912 Januar 1635.
grafschaft Thurgau und der Ehefrau und der Verwandten Kesselrings verlesen; überdieß wird noch ^mündliche Supplication Johann Jakob Kesselrings, des Bruders, und Berthold Kcsselrings, des Vetters ^Kilian, nebst der Scherbs, angehört; diese Personen sind durch Martin von Nickcnbach, genannt Beb»^ 'verbeiständet. Ihr Begehren geht dahin, daß inan diesem Nechtstag einen andern Rainen geben undselben weiter hinausschieben möchte. Es wird nun beschlossen, den Rechtstag auf den 25. Januarräumen, und zugleich festgesetzt, daß die Nichter am 22. Januar sich in Schwyz einzufinden haben, d"'man noch über das Eine und Andere, das noch uöthig ist, sich berathcn könne. Dem Begehren, daßden Tag anders nennen solle, wird nicht entsprochen, da inan nicht einsieht, daß das Recht es zulasse,einer andern Form zu seinem gebührenden Ende geführt zu werden. Die Prolongation des Rechtswird aus dem Grunde beschlossen, weil inan noch fernere Kundschaften aus dein Thurgau einziehen ^(zu diesem Zwecke war ein eigener Bote au den Landvogt daselbst abgefertigt worden) und manHerren und Obern von dem Stand und der Beschaffenheit der Sache Kenntniß zu geben beabßc)'Ferner halt man es für sehr nvthwendig auf den eingelangten Bericht hin, daß Kesselrings Vetter,Heinrich Kessclring, auf arglistige und geheime Weise mit einem der Wächter „vorspielen solle" ihndein Wächter, wenn man „Falschheit erführt", zu verhaften und nach Gebühr gegen Beide zu versa)Die Kriegsräthe von Schwyz werden die Exemtion vornehmen lassen.
718.
Konferenz von Schwyz und Glarus.
Lachen. 1K35, 17. Januar.
Staatsarchiv Zürich. S»l>v>em-»t zur Tschudilchcn Sammlung, (tost. XII. 102. ^
Gesandte: Schwyz. Michael Schorn», Seckclmeister; Martin von Nickenbach, genannt Belnw»^Raths. Glarus. Balthasar Gallati, Alt-Landammann, des Raths; Jakob Fcldmann, des Raths- ^!». Glarus will das, was den 20. Juni 1634 in Betreff des Zolls an der Zicgelbrücke vera^s^worden ist, blos ans die Dauer der dermaligen Zicgelbrücke bezogen wissen, was Schwyz nichtGlarus trägt darauf an, jenein Abschied vom 20. Jnni 1634 beizufügen: „Nämlich sofern dieseZiegelbrücke wiederum in Ruin und Untergang fallen oder sonst abgehen und man sieersetzen würde, beide l. Ort deßwcgen wohl mit einander sich zu vergleichen wissen, auch unser ge ..L. A. E. von Schwyz nicht die Meinung haben werden, daß sie von Glarus alsdann eine anderezu bauen schuldig sein sollten." Die schwyzerischen Gesandten referieren. Glarus erklärt, daß es, ^man seine Herren zum Wiederaufbau nöthigen wollte, das eidgenössische Recht anbieten werde. I».die übermäßige Ausfuhr nach den Blinden eine Vertheuerung des Getreides entstanden ist, wird an die ' ^geschrieben, daß man sich gcnöthigt sehe die Ausfuhr zu beschränken. «, «1. (S. u. Uznach u.«. Es wird für nöthig erachtet Zürich zu ersuchen, von den neuen Auflagen abzustehen und esConferenz zu veranlassen, um eine Moderation in Betreff der Winterfuhren herbeizuführen.(S. u. Gaster.) i. Leute aus der March, die an der Ziegelbrücke den Zoll verweigert haben,
Schwyz zur Rede gestellt werden.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsaugelegeicheiteu:
Aogtcien Uznach und Gaster. «, a, t-Ii. Art. 20-24.