcn.

II aus dem Luccrncreremplar.

88».

Coiiserenz der evangelischen Städte, evangelisch Glarns und Appenzell - Anßerrb^'während der gemeineidgenössischen Tagsatzung zu

Solothnrn. 1639, 17. und IL. Januar (7. u. 8. a. K ).

StaatSarÄiv Zürich, (üest. XII. 148. IM. 4.

Gesandte: Die in Absch.882 angegebenen.

Zürich trägt darauf an, vor Bewilligung des Aufbruchs den Ambassador um eine Erklär»»!? ^drücklich zu ersuchen sowohl wegen der ausstehenden großen Zahlungen von Kapitalien, Zins»", ^ ^Pensionen, als wegen der noch nicht erfolgten Befriedigung der Obersten und Hauptlente und >eicBeschlverden der Kaufleute. Ebenso sollte man sich über den eigentlichen Zweck des Aufbruchs ' 8.Pman die Obersten, Hauptleute und Soldaten zu halten gesonnen sei, erkundigen. Plan könnteBegehreu rökorsnämii oder Behufs einer gemeinsamen Erklärung auf einer Tagleistung Z» Kc»den Abschied nehmen oder aber daraus denken, es abzuschlage» im Hinblick auf die vielen sr»^