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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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747
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Mai 1633. 747

Zainen der Canzlei der regierenden Orte ausgefertiget werden. Die Frage, wie es künftig gehalten werden soll,^olle man in den Abschied nehmen. Die katholischen Gesandten erklären wiederum, daß ihnen ihre Instruction^ nicht zulasse, und verlangen, daß vor dem Auseinandergehe.! der Gesandten der Landschrciber einenlchied über das ausfertige, was bisher verhandelt worden sei, der dann, wenn etwas darin mangle, ver-liert werden könne. Sie bitten die zürcherischen Gesandten nochmals, ihren Schreiber bei Seite sitze» zu'iim; diese beharren auf ihrer Forderung. Die Behandlung der Angelegenheiten, wegen welcher man sich^'sammelt hat, wird eingestellt. Zürich richtet nun an die katholischen Gesandten die Frage, ob sie, da sie^stmals erklärt Hütten, bei dem Buchstaben des Landfriedens bleiben zu wollen, gestatten, daß Prä-uaiuen an diejenigen Orte eingesetzt werden, wo früher schon solche gewesen seien oder wohin noch welche/stchrt werden. Die katholischen Gesandten antworten, daß sie in Folge des letzten Abschieds von Baden in-Niiert seien, mit den Gesandten Zürichs Klage und Antwort der Unterthanen anzuhören; sie möchten sieferneren Generalfragen verschonen. Alan nimmt übernächtigen Verdank. «. Es langt ein Schreibender Vvrderösterreichischcn Landen der Zeit vertriebenen Ständen, von Prälaten, Grafen, Freiherren,Aitern und Adel, auch Städten und Landschaften" (sio.) des Elsasses und Breisgaus ein, betreffend die Schuld-^ ^ ^rung der Erben des Laudschreibers Wirz sel. Weil Landammanu Wirz, der den Handel angeregt und'^ Arreste erlangt hat, nicht zugegen ist, wird die Sache auf die nächste Jahrrechnung nach Baden ver-d^^"' Boten ein Recepisse zugestellt. «I. (S. u. Thurgau.) «. (S. u. Sargans.) t. Es wird berichtet, daß" cm den Freiherrn von Villefrauche wegen Schonung der den eidgenössischen Grenzen benachbarten Ge-raden abgesandte Jntercessionsschreiben dem Vogt zu EgliSau mit einem ziemlich ernsten offenen Schreiben^^ickgeschickt worden sei. In Folge dessen wird für gut erachtet, auf künftiger Jahrrechnung sich zu be-^then, wie den zunächst den eidgenössischen Grenzen vorkommenden Jnsolentien zu steuern sei. N» Zürich^ ^ Begehren, daß man seinem Schreiber den Beisitz gestatte und erklärt, daß es ans dein Grunde^ katholischen Orte davon in Kenntnis) gesetzt habe, weil dieß nichts Neues sei. Zugleich verlangt es, daß^ die Gesandten bestimmt erklären, ob sie die Prädicanten für die Orte, für welche sie dermalen begehrt^ m vder künftig begehrt werden möchten, nach dem deßwegen im Landfrieden aufgestcllien Artikel den^Pehreuden bewilligen wollen. Die Gesandten antworten, daß sie, da Zürich auf den Beisitz seinesOelbers nicht verzichten wolle, keinen Bescheid geben können. Wenn es dazu komme, daß man die Ver-" lungen über die einzelnen Beschwerden vornehme, so könne man in der Sache sprechen, was Recht sei.^ ^ fügen bei, daß sie Zürichs Begehren ihren Herren und Obern zur Kenntnis) bringen werden. Da nun^ Gesandtschaft Zürichs nachdrücklich begehrt, daß man eine anwesende Partei Vorbescheiden und deren^llhwerdcn anhören und seinen Schreiber zulassen solle, inachen die katholischen Orte den Vorschlag, daß/.Zur Behandlung der Geschäfte schreiten wollen, wenn Zürich seinen Schreiber außerhalb der NathsstubeUw und sich erklären werde, daß es dann die ganze Verhandlung vornehmen wolle. Zürich willigt gegen^ Instruction den katholischen Gesandten zu Ehren ein, jedoch unter dem Vorbehalt, daß in den Abschied^.t werde, wie es künftig von beiden Theilen gehalten werden solle; denn seine Herren und Obern seienwenn es sich um Religivns- und Landfriedenssachen handle, künftig ihren eigenen Schreiber mitzu-^uie». Die katholischen Gesandten behalten sich auch vor, ihren eigenen Schreiber mitzunehmen. Da-"w wird beschlossen, die klagenden und die beklagten Parteien anzuhören. Ii,«». (S. u. Thurgau.)^- 1) Um die eidgenössischen Grenzen vor einem Ueberfall sicher zu stellen, wird an den Landvogt und den^"dschrewer der Grafschaft Baden der Befehl abgefertigt, daß sie, wo es nothwendig sei, namentlich dem