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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Februar 1637.

Wagner, Stadtschreiber: Benedict Hngi, Bürgermeister; Hans Ulrich Suri, Alt-Bauherr; Urs Suri,

Herr, alle des Raths.

i». Nachdem Bern den Vertrag von 1539 und den Abschied von 1577 in den die Religion zu KnEstatten betreffenden Artikeln hat verlesen lassen, erklärt es, daß seit der Reformation zwischen BernSolothurn die Uebung bestanden habe, daß, wo die eine Stadt die hohen, die andere die Niedern Gerichthabe (Kriegstätten wegen des besonder«! Abtausches ausgenommen) die Unterthancn in Neligionssachcn dc>»hohen Gerichtsherrn folgen, daher Solothurn die Unterthancn in den hohen Gerichten der Stadt Bern undin den nieder«! von Solothurn in Neligionssachcn unangefochten zu lassen habe. Solothurn bestreitet diesenGrundsatz und führt dafür Neuenburg, Basel und Orte in Deutschland und Frankreich an, die nicht desselbenGlaubens, wie ihr Souverän seien. Bern betont dagegen, daß hier Alles' auf Verträgen beruhe, und b«-ruft sich auf das lange Possessorium, in Neligionssachen am Vucheggberg frei zu handeln. Endlich kommendie Gesandten beider Städte überein, daß es (auch was Kriegstätten betrifft) beim alten Herkommen u»den Verträgen bleiben soll. 1>». Die Dörflein Hermiswhl, zum Stein, Bolken, Etzikcn, Aeschi und in d^'Burg vindiciert Bern der Kirche von Herzogenbuchsee, Heinrichswhl und Winistorf der Kirche Seebeeg'Solothurn hingegen behauptet, daß alle seit unvordenklichen Zeiten gen Kriegstätteu kirchpflichtig gewell"seien und bietet Bern endlich das Recht an. «. Bern beklagt sich, daß Solothurn in die hohen Gerichte ^Stadt Bern und die svlothurnischen nieder«! Gerichte Mandate und Befehle schicke den Verträgen und den Realsainen der nieder«! Gerichte znwider, und den Uebertretern Bußen von 50 und 100 Gulden auferl^Solothurn entgegnet, daß ihm die Verträge die Bußen nicht limitieren, während Bern behauptet, soBußen gehörten dem nieder«! Gerichte nicht, sondern dein hohe««, und sich auf den Vertrag von 1533 berat'der bestimme, was dein hohen, was dem nieder«! Gerichte zustehe. Diesen Vertrag bezieht aber Solosin»"auf Safenwyl und Nrken. Am Bncheggberg habe es bis an das Malefiz zu strafen, und die Leute dasei >seien so hartnäckig, daß sie bei geringen Bußen nicht gehorchen. Bern behauptet,' gestützt auf denVertrag von 1516, daß die größte Strafe, welche Solothurn in seinen nieder«! Gerichten am Buchegg^sainint der Stadt Bern verhängen könne, die für Meineid und Verrückung von Marchsteinen sei, sichüber 50 Gulden belaufen dürfe und zwischen beiden Städten zur Hälfte getheilt «verde. Solothurn bic c'das Recht an. «I. Bern rügt, daß Solothurn Einen, der ein uneheliches Kind erzeugt habe, um 60 Kro>»"gestraft und, als er nicht sofort bezahlen konnte, den Vater desselben so lange in Gefangenschaft gehasi^habe, bis die Summe bezahlt worden sei. Solothurn beruft sich aus den Vertrag von 1539 und daw^

daß der Vater Bürger geworden sei. Bern verlangt, daß mau in den getheilten Gerichten derczleicheu ^

so bestrafe, «vie sie in Bern bestraft «Verden. Solothurn widersetzt sich nicht. «. Bern erhebt Einsp^dagegen, daß Solothurn über Ehesachen zu urthcilen sich anmaße (es hebt einen speciellen Fall herv«'^während doch die Ehesachen der Religion anhängig seien, demnach ihm allein deren Beurtheilung .Die Gesandten Solothurns suchen sich wegen des speciellen Falls zu rechtfertigen; die von Bern protestier'die von Solothurn nehmen die Sache in den Abschied, t. Verena Nüdi, welche sich mit einemverehelicht hatte, war um 200 Pfd. gestraft worden, «vorüber Bern sich beklagt. Die solothurnischeasandten erwidern, daß zu solchen Klagen kein Anlaß mehr «verde gegeben werden. Bern erhebtdagegen Einsprache, daß die Amtleute die Bucheggberger für das Fleischessen an katholischen Fasttage» ^das Arbeiten au katholischen Feiertagen bestrafen. Man läßt es bei dein was 1635 (Absch. 719) ve«"redet worden ist, bewenden. I». Bern beschwert sich ferner, daß Unterthanen aus den hohen Ger«)