Februar 1636.
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khrei,
. - wie auch das Geld höher anschlagen, als die alten Bräuche und Gewohnheiten weisen," wird be-j ^^'en Punkt den Obrigkeiten heimzubringen, damit man sich künftig darüber vergleichen könne." " ,»». (S. u. Thurgau.) i». (S. u. Mendris.) «. Jedes Ort
U- Vier eunetbirg. Vogt, überh.)
^ Wallis
^ird ahxx Seinige thnn, daß die Kosten vermindert werden
Th-ngau.tz. Saraus.
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iiii Gesandten auf nächste Coufcrenz instruieren, damit man über die Neciprvcation des BnndesschwnrcsalliZ Unen Entschluß fassen kann. Die alte Gewohnheit aufzugeben findet man nicht thunlich; jedes^wd ahn tvohl das Sein
Mail sehe auch im Abschnitte Hccrschcistsaiigclcgcnheitcn:
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I,.I.
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Art. 418.Art. 76.Art. 88.Art. 7S.Art. 118.Art. 320.
Gotteshäuser, Klöster.
Rcligionssachcn.
Kricgssachcn-Polizeiliches.
Verhältiiiß zuni Bischof von Como :c.Verhtiltniß zum Bischof von Como ?c.
773.
Confercnz wegen Abtreibung des Bettclgesindels.
Slndelfittgcn. 1K3K, 23. Februar (18 a K )
^ KaiitouSirrchiu T <liassl >a»sc».
Gerold Grebel, Herr zu Khburg; die übrigen sind nicht angegeben.
^ ^'ßtrag von Bürgermeister und Rath von Zürich beruft Gerold Grebel diese Confercnz zu Be-llte/ ^ Maßregeln zur Abtreibnug des fremden unv einheimischen Bettelgesindels und andern unnützendieser Confercnz nehmen Theil die Aebte von St. Gallen und Rheinau, Schaffhauscn, der^Dic ^ Thurgaus, Dießenhofen, Stein, Eglisau. — Man vereinigt sich über folgende Maßregeln:Kranken, Männer, Weiber und Kinder, welche sich dermalen in den genannten Städten und^ axs ^'dcn, sollen an jedein Orte bleiben und christliches Mitleiden genießen, bis sie entweder sterben^)rc>, ^ Hcimath gewiesen werden können. Kein Ort darf mehr dem andern die armen KrankenOrt dergleichen Fuhren abnehmen. 2) Um des übrigen umherschweifenden Gesindels los"A den 7. März a. K. von den genannten Orten eine allgemeine Betteljägi veranstaltet;^che»q^Mnen erhalten einen Zehrpfenning und werden dann aus dem Lande geführt. Damit der-wieder in das Land komme, sollen an allen Pässen und Orten, Ivo solches wieder hercin-^ »ich Wachen aufgestellt werden. 3) Diejenigen, welche bisher „hufächtig" ins Land gekommen^^i Maaren, wie „Bettgfider", Eisenwerk, Kupfer und dergleichen Sachen zum Verkauf gebracht^ her ^ ^icht allerlei Uurath, Seuchen und Krankheiten eingeschleppt werden können, sollen nicht^ werden. Wird ein solcher im Lande betreten, so wird ihm, was er hat, genommen
geworfen oder sonst verwendet, er selbst aber noch mit Gefangenschaft oder aufAr>^. Jede Stadt, jeder Ort und jede Gemeinde hat gemäß frühem Maudaten die
Dürftigen selbst zu erhalten und darf sie nicht, wie es früher geschehen ist im Landenachgehen lassen.
Im Staatsarchiv Zürich findet sich ein ganz ähnlicher Abschied vom 11. März (a. K.)