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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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November 1634.

VIS.

Conferenz von Appenzell, Abt und Stadt St. Gallen.

In der Pfalz zu St. Gallen. 1634, K. November.

Land-Sarchiv 'APP-»zcIl-A»»crrl,>>dc,i.

Gesandte: Appenzell-Jnnerrhoden. Michael Kehrn, Statthalter. Appenzell-Anßerrhod^Kaspar Ntertz, Landschreiber. Stadt St. Gallen. Johannes Hiltbrand, Unterburgermeister; Chri!^'Schlaparitzi, Seckelineister. Abt St. Gallen. Bernhard Hartmann, Decan; Anselmus Karphis,Halter; Doctor Pancratius Hang, Canzler; Franz Reding, Vogt zu Rorschach; Johann JoachimLehenvogt; Johann Mayer, Amtschreiber zu Rorschach; Johann Köhler, Obervogt zu Honburg. ,

». Um das Eindringen dersterbenden Läufe" zu hindern, wird für gut erachtet, an denWachen aufzustellen, den sanctgallischen Beamten zu Blatten, die Landvögte zu Nheineck und Sax zu ers»^daß sie niemanden über den Rhein herüber kommen lassen, er komme denn von gesunden Orten herkönne dich durch authentische Paßzedel beweisen. Sollte die Krankheit in das Land kommen, so solletschon früher für einen solchen Fall von St. Gallen, Gotteshaus und Stadt aufgestellten Ordnungengehandhabt werden und die beiden Appenzell eine ähnliche Ordnung machen. I». In Beziehung auf dieund starken Landstreicher, Bettler, das herrenlose Gesindel und die Gardeknechte wird beschlossen, daß "selben in den vier benachbarten Orten fortan nicht mehr geduldet werden sollen. Alle Amtleute ^Gemeindevorsteher haben dieselben aus dem Land zu weisen. Wird Einer zum zweiten Mal angett^so soll ihm das Seitengewehr abgenommen werden; zum dritten Mal betreten, wird ein solchergesetzt und dann nach geschworener Urphede des Landes verwiesen. Kranke und Presthafte hingegen, ^' ^ihr Much und Brot nicht erwerben können, und die man aus christlichem Mitleid mit Almosen uutcrß^^muh, sollen crmahnt werden, sich in ihre Heimath zu begeben, v. Die Gold- und Silbermünzen svß^diesen vier Orten nach der von den zehn den Thurgau regierenden Orten zu Baden geinachten Tal"eingenommen und ausgegeben werden. Die Ausfuhr silberreicher Münzen und Einführung von ^geringen Gehalts ist bei Strafe verboten, die Churcr- und Haldensteiner Münzen werden ganz veK^wer solche noch hat, kann sie bis zum 20. November noch allsgeben, niemand aber ist schuldig ste ^ ^nehmen. Bei Bezahlungen soll man gehalten sein, von 10 Gulden nur einen in kleiner Münze anzuu^^Außer den kleinen in der Eidgenossenschaft geschlagenen Münzen dürfen nur noch die österreichisch^ yconstanzischen Dreikrcuzer und halben Batzen, deßgleichcn alle halben Batzen, welche iin Reich geschlag^'und den Reichsapfel haben, eingenommen und ausgegeben werden.

VI».

Conferenz von Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug.

Brunne»». 1634, 7. November.

Lan>>««archiv Stidwalden. ,

Gesandte: Uri. Johann Kaspar von Spiringen, genannt Arnold, Ritter, LandammaiM!Emanuel von Roll, Ritter, Alt-Landammann und Pannerherr; Alexander Beßler, des Raths. ^ ^