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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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1038
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1038 Juni 1637.

ferner 1350 zwischen denen von Schwyz und dein Abt Thiiring von Disentis im Namen des GottcslM^Einsiedel» wegen der Landmarchen ein Compromiß gemacht worden sei, so wisse man nicht, ob derselbe ^vberherrlichen oder blos die niedergerichtsherrlichen Märchen betroffen habe. Wenn 1'. Christophvru-mann in seinen Annale» von. der Eroberung der Waldstatt Einsiedeln dnrch die von Schwyz zurSeinpacherschlacht berichte, so erzähle er, daß die Vogtei über die Waldleute denen von Schwyzsei, während vor dem Kriege 1353 die Kastenvogtei, die Vogtei nnd die Jurisdiction über die M» ^den Waldleuten selbst von der Markgräfin von Baden auf Wiederlösung versetzt worden sei.Als lH^von 1394 bis 1414 Herzog Friedrich von Oesterreich thcils mit seinen Conföderierten Friedenthcils auch als ein Rebell in des Kaisers Ungnade und Acht gefallen, ans den auch Schwyz neben ^Orten der Eidgenossenschaft, nachdem ihnen das Gelübd wegen des noch nicht ausgelaufenen Anstand--' ^nomine» worden, gezogen, und als hierauf sich verloffen, daß die Waldleute sich gegen Schwyz »istBriefen und Siegeln bekennt, .... sei unter solchem weder der Kastenvogtei uoch des Gotteshauses istworden, also daß dem Gotteshaus zu Nachtheil da nichts übergeben ist. Solches probiere neben a» ^weil selbige Briefe des Gotteshauses Ammann als ein Waldmann selbst besiegelt, welches aber dasHaus, wenn es Plenum ciomini::,» gehabt hätte, nicht würde zugelassen haben, sintemal es einejchgene Sache gewesen und kein einiger Eintrag geschehen. Daß aber das Gotteshaus hiebet nicht schn" ^übergeben oder außer Acht gelassen worden sei, erscheine aus dem, daß man ihm sein Recht undin andern: überlassen". Als Kaiser Sigismund 1415 Schwyz den Blutbann übergebe::, habe ergesagt, wie, wo und warum er ihnen denselben übergebe; wäre derselbe wegen der Kastenvogtei ul'0b^worden, so wäre dieß beigesetzt worden. Sigismund habe 1431 zu Feldkirch den früher zu OfenBrief, weil er zu allgemein lautete, nicht aber den Blutbaun aufgehoben. Die goldene Bulle ^ ^übrigens, daß ihnen der Blutbann wegen ihrer treuen und vielfältigen Dienste gegeben worden ^Kastenvogtei bringe den Schirm innerhalb der Mauern, die Vogtei die Jurisdiction undNutzungdWaldleute" mit sich; der Titel dafür sei auf das Beste begründet. Ans den: 1434 von Kaiser Sig^ ^bestätigten Schirmbries könne das Gotteshaus keineswegs auf die Oberherrlichkeit schließen, wenn g^" ^Waldleute ihn: eidspflichtig seien, da in den Landvogteicn, welche von den Orten beherrscht zchl

nieder» Gerichtsherren auch ihre Huldigung aufnehmen, ohne daß dadurch die Oberherrlichkeit g0 'werde. Wenn das Gotteshaus behaupte, Leute und Gut gehören ihn:, so lasse Schwyz dieß gelte»muncnpnli, wie es in andern Höfen auch gehalten werde. Obgleich die Waldleute des Vogtes aüs ^ ^ ^entlassen worden seien, so hätten sie doch jährlich darum bitten müssen, so daß Schwyz seine Befugl""^,,aus Händen gelassen habe. Schwyz habe ferner die Waldlcute zu Neißzügen gemahnt, Auszugrödel :st^ ^Kriegszüge erlaubt oder verboten und in Strafen, Mahnen, Bieten und Verbieten Alles ausgeübt,Oberherrlichkeit zustehe. Was die Steuern betreffe, so könne man sich zwar keines Beispiels einer - ^derselben erinnern, »sie auch nicht, daß eine solche den Laudleuten von Schwyz abgefordert wordr»aber die Zeitumstände eine solche dermalen nöthig inachen, werden die Wachleute wie die LaudleutrNachdem die Abgeordneten des Gotteshauses nochmals repliciert haben, bitten sie um ein »up»^ ^Recht, wolle», wenn ihnen das nicht gestattet wird, Alles dem lieben Gott und seiner Mutterprotestieren gegen die Kosten. Als schließlich Schwyz noch einen Brief von 1466 verlesen laßt,

Gerold mit Zuthun des Dompropstes zu Ehur in: Rainen des Papstes und der Orte Zürich, Ber'U,^^lNrl, Untcrwalde.i, Zug und Glarus zu Zürich mit denen von Schwyz errichtet hat, betreffend dir ^ '