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Februar 1633.
geschrieben worden. ». Nach Verlesung des Mahnschreibens von Solothurn, aus welchem hervorgeht, daßzur Abwehr fernerer Feindseligkeiten die Unterthanen Solothurns und des Bischofs von Basel zur Gegen'wehr sich entschlossen haben, wird die Frage in Berathung gezogen, wie man sich zu verhalten habe, wen»Solothurn und der Bischof thätliche Hülfe verlangen sollten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daßman bereits eine Gesandtschaft an den schwedischen Obercommandauten im Elsaß abgeschickt habe, daß keineweitcrn Berichte von ähnlichen Feindseligkeiten gekommen seien, daß ein eigentliches Hülfsbegchren abz»-warten sei, daß man endlich einem solchen Hülfsbcgehren nach den Bünden nur daun zu cutsprechen habe,wenn „ein offener Veech und Feind" vorhanden sei, nicht aber wenn irgend ein Streifcorps vorübergehendFeindseligkeiten ausübe. Sollten jedoch die Lande von der feindlichen Macht angegriffen werden, so werdejedes Ort, wenn es zu Hülfe gemahut wird, seiue Pflicht treu erfüllen; doch soll nach dem Bündnisse de>»Bischof von Basel die Hülfe nicht anders, als auf dessen Kosten geleistet werden. Solothurn wird nur dieallgemeine Erklärung gegeben, daß man nach dem Beispiel der treuen Vorfahren Alles thun werde, wasdie Bünde verlangen, kl». In Folge eines Beschlusses der letzten Tagsatzung zu Baden sollten auf folgende»Sonntag von jedem den Thurgau regierenden Orte je ein Gesandter zu Baden eintreffen, um in der geist-liehen und weltlichen Gerichtsherren Kosten die Pässe am Rhein zu besichtigen und die gehörigen Anord-nungen zu treffen. Die Gesandten erheben Bedenken dagegen und finden für gut, die Sache einzustellen u»dZürich und Glarus davou Nachricht zu geben. Sollten künftig dergleichen Botschaften nöthig sein, so solle»die Kosten nach alter Gewohnheit, nicht nach dieser neuen Form ersetzt werden, v. In Beziehung auf d»Beglückwünschung des Herzogs von Savoycn wegen seines erstgeborenen Prinzen wird wiederum kein Be-schluß gefaßt, sondcru festgesetzt, daß auf nächster Zusammenkunft jedes Ort unfehlbar sich darüber erkläre»soll. «I. Obwalden wird zur Beförderuug der Veatification des seligen Bruders Klaus ein durch Lucer»auszufertigendes Fürschreiben bewilligt.
«18.
Conferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.
Schwyz. 1K33, 22.Februar.
LandcSarchw Nidwaldc».
Gesandte: Ur i. Karl Emanuel von Noll, Ritter, Landammann und Pannerherr; Kaspar Noina»»^Troger, Ritter, Alt-Landammann; Johann Kaspar Arnold, Statthalter; Walthart Baldcgger, Alt-Landowim Bollenz; Heinrich Zurenseller, alle des Raths. Schwyz. Sebastian Abyberg, Landammann; Johw^Sebastian Abyberg, Alt-Landammann; Jakob Schmidig, Statthalter; Martin Betschart, Alt-StatthalterLandsfähnrich; Johann Kaspar Ceberg, Ritter, Alt-Statthalter; Johann Gilg Aufdermaur, Alt -Statthast^und Landshauptmann; Melchior Vceler, Alt-Landvogt in Bollenz; Diethelm Frischherz, alle des MtWNidwalden. Kaspar Leu, Ritter, Alt-Landammanu; Kaspar Ackermaun, Statthalter; Johann WalchsLussi, des Raths.
»—<1. (S. u. Bellenz :c.) v. Schwyz hat sich entschlossen, den Landammann Sebastian Abyb»hbnach Mailand abzuordnen, um bei dein Gubernatvr um die verschiedenen Ansprachen zu sollicitiercu. ^Gesandten der beiden andern Orte, ohne Instruction, stellen es ihren Herren und Obern anhcim, ob »