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November 1638.
meister des Oberwasserfahrs geführt haben. Dieselben begehren, daß ihnen die freie Fuhr zn Wasserzu Laud gestattet werde, und anerbieten sich, von jedem Stück Waare den Obrigkeiten ein Gewisses zuund sich fernerer Gebühr zu unterziehen. Die Abgeordneten der Kanfleute und Condutticri, wie auch ^Factoren zu Nagaz und Wallenstadt wiederholen obige Klagen. Hierauf verantworten sich dieSchifst"^der drei Orte. — Weil diese sich dahin erklären, daß sie die freie Fuhr der Kaufmannsgüter zu Wasserzu Land nicht hindern wollen, so läßt man es dabei verbleiben; weil aber dafür die Ratification ^Obrigkeiten erforderlich ist, so nimmt man es in den Abschied. Schwyz und Glarus sollen ihre Erklär»^darüber Zürich beförderlich mittheilen. Zu Verbesserung der jetzigen Ordnung wird sodann Folgendes stgesetzt: Jeder Schiffmcister soll seine Woche fleißig und in eigener Person versehen, bei den Knechte»^und sie vom Fluchen, Schwören und Ueberweinen abhalten. Die Schiffmeister darf an der Anwesensnur Gottes Gewalt und des Leibes Unvermöglichkeit hindern; damit aber die Schiffleute desto schneller ^pediert werden, sollen die Kaufleute zu Zürich sich so einrichten, daß sie alle Kaufmannswaareu,einer Woche aufwärts geführt werden sollen, dem Schiffmeister, der Wochner ist, oder, wenn er Luhalber verhindert ist, seinen: Meisterknecht immer am Samstag Morgen oder spätestens bis Mittag ein."'digen, damit die Schifflente dadurch nicht aufgehalten werden, indem sie nicht schuldig sind länger zuWenn der Schiffmeistcr oder sein Stellvertreter zur bestimmten Zeit mit den erforderlichen Schiffen nvorhanden ist, so mögen die Kaufleute oder deren Factoren andere Schiffleute und Schiffe bestellen und rWaaren durch dieselben verschicken, ohne daß die Schiffmeistcr solches hindern dürfen. Der drei Orte ^0 ^meister sollen verpflichtet sein, am Dienstag oder spätestens am Mittwoch Abend zu Wallenstadt chSchiffe zu haben, als zu Abholung der daselbst ankommenden Kaufmannsgüter nothwendig sind; ^die Waaren sorgfältig verwahren und beförderlich au ihre Bestimmung bringen. Wenn von deu ^meistern am Mittwoch Abend uieinano zu Wallenstadt ist, sollen die Factoren befugt sein am Do>m^ ^andere Schiffleute zu bestellen und die Waaren bis nach Zürich führen zu lassen, es wäre denn, dav ^Schiffmeister auf eben die Zeit, wann die Wallenstädtcr Schifflente zu Wesen ankommen, eines oder me)Schiffe daselbst stehen hätten. Alsdann mögen sie die Waaren, welche von Wallenstadt gekommen st^in ihre Schiffe überladen, mit selbigen unvcrweilt abwärts fahren und die Schiffleute von Wallenstadtihren Schifflohn ohne der Kaufleute Beschwerde entschädigen. Damit die Waaren desto schleunigeskommen und man im Beschädigungsfall wissen kann, welcher von den Schiffmeistern der drei Ortegewesen ist, sollen die Kaufleutc zu Zürich und zu Wallenstadt durch ihren Factor dein Schiffmeister,Wochner ist und dem Aus- und Einladen sowie dem Auf- und Abwärtsführcn der Waaren jederlichst in eigener Person beizuwohnen hat, einen ordentlichen Frachtbrief überantworten mit genauerZahl und Beschaffenheit der Stücke. Die'Schiffmeister sollen ohne obrigkeitliche Bewilligungsein, ihren Lohn zu steigern. Sollte zn Zürich oder zu Walleustadt an einein Stück Schaden erst ^werden, so soll dieß dem Schiffmeistcr oder Meisterknecht angezeigt werden und die Schiffmeistcrverpflichtet sein, für den Schaden an dein Ort Autwort zu geben, wo er gefunden wird, es wäre deMll ^die Waare>0 oder Schiffe durch die Gewalt Gottes oder böse Leute ohne der Schiffmeistcr Versch" ^schädigt worden wären. Wenn die Schiffmeister glauben, der Klage der Kanfleute ledig zu sein, so ^verpflichtet, der Obrigkeit, in deren Botmäßigkeit der Schadeil entstanden ist, eine Attestation einzW^,^es dabei zugegangen ist. Geben sich die Kailfleute damit nicht zufrieden, so können sie ihre AnsP'den Gerichten geltend machen, in welchen die Sache sich begebeil hat, doch muß diese innerhalb Mo"