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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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1061
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November 1637. 1661

^ möglich sei, so möchte man es dem Gotteshanse nicht übel nehmen, wenn es sich bei andern Ortenlj,^urgrechts bediene oder bei den XIII Orten nm Rath und Hülfe anhalte. Da die Mehrheit der" Schwyz ,M)t nn das Recht weisen kann, wird nochmals rathsam befanden, beide Theile zn er-entweder von sich aus vermittelst aus ihnen selbst oder auch aus andern katholischen Orten erwählterdiescx^ freundlichen Vergleich anzubahnen oder die Herren und Obern der katholischen Orte zubiei- ^eden zn lassen, mit dem Vorbehalte, daß kein Theil an seinen wohlhergcbrachten Rechten und6tigkciten geschmälert werden solle. Schwhz wird gebeten, unterdessenmöglichste Bescheidenheit zu

Man sche auch im Abschnitte Hcrrschastzangelczcnhcitcn:

TIiiil'WN. i». Art. 176. Anstände mit dem Abt von St. Gallen.

Nhcinthal. I »I. Art. 67. Ewiger Vcrsprnch.

«gtci Frxjx Acintcr. I. Art. S6. Jnstizsachen.

I» ans dein Lncerncrcremplar.

tzerenz der evangelischen Städte und Orte während der gemeineidgenössischen Tag-satzung zu

Baden. 1«37, im November.

Staatsarchiv Zürich, Vest. XII. 147. W. ZU.

sandte: Dieselben, welche im Absch. 838.

englische Resident zu Zürich, Olivier Flemming, eröffnet im Namen des Königs von Groß-i» König habe mit denjenigen von Frankreich, Dänemark und Schweden sowie mit den Staaten

^lits s ^ Vündniß geschlossen zu gegenseitiger thätlicher Hülfelcistung und Restitution der evangelischen^iii ^ Fürsten und Stände. Zu diesem Ende hin solle eine Zusammenkunft nach Hamburg oder nach^ ""gesetzt werden, um die Beschwerden der Vertriebenen und Nothleidenden anzuhören. Dieselbenbem Kaiser notificieren mit denr Begehren, Alles in den vorigen Stand zu setzen, wid-^>»g^ ^ Geivalt durchsetzen ivürde. Der König von Frankreich habe von Rom die Einwilli-den Evangelischen in Deutschland kein Hinderniß in den Weg zil legen, wogegen die Consö-^ evangelischen Nnterthanen auch keinen Eintrag thun sollten. Die evangelischen Orte möchtenaller ^ Gelegenheit auch ihr Bestes thun. Die Mittheilung wird verdankt und unter Ancrbietung!>e>i Korrespondenz und Freundschaft für das evangelische Wesen ml roksronckaiii genommen. An>». ^'Ug rvird ein Antwortschreiben erlassen und selbiges dem Residenten zur Absendung übergeben,lichr ^en evangelischen und etlichen andern Orten wird für nothwendig erachtet, daß das jüngste kaiser-^"ben, welches einen Vertveis wegen der Durchzüge und Vvlkswerbnngen enthält, wobei Bern^ l^rk betont wird, gebührend beantwortet werde. Das zu Zürich in der XIII Orte Namen6°"cept soll Bern und Lucern mitgetheilt und, falls es die Billigung derselben, sowie derb. ^ ^angelischen Orte erhält, mit dem besondern Entschuldigungsschreiben Berns abgeschickt werden.>»Z ^ begehe Bericht, wie es sich in Betreff der Collecten für die evangelischen nothleidenden Exulantenstbland zn verhalten habe. Man antwortet, jedes Ort werde sich ferner, wie bisher, nach Gelegenheit