Druckschrift 
5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
Seite
865
Einzelbild herunterladen
 

Mai 1634.

865

"Wunruhm in der Nachbarschaft sich noch mehr als bisher nähern und sogar etliche Orte von denselbenZossen werden, auch deszwegen große Thcuerung entstehen. Da in solchen Fällen an hinreichendem Vor-bon Lebensmitteln fast das Meiste gelegen ist, wird für nothwendig erachtet, damit man einander destoöstlicher beistehen könne, aller Orten den Fürkauf der Früchte durch fremde uud einheimische Personen^chdrücklich zu verbieten und nicht zu gestatten, daß dergleichen gekaufte Früchte aus dem Laud geführt^dcn. Deszwegen sollte die Erneuerung der früher wider solchen Auf- und Fürkauf ergangenen Mandate.^tdcrlichst wieder an die Hand genommen werden. Zürich wird sich in Beziehung auf den durch^ Gesandten erwähnten d'Annone von Mailand Wohl zu verhalten wissen. Dabei wird für gut erachtet,^ »tan denselben mit dergleichen Früchten kraft der Neutralität selbst nirgends außer Landes passieren»A sollte. «I. 1) Weil keine der kriegführenden Parteien, wenn sie sich der Grenzen noch mehr nähern^ gar ins Land kommen sollten, demselben etwas nützen, sondern dadurch Alles verderbt würde, solchesden Abschieden zuwider wäre, so läßt man es auf den Anzug wegen der großen Anzahl kaiserlicher Schiffe^ dein Bvdcnsee bei den frühem Verabschiedungen verbleiben. Man soll also keinem Thcil gestatten, ins^ Zu kommen, und bestmöglichst davor auf der Hut sein. 2) Für den Fall, daß die Stadt Constanz^ belagert werden svllte, wird besorgt, die katholischen Orte möchten mit ihrer ganzen Macht^^be abermals eutschütten wollen. Doch ist ein Theil der Gesandten der Ansicht, daß sich die genannten^ Wohl bedenken werden, einen solchen Auszug vorzunehmen, in Betracht der Gefahren, die sie in ihrLand ziehen würden; wenn es aber je geschehen sollte, werde man Zeit genug haben, durch Boten. schreiben dieselben vorerst davon abzumahnen und hernach nach gemeinsamem Rath das Erforderliche^ '^Zu können, weßhalb die Sache bis dahin der Zeit überlassen werden müsse, v. (S. u. Thurgan.)

u. Baden.) A. Wegen der Beschwerden der Grafschaft Toggenburg kann man einstweilen nichtsPehmen, bis der Bescheid der Prädicanten daselbst einlangen wird, welchen die Antwort des Abtes von^ wallen überschickt worden ist. I». Nachdem man benachrichtigt worden ist, daß die Stadt Mülhausen^ ^erfache rheingräfliche Salvaguardia zu Pferd allein darum eingenommen habe, damit ihre Angehörigen> ^ deren Vermittlung den Feldbau desto sicherer verrichten können, so läßt man es einfach dabei bewenden.^ Wl hat sichere Nachricht erhalten, daß die neue spanische Armee nächstens herausrücken und ihren^ wieder nach den vvrderösterreichischen Landen nehmen werde. ES besorgt dadurch abermals in nicht^Gefahr zu gerathen und ohne eidgenössische Hülfe sich nicht genugsam schlitzen zu können. Seinesei». . " bitten deßhalb dringend, ihm auf erste Mahnung mit nvthwendiger Hülfe beizuspriugen und^ ^Herren uud Obern nicht in der Noth zu lassen. Es wird Basel die Vertröstung gegeben, daß man^'Ncht steckm lassen werde, sondern daß man sich dergestalt gerüstet und gefaßt halten werde, daß man ihm^ und bei Nacht zu Hülfe kommen könne. Ic. 1) Die Kauflcute von St. Gallen überreichen ein an diedetz' ber XIII Orte gerichtetes Jntercessionsschreiben ihrer Herren und Obern denjenigen der vier Städte,^ gotischen Orte sich mit ihrem Begehren nicht beladen wollen, und lassen durch ihre Abgeordneten. Wlter Folgendes vorbringen: Weil ihnen schon früher eine Gesandtschaft an den König von Frankreich" der beschwerlichen Neuerung in Zöllen und Auflagen bereits bewilligt worden sei, so möchte man^eil Gesandtschaft dießmal günstig willfahren und dieselbe so bald als möglich abgehen lassen,

^ angesetzte Termin der acht Monate bis auf nächstküuftigen Monat Juli zu Ende laufe und siealle Unkosten verfällt und zu großem Schaden kommen würden, wenn sie alsdann ihre Gesandt-"icht bei Hof hätten. Die anwesenden Gesandten können den Kaufleuten nicht vollkommen

109