März 1633. 735
ihrerseits auch einen Gesandten mitgeben oder Abyberg auch in ihrem Namen zu handeln beauftragen»vollen. LK. (S. u. Vellenz :c.)
^ Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten!
6>ci Vellenz zc. »-«I, lll-I. Art. 677—«80.
GRS.
Conferenz von Schwyz und Glarus.
Lachen. 1833, 8. März.
z!a»dcSarchir> Schwl>z.
Gesandte: Schwyz. Johann Gilg Aufdermaur, Alt-Statthalter und Landshauptmann; Michaelchoruo, Seckelmeister. Glarus. Balthasar Gallati, Alt-Laitdammann; Johanil Heinrich Elmer, Lands-^un,elfter uitd des Raths.
^ (S. u. Uznach und Gaster.) I». Glarus stellt an Schwyz das Ansuchen, dasselbe möchte an die"rucrbaute Ziegelbrücke einen Beitrag geben. Die Gesandtschaft von Schwyz erklärt, dem Ansucheil nicht^sprechen zu können, v. Glarus beschwert sich, daß bei der Güterfuhr zur Zeit der Seegefrörne gegen6 Berkvmmniß von 1614 gefehlt werde, daß auch die Schiffmcister des obern Wasserfahrs wider gemeine^ vung die Linth verlassen, iil Folge dessen man den Reckern Ucberlohn zahlen müsse. Die Gesandten
'» Schwyz anerbieten sich, dafür zu sorgen, daß die Uebelstände beseitigt werden.». . Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsangclegenhclten:
ilznach und Gastcr. Art. 16.
«SO.
Conferenz der evangelischen Städte und Orte.
Aarau. 1833, 18. und 1k. März (28. Febrnar u. 1. März a. K.)
Staatsarchiv Zürich, «est. XII. Iis. t'ol, SW.
Gesandte: Zürich. Heinrich Bräm, Burgermeister; Salomon Hirzel, Seckelmeister. Bern. Johann^ßhherz. Venner; Hans Ludtvig von Erlach, Herr zu Castelen, des Raths. Basel. Hans Rudolf Fäsch,g> ^stznnftineister; ^ans Rudolf Wettstein, Zeugherr und des Raths. Schaphausen. Hans Jakob" ^ler, I. Ii. D., Stadtschreiber.
bcn ^ Verweise, welche in dem von der Erzherzogin Elandia an die XIII Orte ergangenen Schrei-svll>^ ^^var) enthalten sind und Dinge betreffen, welche der Erbeinigung zuwider geschehen seinv>an^- gegen die evangelischen Orte gerichtet an; dessenungeachtet hält
Vv>, passend, sich besonders zu verantworten, sondern erachtet als das Beste, die Verantwortung
sich allgemeinen Tagsatzung aus und in aller Orte Namen abgehen zu lassen. Insbesondere soll manden ^ ^öug ans die begehrte Heimberufung derer, die in schwedischen Diensten sind, Wohl gefaßt machen;nill i ^ ^ Erbeinigungsgelder in Empfang genommeil habe, könne man die Heimfordernng derselbenhttp .^^Vorn, und diese sei gegen die Schwedischen wohl zu verantworten, da dieselben blos die Neutra-egohrt haben. Man dürfe dagegen aber auch nicht vergessen, darauf hinzuweisen, daß in österreichischen