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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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907
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October 1634. 90?

Seckclmeister; Martin von Nickmbach, genannt Belmont, beide des Raths. Nidwalden. Johann^ü)art Lussi, Landannnann und Pannerherr; Arnold Stultz, des Raths.

,. I». (S. u. Bellen; :c.) v. Da Lncern einen neuen Zoll eingeführt hat, wird auf den Antrag Uris^ '^sseu, durch ein Schreiben dasselbe zu ersuchen, von dieser Neuerung abzustehen und zugleich auch^ ^lden und Zug von diesem Beschlüsse Kenntniß zu geben. «I. Uri beklagt sich über das Weggeld,^ ^lau von den Seinigen von Livinen verlange, und Nidwalden, daß den Seinigen, als sie vomZu Steinen nach Brunnen kamen, dort ebenfalls mit etwas scharfen Worten ein solches abge-worden sei, während sie glauben, laut eines von den drei Orten besiegelten Briefes zollfrei zu sein,erwidert, daß laut seines Zollbnchs dieser Zoll schon mehr als achtzig Jahre bestehe, und macht^ ^heischig schriftliche Gerechtsame vorzulegen, v. Leonhard Freund, Decan des Capitels der vier^ ersucht die Gesandten, dazu behülflich zu sein, daß der Bischof von Constanz einen eigenen^"Uarius für die drei Orte ans den Priestern derselben aufstelle, da dermalen ein Commissarius, desseny '""'^ivu sich nicht weiter als auf Stadt und Landschaft Lucern und die Freien Aemter erstrecke, sich^ ^schäfte in den übrigen Orten anmaßen wolle. Es wird für rathsam erachtet, im 'Namen der^'se>^^ freundliches Jntercessionsschrcibcn an den Bischof von Constanz und an den Nuntius zu er-^ Löchte dieses Commissariat einem Priester ans den drei Orten übertragen werde», I. (S. u.geic, ^us die Beschwerde von Schwyz, daß die von Zürich auf jeden Eimer Wein, der bei ihnen

in>e»

ei» Qanderthalb Zürcherschillinge legen, wird beschlossen, im Namen der drei Orte und auch Zugs^ alte» Ordnungen zu bleiben. I». Die Küttel von Gersau beklagen sich, daß die von Gersau, nachdem

dh^^ben an dasselbe abgehen zu lassen mit dein Verlangen, von solcher Auflage abzustehen und bei

hundert Jahren ihre Vorältern daselbst zn Landlcntcn angenommen worden seien, ihnen jetzt ohnesjx Landrecht wiederum anshingeben wollen, blos unter dem Schein, weil ihnen zu der Zeit, als

^>0 ^ ^"^wen angenommen worden, eingebunden worden war, daß sie, ihre Kinder und Kindskinder sich^ukbar erzeigen sollen. Die Gesandten, ohne Instruction, weisen sie an Lucern, welches auch ihrihnen den Rath, ans dem nächsten dreiörtischen Tage wieder zu erscheinen, i. Jakob^>i>e ^tet, daß man den Prvceß seines Bruders Kilian, der nun schon ein Jahr lang in Haft liege, zumöchte. Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen das Ansuchen in den Abschied, anerbieten sich^1t ^lles Mögliche zu thun, daß die Sache zu Ende geführt »verde. Ii. Es wird zur Sprache gc-

^chtcl, ^ italienischen Viehkäufer zum Nachtheil des gemeinen Manilcs seit einiger Zeit erst nach Weih-

Frühling ins Land kommen, lind zugleich der Antrag gestellt, die drei Orteso ^Mvegen eine Verordnung erlassen. Da aber Uns und Nidwaldens Gesandte keine Instruction haben,^ ^ Sache eingestellt; unterdessen will man zusehen, was für einen Erfolg die bereits von Zug gemachte

^ d^e wälschen Kaufleme zur Bezahlung schlechte Münzen in das Land bringen, wird Urisoll i^' ^ Münzen auf die Probe zu setzen und, werden sie zu gering befunden, dieselben abzurufen. UebrigensÜ»x ^ seinerseits Maßregeln dagegen treffen, da die Zeit wohl zu kurz sei, fiir dieses Jahr schonVerordnung zu inachen. Die guten Gold- und Silbersorten läßt man bei der alten

o stilw? ^^nben. Der Landweibel Büelcr zu Schwyz beklagt sich, daß er fiir die Beköstigung

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^ Die Beschwerde wird in den Abschied genommen.

^^sselring noch 1200 Gulden zu fordern habe, und daß ihm dafür niemand Red' und Antwort

°Stej Man sehe auch im Abschnitte Hen'schcistsangclegcichcitcn:

^enz zc. . . ... ...

», I», t. Act. 770-772.