830 Februar und März 1634.
Jmprocedurcn genannt wird, hat man es Proceduren genannt. — Zu Beglimpfung der vier Orte istjenige weggelassen, was die Gesandten von Zürich den katholischen Gesandten ausdrücklich gesagt, undauch die ausgefertigten Schreiben zeigen, nämlich die Worte: „Wider die gethancn so münd- so schuft^Versprechen." — Zu erklärt Zürich: Ehe'und bevor-die angedeuteten Protestationen vorgebracht wehsind, haben die Gesandten von Zürich erklärt, im Fall die katholischen Orte den Wachtmeister Kess^'"'zum freien unparteiischen Verhör nach Baden nicht stellen werden, hätten sie nicht nur den Befehl, zu ll""andern Handlung zu schreiten, sondern stracks heimzukehren; alsdann erst wollten sie gegen die daraus ^stehenden Gefahren und Ungelegenheiten in bester Form protestiert haben und selbige von den kathol'i^Orten verantworten lassen. Darauf habe Lucerns Gesandter erwidert, man werde, ob Gott will, si ^ ^verrichteter Sachen nicht von einander scheiden; er habe noch nicht gehört, das; die vier Orte bisher Ä ^ausgeschlagen hätten; es würden Wohl noch Mittel vorhanden sein. Der Gesandte Zürichs wiederHollnachdrücklicher seine Erklärung und erwidert, seinen Herren und Obern würde es nicht zuwider sein,man annehmliche Vermittlungsvorschläge bringe; er aber wisse keine andern, als daß KesselingBaden gestellt werde. — Zu Auf dieses hin erklärt die Gesandtschaft von Basel, man habe L>»'dcßwcgen nicht auf die Confcrenz nach Solothurn beschieden, weil es sich auf Anhalten Basels undHausens von Aarau aus eine allgemeine eidgenössische Zusammenkunft nicht habe belieben lassen.habe man nicht wegen der scharfen ausgefertigten Schreiben zu einer Partei machen wollen, sonder» ^folgenden Gründen: 1) weil es auf der Confercnz zu Frauenfeld die von Zürich und Bern ^Protestationen und das vorgeschlagene eidgenössische Recht wider die vier Orte nicht habe annehmen w»2) weil es die von Basels und Schaffhausens Gesandten von Aarau aus begehrte gemeineidge»^^Tagsatzung ausgeschlagen, dagegen auf ein thurgauisches Strafgericht gedrungen habe; 3) weil es dir ^proceduren gegen Kesselring gebilligt „und die vier Orte darin beglimpfet" und dadurch, daß eseinen meineidigen Mann genannt, sich zum Richter über ihn gemacht habe. — Zu Die Entschull»^von Uri und Unterwalden läßt man in ihrem Werths verbleiben; die Sache habe sich alsoNachdem die beiden Orte ein Schreiben von Zürich erhalten hätten, des Inhalts, daß es nicht Z»werde, daß man die evangelischen Unterthanen im Thurgau bestrafe, hätten sie erachtet, sie »"-.,.Frauenfeld nichts; überdies; sei ihnen auch von Bern ein ernstes Schreiben zugekommen, und Hatto» ^Brunnen erfahren, daß auch die Gesandten von Schwyz auf der Rückreise begriffen seien. Zu ^l>leicht wird sich nicht finden, daß dieser Thurgauer (es war der Metzgerknecht von Mühlheim) über ^ring etwas bekannt habe. — Zu Wie es glaublich sei, daß innerhalb fünf Monaten der Proeep ^habe vollendet werden können? Hätte Kesselring Bekenntnisse nach ihrem Wunsche abgelegt, so ^ ^nicht so lange damit innegehalten. Zu „Mit was gefährlichen Ufzügen die catholischen L»gangend, enteckt gegenwärtiger Anzug; sittemalen im Ußschryben zu Solothurn das Wort Kessell»»^^vor auch anzogen, ußtruckenlich begriffen." Zu Zürich und Bern hätten sich in ihrer Reptllerklärt, namentlich sie hätten nicht gesagt, das; sie sich versehen hätten, es wären den uninteressierte»genügsame Vergleichsmittel an die Hand gegeben worden, sondern sie hätten bei dieser Gelegenhellmals die Sache Kesselrings weitläufig und ernstlich zur Sprache gebracht „und das schwedischezu Stein abcrmalen mit solchem Grund widerlegt, daß solches eben so billig als hievor der vier ^ (schuldigung diesem Punkten der Nothdurft nach hat sollen einverleibt werden." Die CorrecUü ss. Landgrafschaft Thurgau, Art. 247. ,
Anm. Aus dem Bericht der glarnerischen Gesandtschaft in der Tschudischen Sammlung der ^abschiede (Staatsarchiv Zürich <4ost. XII. 93) fügen wir Folgendes aus den besondern Verhandln»^"