862
Mai 1634.
werden. — Dein König und dein Ambassador wird ihre wohlmeinende Intention schriftlich verdankt »"sdarnin angehalten, daß sie in dieser Znneignng beharren möchten. Weil die Obrigkeiten mit Verlange» ^die Entrichtung der mehrmals versprochenen ausstehenden Zahlungen warten, ersticht man den Ambass»^dahin zu wirken, daß man bald zufrieden gestellt werde, v. Die Gesandten Zürichs und Berns wiederholweitläufig, was sich mit Kilian Kesselring zugetragen, wie man wider ihn procediert habe, was aus ^vorangegangenen Tagleistnngcn und sonst seinetwegen begehrt, versprochen und verhandelt worden sei- ^ihre Herren und Obern noch niemals hätten vernehmen können, worin Kesselrings Verbrechen bestehe» ^weil dein Vernehmen nach ziemlich eifrig gegen ihn mit strengen Martern procediett werde, so begehre» ^daß die vier Orte, welche seiner Zeit ausgezogen seien, den Kesselring zu unparteiischem Verhör nach ^kommen lassen. Finde sich dann, daß er als Anfrührer wider seine Obrigkeit conspiriert habe oder »»^gewesen sei, so würden sie selbst darauf dringen, daß er nach Verdienen bestraft werde. Man »»'.,sich deßhalb erklären, ob man ihn stellen wolle oder nicht. Für den letztern Fall hätten sie Befehl, ^früher gethanen Protestationen und das Rechtsbot zu erneuern und die Sache darauf Gott zu befehle»-Lucern beklagt sich abermals, daß es in dieser Sache zu einer Partei gemacht werde, und läßt es deßi^'R
bei den vorigen Abschieden bewenden; sonst hat es Befehl, zu Allein beizutragen, was zu freu»°»»Ver gleichung-ersprießlich sein könnte, jedoch daß der Hoheit, dein Rechte und der Gerechtigkeit, der Judic»"''Ehre und Reputation kein Abbruch geschehe. Die vier Orte, welche seiner Zeit ausgezogen waren,
holen, wce ,re nach dem Einbruch von General Hör., den ergangenen Abschieden und den g^-'
Erlmlt^ '"^befugter Weise zu Beschützung der Unterthanen »">
uug eidgenvstlschen Reputation ausgezogen seien und nichts Anderes gethan hätten als »>""
andere Orte kraft der angezogenen Abschiede auch verpflichtet gewesen wären. Dabei erzählen sie, >dein sie gar nicht nachgestellt hätten, sei den Fähnlein nicht im Thurgau, sondern in einer andernin die Hände gefallen. Die Kriegsrüthe, in deren Gewalt er noch sei, hätten ihn auf eingekommene'hin examiniert, seien aber nicht mit solcher Strenge, wie man vermeinen möchte, gegeil ihn verfahre»'hätte sich aber für wohl befugt gehalten, mehr zu thun, wenn mau nicht die eidgenössischen nndAnsuchen respectiert hätte. Weil die gütliche Tractation auf letzter Tagleistung ihren Fortgang nurnicht gehabt habe, weil das königlich-französische Schreiben eingelangt sei, so Hütten sie nochmals Besth^ ^zuhören, was für „gute schiedliche Mittel," die allerseits der Hoheit, dem Recht nnd der Gerechtigkeit,
Ehre und Reputation nnpräjudicierlich seien, gefunden werden möchten. Wenn man ihnen solche eröffne, ü» ^sie sich darüber erklären. — In Bezug auf das von Zürich nnd Bern gestellte Begehren erkläre»Gesandte der vier Orte, daß sie keinen Befehl hätten, den Kesselring sei es nach Baden oder andc^ ^zu stellen; derselbe sei den Kricgsräthen rechtmäßiger in die Hand gefallen, und diese hätteneidgenössischen Kriegsrcchtes Gewalt, wider ihn zu procedieren, wie denn kein Ort den andern »ks > ,Ständen in solchen Fällen etwas einzureden, viel weniger ihnen gegenüber zu protestieren und N» ^bieten Gewalt habe, weil sonst die Obrigkeiten an freier Haltung von Gericht und Recht verhindertSic wären daher veranlaßt, ihrerseits zu protestieren und „Recht zu bieten, ob man um dergleiclst» ^ ^das Rechtsbot anzunehmen schuldig sei". Aus diesen Gründen hätten sie keinen Befehl, den Kcsst^.''^stellen, bis man die Mittel gehört hätte, „mit was Form, für wen und an welches Ort mangehre und wie die Versicherung der Kosten gezeigt würde." — Andere Gesandte haben einen etw»6 ,gehenden Befehl; insgemein aber erklären sie sich nochmals, daß sie gütliche Vorschläge mit der oben a»g^ ^