1036 Juni 1637.
daß mit dem Worte Kastvogtei nicht der Begriff von Jurisdiction verbunden sei, wie sich auch aus de>»Schirmbrief von Schwyz und der darüber ertheilten kaiserlichen goldenen Bulle ergebe. Ferner spwcßwdie Abgeordneten ihre Verwunderung darüber aus, daß Schwyz die Oberherrlichkeit über die Waldleute »"spreche, da doch das Gotteshaus Grund und Boden mit seinem gewissen Bezirke schenkungs- und Vergabung-weise von römischen Kaisern empfangen habe, die Schirmherren da nichts Anderes anzusprechen b»b^als die Kastvogtei und kraft derselben das Malefiz- und Blutgericht; daß aber das Gotteshaus blos ^niedere Gerichtsbarkeit haben solle, wird nicht zugegeben, zumal da dasselbe andere mit der Oberherrlich ^verbundene Befugnisse ausgeübt habe, während Schwyz nicht nachweisen könne, daß es als Kasteuvogt vagleichen ausgeübt habe, weil es eben nichts Anderes besitze, als was die Herrschaft Oesterreich gehabt hu ^Ferner sei kein Fall aufzuweisen, daß das Gotteshaus in Streitigkeiten das Recht zu Schwyzhabe, sondern bei Streitigkeiten mit den Waldleuten seien von beiden Theilen Sätze erwählt worden, welcheSache entschieden hätten, und wenn sich welche ungehorsam gezeigt hätten, habe das Gotteshausdes Schirmbriefs bei den Herren von Schwyz Schutz gesucht. Daß das Gotteshaus ein unmittelbar^Stand des h. römischen Reiches sei, und daß die Gotteshausleute von allen fremden Gerichten brff^worden seien, zeigen die goldene Bulle, die päpstlichen und kaiserlichen Exemtionen und Regalien von ^dem Großen an, so wie letztere auch', daß ein Schirmvogt mit des Gotteshauses Amtleuten lind Dienernichts zn thun haben solle. Ferner sage der Hvfrodel des Gotteshauses, daß der Ammann desselben vow^eine Sache für malefizisch erkennen müsse und erst dann der Vogt zu richten habe. Es werden da»» ^ ^goldene Bulle lind der Schirmbrief von 1434 verlesen; zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß,die Waldleute den Herren von Schwyz huldigen, der Deputierte des Gotteshauses immer des GottesbaalEid vorbehalte, und daß, wenn die Ausschüsse der Waldleute auf der Landsgemeinde erschienen seien, ^beten haben, man möchte sie bei ihren alten Bräuchen bleiben lassen. — Schorno stellt darauf an dieordneten die Frage, ob sie glauben, daß Schwyz „seine Sachen nicht mit rechten Zügen habe"Waldleute zu einem falschen Eid genöthigt habe; des Vogts halber habe es sich ihnen gegenüber vor'halten, einen zu schicken, wann es ihm beliebe. ,
Zweite Sitzung. Landammann Schorno behauptet, daß die Abgeordneten des Gotteshauses b^ ^nichts vorgebracht haben, durch das dessen Oberherrlichkeit begründet werde; es seien das Dinge, dü ^auf die niedere Gerichtsherrlichkeit, auf Fall und Ehrschatz beziehen. Dagegen legen des Gotteshausesordnete Stiftbriefe von Heinrich II. 1018, von Heinrich V. 1114, von König Kvnrad 1144 und eine» - ^spruch von Abt Thüring von Disentis vom Jahr 1350 vor, um die Oberherrlichkeit zu beweisen,
Frage bei, wie doch das Gotteshaus Kriege, schwere und lange, hätte führen können, wenn es nicht ^Leute gehabt hätte, lind protestieren dagegen, daß die Herren von Schwyz Ober- und LandesherrenDarauf erkläreil die schwyzerischen Gesandteil, daß sie sich nicht als Partei angesehen wissen wollen; ^Schwyz, als Oberherr, lasse sich nicht von einem Gerichtsherrn vor einen andern Richter ziehe»-fünf Orten zu Liebe wolle Schwyz jedoch berichtsweise antworte». Es legt nun Franciscus Ceberg Zwei ^ ^der Markgräfin von Baden, einen von 1334, den andern von 1353 vor, aus welchen hervorgehe, d» ^Vogt Herr des Landes, ein Kastenvogt ein Advocat sei, und daß Vogtei lind Kastenvogtei zwei versch»'Dinge seien. Diesein entgegnet Einsiedeln, daß die Vogtei keine Herrlichkeit gebe. Der Kaiser »^^'^ „ftVogt des römischen Stuhls und habe doch an demselben keine Verwaltung; die Vogtei möge wohl ver ^worden sein, aber darum nicht die Herrlichkeit. Darauf wird der Anlaßbrief von 1431 verlese» »"