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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juni 1637. 1037

^gangenen Urthcile. Ritter Ceberg führt alsdann seine Deduction weiter. Die Schwier hätten>>»» ^ die Waldstatt Einsiedeln und die March mit dem Schwert genommen. Als Herzog Friedrich^^^erreich sich an den Kaiser Sigismund, weil er sich demselben gegenüber nicht gewachsen fand, er-Zes/ hätten die Waldleute Brief und Siegel von sich gegeben, daß sie denen von Schwyz Gehorsamoren hätten und von denselben zu Landlenten seien ans- und angenommen worden und sich Pflichtigdie l? ^ hätten, ohne deren von Schwyz Einwilligung nirgends weder Burg- noch Landrecht zu suchen und^sticht zu erneuern, so oft man es von ihnen verlange; diese ungewöhnliche Form lasse auf keinede? Packst schließen. Die Freiheit, über das Blut zu richten, begründet Schwyz auf einen Brief^ assers Sigismund von 1415, auf die zu Basel gegebene goldene Bulle von 1433, durch welche nichtInstanz ertheilte Befreiungsbrief, sondern der zu Ofen gegebene aufgehoben wurde. Endlich seiAschen Abt Ulrich und dem Lande Schwyz eine Erläuterung wegen des zweifachen Eides derMr ^geben worden, welche auch bisher vollzogen worden sei. Der Subprior sucht diese Beweise zuBestimmung in Betreff'des Burg- und Landrechtes benehme dem Gotteshaus nichts von^erd den Blutbann habe Schwyz eigentlich wegen der Kastenvogtei; der Freiheitsbrief Sigismunds

d^ch die goldene Bulle erläutert. Er beruft sich überdieß noch ans das Privilegium Lothars III.^ Bestätigung der Regalien durch den römischen König Sigismund 1430, aus eine Urkunde von^>is^> ^ durch welche es des Gotteshauses Regalien bestätigt, und auf die Bestätigungsbricfe derKaiser bis auf Ferdinand III. Die Eideserläuternng von 1593 erkennt Einsiedeln nicht an, weilz» ^^uuent vom Gotteshause nicht besiegelt worden sei. Wenn ferner Schwyz sein Recht, einen Vogt»»d /^.dadurch beweisen will, daß es zwei Vögte, einen von 1488, den andern von 1511 namhaft macht^rb>s daß as den Waldleuten dann den Vogt aus bcsondern Gnaden nachgelassen, sein Recht aber^lssli ^ entgegnet der SubPrior, daß der letztgenannte Vogt, weil er viele dem Gotteshaus

.^H^üter zu Einsiedeln gehabt habe, wie ein anderer der Waldlcute daselbst gesessen sei. Uebrigens!>ez ^ Beispiel nachzuweisen sein, daß jemals eine Steuer angelegt worden sei. Schließlich spricht er>!>, ^/^-'ssauses Befremden über einen vom Untervogt, etlichen alten Amtleuten und Rüthen der Waldstattder gemeinen Waldleute an Schwyz offenbar aus Furcht erlassenen Brief.

Session. Nach Necapitulation der früher vorgebrachten Beweise macht der SubPrior daraufdie Waldleute von der Markgräfin von Baden sich losgekauft haben, das nicht heißen^ die Vvgtei erkauft, sondern allein die Vogtstener an sich gelöst haben. In Betreff des Blut-dtz dc>- . ^chen die von Schtvyz ohne Wissen des Gotteshauses sich verschafft haben, wird nachgewiesen,^ die Beschwerde des Abtes Ulrich, weil der Brief gar zu allgemein gewesen sei, denselben^ ""d denen von Schwyz eine specificierte Erläuterung der Vogtei und Kastenvogtei gegeben habe.!»ferner darauf insistiere, daß das Gotteshaus nicht höher, als um 3 Schilling strafen dürfe,^seZ werden, daß ehemals 3Sch. mehr als dermalen waren; 6 Sch. habe nach des Gottes-

^n Mütt Kernen damals gegolten. Das Gotteshaus protestiert wider alle Neuerungen.^ise Schorn» erklärt nun nochmals, daß er die schwyzerischen Gesandten nicht als Partei betrachtet^"d daß sie nur zu Nespect der fünf katholischen Orte erschienen seien. Darauf führt Ritterdaß dem Gotteshause die Waldstatt Einsiedeln mit ihremBegriffe" von römischen Kaisern^ej ^.^d^a sei, gebe er nichtso weit" zu. Wenn 1334 dem Abt Conrad die Vvgtei und Kasten-W worden seien, so gehe daraus hervor, daß sie demselben nicht zuständig gewesen sei; wenn