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Juli 1633.
Lande, welche zunächst an den eidgenössischen Grenzen liegen, und verspreche keinem römischen Kaiser etwasund dermalen agiere nicht das Hans Oesterreich, sondern der Kaiser. Die Erbeinigung verpflichte nicht z«Hülfe und Beistand, sondern allein zu getreuem Aufsehen, wenn das Haus Oesterreich wider Recht ange-fochten werden sollte. Weil der Kaiser mit Hülfe seiner Erblande aller Vernunft und Billigkeit zuwider dieFreiheit des Reiches unterdrücken wolle, seien die Eidgenossen dein Hause Oesterreich zu keiner Hülfe ver-bunden, sondern vielmehr den conföderierten Reichsständen beizustehen schuldig nach dem Exempel ihrerVorfahren, die den widerrechtlich Bedrängten alle mögliche Hülfe geleistet hätten. Wie in dem Bündnis!mit Frankreich, so sei auch in der Erbeinigung das Reich vorbehalteil und nirgends der Kaiser. In derErbeinigung sei aber bestimmt, daß die Eidgenossen nichts Feindliches gegen das Haus Oesterreich vornehme"dürfen, es sei denn xro imxorio ^ormanioo, welches der Kaiser selbst als ein Erzherzog in der Erbeiuigungvorbehalten habe. Nun aber werde wohl niemand zweifeln, daß die conföderierten Könige, Churfürsten u»dStände des Reichs mit ihren Alliierten wenigstens den größern Theil des Reiches bilden und als solch«"auch von andern Potentaten und Republiken anerkannt werdeil. Daher verhindere die Erbeinigung d"Eidgenossenschast keineswegs mit dem Heilbronnischen Bund in eine Allianz zu treteil. Den König t>o>>Frankreich, der ungeachtet der Freundschaft mit dem Hause Oesterreich sich in dem Bund befinde, würde ^schmerzlich berühren, wenn die Eidgenossenschaft die Fortschritte der Conföderierten heimlich oder öffentlichverhindern wollte. In solchem Fall müßte die Krone Schweden sainint ihren Alliierteil die Eidgenossendie Helfer ihrer Feiilde betrachten. Schließlich erwartet der Landgraf eine „willfährige gute Nesolutio"aus einem deutschen und tapfern Gemüth" und anerbietet alsdann seine nachbarlicheil Dienste. —läßt demselben durch einen ansehnlichen Ausschuß sowohl die geneigte Affectiv» seiner Principale, als d"voil ihm selbst anerbotene Dienstbereitwilligkcit verdanken und ihm erklären, weil ihre Herren und Ob«""sich dieser ProPosition nicht versehen hätten und man deßhalb ohne Instruction sei, so wolle man diesesall rskoreriänm nehmeil, damit beförderlich eine gebührende Antwort erfolgen könne. A. Der Abgesa»^der katholischen Glarner, Statthalter Tschudi, bringt vor, dem im Jahre 1623 geinachten Vertrage w>"^von ihren evangelischen Mitlandleuten zuwider gehandelt. Als nämlich laut des Vertrages die Besetztder Landvogtei Werdenberg dem Umgang nach an die Katholischeil gekomlnen sei, sei von ihnen Hauptmcn"Ludwig Bussy zum Landvogt erwählt worden, welcher vor mehr als sechs oder sieben Wochen die Negier"^hätte antreteil sollen; von den Evangelischen sei ihm aber der Aufritt verweigert worden. Kathow"Glarus habe deßhalb ihn und den Landammann Gallati abgeordnet, um die Orte zu bitten, die evangelisch"Mitlandleute von ihrem unbefugten und dem Vertrag zuwiderlaufenden Verfahren abzumahnen. Soda""Hütten 1624 vier Deputierte von Zürich und Lucern erkannt, daß die Evangelischen ihren katholischen ^landleuten 1060 fl. an ihre erlittenen Kosten zu geben schuldig seien, welche aber bis dermaleil nicht erst«""worden seien. Die Gesandten möchten also die Evangelischen anhalten, daß dem Ausspruch nunmehr ^nüge geschehe. — Die Abgesandten der evangelischen Glarner, Landammann Tschudi und LandesbaumeihElmer, legen hierauf eiue schriftliche Antwort ein, des Inhalts, der Aufritt sei laut der vor mehr «^einem Jahr deßwegen gfthanen Protestation verweigert worden, nicht deßhalb, weil die evangelischen GlM""den Artikel des Vertrages, betreffend die Besetzung der Vogteien, zu übersehen gedenken, wie man sie auflagsondern weil auf der andern Seite der Vertrag zuerst verletzt worden sei, indem man ihre HerrenObern wider den klareil Buchstaben desselben etliche Jahre her der Vogteien Uznach und Gasterspöttlich destituiert habe". Wenn ihnen in Beziehung auf diese beiden Vogteien Genugthuung geschehe '