Januar 1635.
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VIS.
Confercnz von Bern und Solothurn.
Fraubrunnen, 1V35, 22. Januar (12 a K )
Staatsarchiv Bcr». SoUthoni Blicher Nr. 2. S. W.
Zr.^^dte: Bern. Franz Ludwig von Erlach, Alt-Schultheiß; Johann Frischherz, Vcnner; Johannth>/^ ^Pading, Alt-Venner und Zeugherr; Beat Ludwig Mah, Alt-Zeugherr, alle des Raths. Solo-ßl/" Dcgenscher, Venner und Seckelineister; Hieronynuis Wallier, Bauherr; Urs Von Arx,
Schwaller, alle des Raths.
»»i> ^ beschwert sich, daß der Amtmann zu Gösgcn fortfahre die Bußen zu beziehen (s. Absch. 629Gi daß es den Meyer zu Erlisbach, welcher dagegen den gebührenden Ernst nicht gezeigt habe,
sih ^ ^^'de. I». Aus Anlaß der Arrestierung von drei Fäßlein Salz zu Büren, welche einem Solothurner^ bezahlten Zoll zu Büren zurückbehalten worden, entspinnt sich eine weitläufige Verhandlungder ^dlberechtiguirg gegenüber dem sogenannten Eigengnt. Solothurn beruft sich auf den Buchstabenschiede von 1576 und 1577 und ans die in Abschied 629 o gegebene Erläuterung. Bern erklärt,dG . ^ Erläuterung von seinen Herren und Obern nicht genehmigt worden sei, und beschwert sich zugleich,H ^lten ein doppelt so hoher Zoll als vor zwanzig Jahren gefordert werde. Die solothurnischenw eii versprechen, dahin zu wirken, daß der Zoll daselbst den Zolltafeln gemäß erhoben werde, v. Indkii«! Freiheit der Religion in den hohen Gerichten erklärt Bern, daß Solothnrns Antwort auf^'^dcd 629 in also lautend: „Weil der Vertrag und Burgrecht von 1577 sonderlich auf den deßhalbsei ^'^nen Vertrag von 1539 sich referieren thut, lassen wir es beim Buchstaben verbleiben", unklar^Äci, ^ ^ Pfarrer zu Kriegstetten die Dörflein und Hofe Hermiswyl, zum Stein, Bolcken,der und in der Burg, welche nach Herzogcnbuchsee gehören, Ministers und Heinrichswyl, welche
jsxj "chöri Seeberg zugehören, durch Drohungen und Bußen von ihren Kirchen abgehalten habe. Zu^ katholische und die reformierte Religion, so wie auch das Mehren um dieselbe frei. Solo-sein/ ^ ^ Ansicht, daß jene Dörflein, welche seit Mannsdenken nach Kriegstetten zur Messe gegangendavon getrennt werden sollten. Dem Mehren will es sich nicht widersetzen im Hinblick auf den^tl> don 1539 und den Abschied von 1577; auch sollen die Reformierten wegen des Flcischesscns an^"Fasttagen und Arbeitens an katholischen Feiertagen nicht gestraft werden. Wenn Bern aber jene" und Hpse ^ den Predigten zwingen wolle aus dem Grunde, daß die Religion der Obcrherrlichkeit3en habe, so habe Solothurn, da es weder in Verträgen noch Abschieden enthalten sei, dieß nie-dre ^^uvmmen oder gutgeheißen. Bern repliciert, daß allerdings die Unterthanen (wo nicht eine besvn-wie z. B. zu Kriegstetten stattfinde) ihrer hohen Obrigkeit in der Religion nachfolgen, undi» ^ ^ durch das Beispiel von Erlisbach. Sollten jene Dörflein und Höfe, wie Solothurn behaupte,dex ^)hörc Kriegstetten begriffen sein, so sei daselbst die Religion frei, und niemand dürfe am Besuche^seii ^ gehindert werden; gehören sie aber andern evangelischen Kirchen an, so können sie allein zuwerden. Solothurn nimmt die Sache in den Abschied, «it. In Folge der Klage desdaß die Wcibel und andere dergleichen Diener in Berns hohen und Solothnrns Niedern^ bvn Befehle zur Verfolgung von Dieben u. A. nicht nachkommen wollen, wenn sie nicht
" den untern Amtleuten Befehl dazu haben, vereinbaren sich die Gesandten dahin: Wenn auf