Februar 1637. 1013
^»der^ ^ Strafe fallen, nicht nach den Verträgen berechtigt werden, sondern daß sie, so wie
yjchj ^ gemeiner Schulden willen, wenn sie nach Svlothnrn kommen, in Gefangenschaft gethan undwerden, bis sie bezahlt haben, während die Verträge sagen, daß ein jeder den Andern in den^ Angesprochene mit Feuer und Licht gesessen ist, angreifen solle, i. In Betreff des „Holz-sich die von Aettigen beschweren, sind die Gesandten von Solothurn erbötig, in so fern die«Ze Urbare, Briefe und Siegel beweisen, welche Hölzer zu ihren Gütern gehören, ihnen
widerfahren zu lassen. Ucbrigens möge Bern diesen Leuten nicht zu viel Gehör schenken,beklagen sich, daß Solothurn ihnen einen Kilchmeher gegeben habe, an dem sie 400 Pfd.^!>ilind berichten, daß ihre Kirche in schlechtem baulichen Zustande sei. Der Werth der vonii» ^^fflihrteil Glocken wird auf 1200 Thaler geschätzt. I. Bern erhebt wiederum Einsprache gegenGösgen, der in der Verwaltung der Niedern Gerichte in Nieder-Erlisbach Eingriffe in die^ , ^'^"wuns zu Bibcrstcin sich erlaubt habe. Die solothnrnischen Gesandten anerbieten sich, beiObern dahin zu wirken, daß diesen Klagen abgeholfen werde. Iii. Solothurn beschwert>Z^ ^'ucksiclp daß den Scinigen zuwider dem Frciheitsbricf des Grafen Rudolf von Neuenburg von^^nef Büren" von 1393, dem großen Vertrag von 1516, dein Abschied von 1577 und derWortes „Eigcngut" inl Abschied 629 s zu Nidau und Büren Zoll gefordert werde. BernHcrrci? und Obern mit jener Definition von Eigengut nicht einverstanden seien, sondern^ halten, ..was einem Burger der Stadt Solothurn auf seinen Gütern wächst, oder was^Ivh^^Hausbranch erhandelt oder sonst erkaust, wenn es in der Stadt Svlothnrn Ringmauern verbleibt.
^mit nicht einverstanden und bietet das Recht an. it. Solothurn beklagt sich, daß Bern^)te r - ^ Wfort vor seine hohen Gerichte gezogen habe, während die Klage vorerst vor dem Niedernim ^ ^gebracht werden sollen. Bern beruft sich auf den großen Vertrag von 1516. «». Solothurn^i>i ^ Arrestieruicg einer Anzahl Fäßlein Salz zu Morgcs. Berns Gesandte anerbieten sich, künstigArreste nicht mehr stattfinden. Die zu Nidau und Büren arrestiertcn will Bernscheu m ' 1^' Solothurn sollicitiert aitch uin Rückgabe der auf einem Geldstage vorgelegten solothnr-^efe, welche einenl solothnrnischen Bürger vom Schultheiß zu Büren eonsiscicrt worden seien,daß diese Gültbriefe defcctuos in ihrer Form gewesen seien; ivärcn sie in gehöriger Form3 Consiscatioii stattgefunden. Solothurn beschwert sich, daß sein Siechcnhaus
s an Nidau bezahlen soll, da dieß durch einen Abtausch von 1543 aufgehoben worden sei.
^ ^ ^icmdtschaft verspricht die Sache zu untersuchen, r. Auf die Frage von Solothurn, was^ gebrauchten Worte „Oberherrlichkeit" verstehe, antwortet die bernischc
ihres Erachtens nicht allein das Malcsiz (wie gcgenthcils gemeint werde), sondern allvon der hohen Gerichten wegen vermöge der Verträge, alten Herkommens und genossenen^iiher und gebühre, begriffen seilt solle." Berns Gesandte seien entschlossen, was jetzt
^ >» Tageil verhandelt worden sei und die Freiheit derer am Bucheggberg und zu Kricgstätten,Mheilten Gerichten betreffe, kraft erhaltenen Befehls denselben schriftlich und mündlich zur^Wen. Die solothurnischen Gesandten nehinen diese Erklärungen in den Abschied. 5. Amb,- Balten erklären die Gesandten Solothurns, daß sie von ihren Herren und Obern den Auf-
^ wegen der Abtrennung der sieben Dörflein von der Pfarre Kriegstätten, wegeil der
" Orten am Bucheggberg, wo Solothurn die Niedern, Bern die hohen Gerichte habe, und