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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Januar 1633.

mit der Ermahnung, diesem Beschlüsse in seiner Landschaft auch nachzukommen. 2) Sodann beschließen diesieben den Thurgau regierenden Orte, daß jede Obrigkeit auf Sonntag Jnvocavit n. St. einen Gesandtennach Baden schicken solle, um die am Rhein gelegenen Pässe in der Grafschaft Baden und dann den Thurgauhinauf zu besichtigen, den Unterthanen tröstlich zuzusprechen und Anordnungen zu des Vaterlandes Vertheidi-gung zu treffen. Sie erhalten auch den Auftrag, weun wegen Versorgung und Sicherung der Stadt Con-stanz und der Reichenau etwas an sie gelangen sollte, zu untersuchen und zu Nathe zu gehen, wie dießausgeführt werden könnte, und die Obrigkeiten dessen zu berichten, ihnen auch anzuzeigen, wie sie es der Pässehalber gefunden, und was sie dcßhalb angeordnet haben, damit dieselben, was weiter erforderlich sein wird,anordnen können. Die Kosten dieser Gesandtschaft sollen nicht von den Unterthanen, sondern von den geist-lichen und weltlichen Gerichtsherren getragen werden, zumal da diese dadurch um so mehr für das IhrigeSicherheit erhalten, t. Markgraf Wilhelm von Baden und Hochberg, vorderösterreichischcr Landvogtschreibt, der schwedische Feldmarschall Gustav Horn habe nach Eroberung der Festung Benfelden nicht alleindas ganze obere Elsaß und den Sundgau, sondern auch den Breisgan bis an die Festung Breisach und die vierWaldstädte am Rhein eingenommen und das ganze Land durch Plünderung und schwere Brandschatzungenins äußerste Verderben gebracht. Dabei wolle es aber nicht verbleiben, sondern es habe sich der schwedischeCommandant zu Freiburg, Oberst Schavalizgi, gelüsteu lassen, die vier Waldstädte abermals heftig zu be-drohe». Von dieser Landesvcrwüstung hätten die Eidgenossen wegen ihrer in den vordcrösterreichischenLanden befindlichen Gefälle, Renten, Zinsen und Glitten nicht wenig Schaden und Verlnst zu gewärtige».Es sei dcßhalb uothwendig, dem iu der Erbeiniguug für solche Fälle zugesagte» getreuen Aufsehen besser alsbisher nachzukommen und auf Mittel zu denken, wie fernerem Unheil an diesen Orten gestencrt werde»könnte. Es wird hierauf hervorgehoben, daß man wegen der eigenen Sicherheit nicht nur die vier Wald-städte, sondern auch die Stadt Constanz und die Reichenau im Auge haben und darauf bedacht sein sollte,wie dieselben für einige Zeit unter eidgenössische Protection gebracht werden könnten. Weil der Markgrafn seinem Schreiben keine Mittel angedeutet hat, so läßt man deßwegen mit seinen Abgesandten, dein Stadt-schreiber von Laufenburg und Junker Otto Rudolf von Schönau, durch einen Ausschuß reden. Da dieseaber keinen Befehl haben, so bezieht man sich in dem Antwortschreiben auf die mit ihnen gepflogene»Unterredungen und ersucht inzwischen den Obersten Schavalizgi, wegen des Interesses und der Sicherheit derEidgenossenschaft die vier Waldstädte mit dergleichen Zumuthungen und fernern bedrohlichen Aufforderungenzu verschonen. Was Constanz und die Reichenall anbetrifft, so haben die zur Besichtigung der Pässe ver-ordneten Abgesandten Befehl, zu vernehmen, wie derenthalben zu tractieren sei, lind wie dieselben sicherstellt werden könnten. A. (S. u. Luggarus.) i». (S. u. Deutsche gem. Vogt, überh.) i. (V katholische Orte.)Jedes Ort soll auf künftige Tagleistung seine Gesandten wegen der Verehrung instruieren, die den Sätze»,welche den Spruch im Matrimonial- und Collaturstreit gcthan haben, den unparteiischen Schreibern und de»Dienern zu verabfolgen ist, da dieselben ganz angelegentlich darum svllicitiert haben.

Mail sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegenhciten:

Deutsche gcmeiuc Vogtcicn überh. I». Art. 5K. Kirchliches.

Laildvogtci LligM'ns. s- Art. t2I. Zellsacheu.

Zu u. Diese Propositiou ist auch abgedruckt im Norcmro tr-rneais Tom. 19. p. 546.

Zu <>IV. Ueber die Mitwirkung des Ambassadors duLandö sehe man auch im Nizrcuro t'runeaisTow.l^'x- 546 u. 547.