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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juni 1633.

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GSS.

Conferenz von Bern und Solvkhurn.

Fra»»brm»nei». 1K33, 2. Juni (23. Mai a. K.).

Staatsarchiv Vera. Solothmn Bücher Nr. 2. S. M7.

Gesandte: Bern. Franz Ludwig von Erlach, Freiherr zu Spicz, Schultheis;; Johannes Frischhcrz,Vcnner; Johann Rudolf Willading, Venner; Beat Ludwig May, Zengherr, alle des Raths. Solothnrn.Jvhann Jakob vom Staal, des Raths; Hieronhinns Wallier, Bauherr; Urs Von Arx, des Raths; JohannSchwaller, des Raths.

In Betreff des Ueberfalls und Mordes in der Clus erklären die Gesandten Berns, das; in FolgeJnterposition des französischen Ainbassadors und der eilf uninteressierten Orte Bern sich habe bewegen^ssen, die Arreste aufzuheben und dabei vertröstet worden sei, daß man ihm im Uebrigen billige Satis-sactiva geben werde. Zwar seien in Solothnrn Etliche mit dem Schwerte hingerichtet, Andere verbannt oder"R andere Weise bestraft worden; es wäre aber zu wünschen, daß man die Rädelsführer ergriffen hätte,^ »lau eben ans Freundschaft oder andern Gründen habe schonen wollen. Bern habe aber noch Rcpara-für die gefallenen unchristlichen Schmach- und Lästerworte, Restitution der Kosten und der den Bcrnerngenommenen Waffen zu verlangen. Solothnrns Gesandte erwidern, daß es ihnen sehr erwünscht wäre,^enn dieser unglückliche Handel nicht mehr berührt würde, anerbieten sich für die ansgestoßenen Scheit-erte Reparation zu geben, wem; man die Thäter ansmittle, glauben aber, daß es das Beste sein möchte,a auch die Berner im Tumulte Schmähworte allsgestoßen hätten, dieselben gegenseitig aufzuheben. Für^ Rückgabe der noch zurückbehaltenen Waffen wollen sie sorgen. Die von Bern ans 6999 Kronen ge-ilten Kosten kommen ihnen zu hoch vor; sie bieten 6999 Gulden an. Bern nimmt die gegenseitige Anf-uiig der Schmähworte nicht an, verlangt von Solothnrn die Erklärung, daß dieselben der Obrigkeit^'us an Ehren unschädlich sein sollen, und das; über diese nur Liebes und Gutes gesagt werden könne;gleich verlangt es, daß die Thäter, wenn man sie ausfindig gemacht habe, bestraft werden sollen. Solo-^wii willigt ein, verlangt aber das Gleiche von Bern. Von den 6999 Kronen, die größtentheils zur Ver-^llnng cm die Wittwcn und Waisen der in der Clus Getövteten bestimmt seien, will Bern 599 Kronenschlaffen. Nach längerm Hin- und Hermarkten steigt Bern bis ans 5999 Kronen herunter; die Gesandtenuwthurns haben nur Vollmacht bis ans 4999 Kronen zu gehen, nehmen daher den Vorschlag Berns, acksl». Bern dringt nochmals auf Revokation des von Solothnrn erlassenen Ehemandats, welcheskatholischen Unterthanen verbietet einen Evangelischen zu hcirathen (s. Absch. 588 a.) und im

svlch

kthandlungsfalle Confiscation eintreten läßt. Da S.llothnrn vernommen bat, daß Lncern und Freibnrgl)e Ehen gestatten, will es das Mandat revocieren und die arrestierten Güter Heransgeben. «. In Be-g der zu Ölten an Burgern von Aarau und Aarlnrg verübten Gcwaltthätigkeiten (s. Absch. 592 o)^d beschlossen, den betreffenden Amtleuten initzutheilen, was in dem bezeichneten Abschied niedergelegt ist.

' Die Gesandten beider Stände vergleiche,; sich dahin, daß die die Zölle betreffenden Neuerungen, welcheBern oder von Solothnrn eingeführt worden sind, aufgehoben sein sollen, und daß man sich an den^ßen Vertrag von 1516 zu halten habe. Solothnrn verspricht seine Schiffleute anzuhalten, daß sie beianlegen und den Zoll entrichten, wogegen ihnen die arrestierten Salzfäßchen zurückgegeben werden.

' Definition des Wortes „Eigengnt", um bei Entrichtung der Zölle Mißverständnisse zu vermeiden, t. Bern