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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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1060
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1060 November 1637.

man den Orten liefern so viel sie wollen, wenn sie ihrerseits die Zusicherung geben, daß sie jelvcilc»nehmer sein wollen. Die Sache wird bis auf nächste Lichtmeß eingestellt und au den Königein eindringliches Schreiben gerichtet, welches auch dem Ambassador mitgctheilt wird mit dem ^0"^dahin zu wirken, daß den Obrigkeiten die Bezahlung gemeiner Pensionen, Zinsen und des Contracteng^ ^geleistet werde und die vier Regimenter nicht nur für die vier assignierten Monate, sondern auch ßäfünften und die beurlaubten Hauptlente für etliche Monate dieses Jahres mit dem erforderlichen Abzug)'»bezahlt werden; deßglcichen, daß die Kaufleute besser als bisher sollen gehalten werden. I». Es werden die 1und da an den Grenzen der Eidgenossenschaft errichteten Schanzen und Fortificationen zur Sprache geb^ >1) Was Cvnstanz betrifft, so gicbt mau dem Landvogt im Thurgau Befehl, auf die Demolition derzungen und die Abstellung der Angelegenheiten hinzuwirken, welche Etlichen beim Durchführen vonbegegnet sind. Obgleich man wegen der Demoliernng wenig zu erhalten hofft, so wird deßwegenden Feldzeugmeister von Neinach geschrieben in der Hoffnung, daß wenigstens die Angelegenheiten best ^werden. 2) Weil die III Bünde die Festung bei der Nheinbrücke nicht demoliert und auf das siegst .ergangene Schreiben nicht einmal geantwortet haben, wird an sie eine Necharge erlassen und wewg ^eine Antwort begehrt, i. Der Antrag, daß es vielleicht nicht unpassend wäre, die zu oder umbefindenden königlich französischen Bevollmächtigten durch ein abermaliges Schreiben für einen gute'» " ^meinen Friedensschluß güustig zu stimmen, wird, weil früher schon unterschiedliche Schreiben deßweg^gegangen und zum Theil unbeantwortet geblieben sind, in den Abschied genommen. Ic. Der Streitden Angehörigen der beiden Religionen zu Glarus wird abermals einläßlich behandelt. Um beidedurch gütliche Mittel zu vereinbaren, ordnet man einen Ausschuß von sechs Orten an sie zurab, jedoch ohne Erfolg, da deren Gesandten mit ungleichen Befehlen versehen sind. Die eilf Ortehierauf für das Beste, daß jeder Theil von zwei Orten Schiedherren erkiese, um den langwierige»ohne Präjudiz für jedes Theiles Rechte beizulegen. Inzwischen soll Alles im gegenwärtigenbleiben und nichts Unfreundliches vorgenommen werden. I. (S. u. Freie Aemter.) ir». (S. u. Ahe»'i». (S. u. Thurgau.)

Verhandlungen der katholischen Orte.

«». (VII katholische Orte.) Abgeordnete der drei äußern Gemeinden von Zug wiederholen ihres möchte ihnen der den 18. April 1624 zu Zug ergangene Rechtsspruch authentisiert mitgetheiltZwar habe die Stadt Zug dagegen Protestation eingelegt; Protestationen aber gegen Nechtsspr»^ ^nicht gültig. Znrlauben erklärt im Namen der Stadt Zug, daß dieselbe bei ihrer Erklärung (die ^meinden nennten sie Protestation) verbleiben werde, und da deren Abgeordnete, als man ihnenschluß im Nathe eröffnete, nichts darauf entgegnet hätten, habe man daraus geschlossen, daß sie dunicht weiter ziehen würden. Er sei deßwegen ohne Instruction; jedoch könne er erwidern, daß ZugErklärung verbleiben werde. Die Gesandten der sechs Orte verabschieden nun, daß es, weiltionen gegen ergangene Rechtssprüche nicht zuläßig seien, bei dem Spruche vom 18. April 1624 sein ^habe, und daß die Stadt Zug ihre zu Lucern übergebene Protestatio» zurückzunehmen habe; daßStadtschreiber zu Lucern über jenen Spruch uuter dem Namen und dem Siegel der damalige» ^ ^authentisches Instrument auszufertigen habe. z». (VII katholische Orte, katholisch Glarus und 'Junerrhoden.) Abgeordnete des Gotteshauses Einsiedeln bitten nochmals, man möchte demselben >» ^.zStreite mit Schwhz entweder zu eiuein gütlichen Vergleiche oder zum lieben Rechte verhelfen; tve