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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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1078
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1078 April 1638.

die Erbeinigung gehandelt zu haben, indem vhne eine förmliche Armee ein solcher Durchmarschhindert werden könne. Basel und die übrigen zunächst an den österreichischen Grenzen liegenden Orte t" ^um getreues Aufsehen und im Falle der Roth um tröstliche Hülse. Man erklärt abermals, daß uiau ^Bünde halten und einander auf erste Mahnung hülfreiche Hand bieten wolle; daran wirddie Erinnerung geknüpft, daß man sich nicht zu viel auf eine Seitehängen" wolle, damit nicht derins Land gelockt werde, sondern daß man getreu zusammenhalten und einander wohl verstehen solle. ^burgundische Abgesandte, Herr d'Acoste, bittet um eine günstige Resolution, damit die Freigrafschastdem Laute der Erbeinigung Hülfe und den Paß von der Eidgenossenschaft erhalte, falls die Neutralitätwieder aufgerichtet werden sollte. Es wird beschlossen, das Ansuchen um thätliche Hülfe in denzu nehmen. Dem Abgesandten wird geantwortet, man werde die Erbeinigung nach ihrem buchstäluä^Inhalt und gemäß den mehrmals gethanen Erklärungen halten. Der Stadtschreiber von Solothurn Pdieser Angelegenheit an den König von Frankreich abgefertigt worden, bis zu dessen Rückkehr mandulden möge. Sollte die Grafschaft Burgund ferner angefochten werden und anderswoher Hülfe crhawelche über eidgenössisches Gebiet geführt werden müßte, so habe man den Obrigkeiten anzuzeigen,in welcher Zahl und auf welche Weise dieß geschehen solle, worauf man sich der Erbeinigung gemäßwerde. Falls etliche Orte aus besondern Pflichten ihnen Beistand zu leisten gesonnen wären, so s^ ^selben nach dem jüngst gemachten Abschiede der Paß offen sein. v. Da die groben Gold- und Silbeel^^je länger je höher im Preise steigen, so ist zu besorgen, daß man wieder in das traurige Unwestu1622 zurückfalle. Zu Verhütung dessen findet man passend, sich über eine geineinsame Taxe zuDa nun aber Bern, Freiburg und Solvthurn, wie auch Basel bei ihrer Ordnung zu verbleibenund die andern Orte auch an dem Abschied von Zug festhalten, erachtet man doch für rathsam,wegen zusammenzuthun und mit St. Gallen und selbigem Revier sich zu besprechen. Dieses Gutachten ^in den Abschied genommen, damit man dessen eingedenk sei. t'. (S. u. Baden.) A. In Beziehuuß ^die französischen Zahlungen und die Beschwerden der Kauflente hat man von Paris selbst Berichtes wird immer versprochen, aber nichts gehalten. Man ersucht deßwegen den französischen Ambassado^mals, für die beiden Begehren Satisfaction zu verschaffen, widrigenfalls man nach so langeGeduld zu der erforderlichen Resolution schreiten müßte. Jedes Ort soll deßhalb seine Gesa"^'nächste Tagleistuug mit hinreichender Instruction abfertigen, ob man die Regimenter Heimrufen, das -'recht anwenden oder eine Gesandtschaft an den König schicken wolle. Man findet auch,daß die Lägersäuachtheilig sind und darum desto weniger rechte Aufbrüche begehrt werden, daß sie sich, wie mau es ^reformieren und brauchen lassen." Man soll also darüber nachdenken, wie dem zu begegnen seinwird auch uothwendig erachtet, einen Beschluß zu fassen, wie man sich den freien Fähnlein gegenüber,ohne Erlaubniß der Obrigkeiten errichtet werden, verhalten wolle. I». Basel legt folgende ^

ein: Zwischen Jakob Füllistorf von Freiburg und Hans Peter Schürer von Basel ist erkanntder zu Bern durch Schürer auf des Füllistorf Gut angelegte Arrest aufgehoben werden, die Parteien innössischcn Orten Schiedlcute erbeten und, falls diese sich nicht vergleichen können, ihr Recht fernerBasel läßt sich die Erkanntniß gefallen, verwahrt sich aber dagegen, daß Schürer dem Kläger aufboden, wo die Appellationen nach Speyer an das Kammergericht gezogen werden, solle Red uud -"geben, i. (S. u. Sargans.) Ic. (S. u. Thurgau.) I. (S. u. Freie Aeinter.)