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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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880
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8W Juli 1634.

übel bedrängten evangelischen Toggenbnrger halber findet eine Berathnng zweifacher Art statt, wie näi»l^die vacantc 5ürchenstelle zu Wildhaus wieder zu besetzen und den Drangsalen der Evangelischen in ^ganzen Grafschaft abzuhelfen sein möchte. In Beziehung auf den ersten Punkt wird insgemein fürwendig erachtet, daß man dem Landvogt Reding, weil er durch Schreiben an Basel einen anderncanten für den von ihm verstoßenen Herrn ü Wengen begehrt habe, unverzüglich willfahren sollte, da»»'er nicht Anlaß nehme, diese Stelle etwa einem untüchtigen Miethling und Landläufling zu übergeben,dem Empfehlungsschreiben der dem Landvogt zu schickenden Person sollte des Herrn "Wengen Entsch»^'digung, und daß er der in des Landvogts Schreiben enthaltenen Vergehen nicht geständig sei, beschn'»»^'weise hervorgehoben werden, wie auch daß man nicht erwartet hätte, daß er so plötzlich seineswäre entsetzt worden, ohne daß Basel oder doch sein Decanus von den vermeintlichen Fehlern benachriclMworden wäre. Man wolle sich aber versehen, er werde künftig gegen andere Prädicantcn also versah"»'daß man zu Beschwerden keine Ursache habe, und werde denselben wider das evangelische Glaubtbekenntniß nichts zumuthen. Bei der Behandlung des andern Punktes erscheint der ehrwürdig» »»^wvhlgelehrte Haus Jakob Breitinger, vorderster Pfarrherr der Stadt Zürich, und dedueiert zu besse"''Information folgende drei Punkte, 1) daß man der evangelischeu Toggenbnrger sich anzunebmen wohl l"'fugt sei, 2) daß dieselben dessen würdig seien, und 3) daß ihre Noch ein christliches Mitleiden erfo»d»"Fürs Erste seien'sie nicht absolut Uuterthanen, wie andere, sondern seien neben dem Mitlandrecht, N'»lcl^sie in c^chwpz und Glarus noch dermalen haben, der steuern, Velsen und anderer Sachen halber vornach der mefvrmation befreit gewesen. Erst seit Mannsdenken habe man ihnen Freiheiten mit unb»s»l^Gewalt entrissen. Sie hätten einen verschriebenen, durch' bisherige Ucbung und von den Acbten »s'St. Gallen bestätigten Religionsfriede», worin nichts begriffen sei, ums ihnen an völliger Nclligionsst'»'^etwas benehmen könne. Seit ungefähr dreißig Jahren habe der damalige Prälat es für eine Ehr» ^Gcmst halten müssen, daß mau ihm bewilligt habe, den Tvggenburgern in allen vier Städten und »''''mllein in Zürich Prädieanteu zu nehmen. Dieser Freiheiten wegen seien bisher alle Prälaten verB^gewesen, beim Antritt ihrer Regierung den Tvggenburgern selbst zu schwören, sie bei ihren Privileg"» ^schirmen, bevor sie den Prälaten gehuldigt hätten. Diesen Schwur hätten alle Prälaten geleistet bis a»fdermaligen, welcher die guten Leute mit nichtigen Versprechungen überlistet habe, so daß sie ihm gesch»^"'hätten, bevor er ihnen. Die Orte, welche den Tvggenburgern Prädieanten schicken, seien doch wohl b»i»!idiese Zli schirmen, wenn sie das Evangelinm so predigen, wie es bei den sie sendenden Obrigkeiten g»p»^'werde. Vom Toggenburg aus sei das Licht des belügen Evangeliums und die herrliche Seelenfmh"'^die Eidgenossenschaft ausgegangen. Zur Neformatiouszeit hätten die Toggenbnrger getreulich zu dengehalten und mit ihnen gelitten, wcßhalb sie Loukiuuatam vimliLtcun erdulden müßten. Ihre Zahl bei»»''sich auf etliche Tausende, und dem evangelischen Wesen in der Eidgenossenschaft könnte von' ihn»» ^noch etwa ein Dienst geleistet werden. Ihre Drangsale seien größer als die der Evangelischen in irgend »»»^Lande; man möchte ihnen also hülfreiche Hand bieten und einen gedeihlichen Entschluß fassen. -- ^»»allerseits bereitwillig, sich der bedrängten Toggenbnrger anzunehmen, weil aber die Art des jetzig»» ^laten und seiner Amtleute also bekannt ist, daß man nicht viel Hoffnung haben kann durch g^''^Jnterpvsition von ihnen etwas zu erlangen, so wird für gut befunden, zuerst darüber ins Klare zu kv»»»'^welchen Weg Rechtens man einschlagen könne, und deßhalb zu Zürich und Glarus nachzuschlagen-über weitere Schritte gegenüber dem Prälaten, über Schreiben oder Abschickung einer Botschaft, vcrh»»^