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Januar 1633.
Johann Zelger, Landammann, von Nidwalden. Z il g. Beat Zurlauben, Annnann; Johann Trinklcr, Alt-Aminann. Glarus. Fridolin Tschudi, Statthalter; Sebastian Marti, Pannerherr und des Raths. Basel.Hans Rudolf Fäsch, Oberstzunftineister; Haus Rudolf Wcttstein, Zeugherr und des Raths. Frei bürg.Peter Heinrichcr, Seckclmcister; Johann Daniel von Montenach, Ritter, des Raths. Solothurn. Hie- ,ronyinus Wallier, Bauherr; Johann Jakob Stvcker, Altrath; Benedict Hugi, Neurath. Schaff Hausen- ,Johann Jmthurn, Burgerineister; Johann Jakob Ziegler, Stadtschreiber und des Raths. Appenzell.Jakob Wiser, Landanunann, von Jnnerrhvden; Jost Heinzenbergcr, Landannnann, von Austerrhoden.
Eidgenössische Begrüßung. ». Der französische ordentliche Ambassador in den Bünden, Herr du Lande,ermahnt die Orte aus Auftrag des Königs, wegen des Vorfalls in der Clus zwischen Bern und Solothurneine Verständigung anzubahnen/ damit nicht das ganze helvetische Corpus in Ungclcgenheiten gerathe. ^ sDiese Propvsition wird durch einen abgeordneten Ausschuß verdankt und in den Abschied genommen. Ii». Ansein von dein Erzbischof zu Besangon, Vicepräsident und höchstem Parlament zu Dole eingelangtes schrift- ^liches Ansuchen hin wird an die schwedischen Befehlshaber, Graf von Horn und Nheingraf Otto, das schrift-liche Ansuchen gerichtet, die crbvcreinigte Freigrasschaft Burgund mit Einfällen und auf andere Weise Z»verschonen. Dem Erzbischof und dem Parlament wird dieß zur Kcnntniß gebracht mit der Zusicherung,daß man die Erbeinigung getreulich aufrecht halten werde, v. Es wird der Vorfall in der Clus zur Ver-handlung gebracht, wegen dessen diese Taglcistung vornämlich angesetzt worden ist. I. Bern wiederholt seineKlage und legt einen ausführlichen Bericht über den ganzen Vorfall, und was darüber bisher verhandeltworden ist, vor. Darin werden die von Solothurn über einzelne Maleficanten verhängten Strafen alsdurchaus ungenügend bezeichnet und auch noch andere Injurien der Solothurner namhaft gemacht. Ä'»Schlüsse des Berichtes heißt es, wenn Solothurn dem auf Bünde und Burgrccht gestützten billigen Ver-langen Berns nicht entspreche und seine Urtheile nicht verbessere, so werde Bern den Bund mit Solothurnals aufgehoben betrachten und demselben die Bundes- und Burgrcchtsbriefc zurückstellen. Sollte darausUnheil entstehen, so trage nicht Bern, sondern Solothurn die Schuld. Bern ersuche die eilf Orte bei de»geschworenen Blinden, Solothurn zur Billigkeit zu weisen, und falls dieß nochmals erfolglos wäre, aufBern ein getreues Aufsehen zu haben und ihm im Nothfall hülsreiche Hand zu bieten. II. Solothurn legtseine Antwort und Gegenerklärung hierüber gleichfalls schriftlich vor und verlangt Folgendes: 1) möchte»die Gesandten Bern ermahnen, die Pässe zu öffnen, die Arreste aufzuheben, die Wachen einzuziehen und alleHostilitäten einzustellen; 2) dahin wirken, daß Bern mit den den 20. December 1632 über die Amtleuteauf Bechburg und Falkcnstein gefällten Urtheile sich zufrieden gebe; 3) daß ihm für die übrigen von Ber»gemachten Zulagen, als ob Solothurn die Bünde und das Burgrecht schon länger nicht gehalten habe,Genngthunng gegeben werde. Sollte ihm nicht entsprochen werden, so lehnt es alle Schuld an dem, wasdaraus entstehen könnte, von sich ab und bittet um getreues Aufsehen und Hülfe im Fall der Roth. III- ^uninteressierten Orte fragen die Gesandten von Bern und Solothurn an, ob sie gestatten möchten, daß vo»ihnen gütliche Vermittlungsvorschläge zu Papier gebracht würden, welche sie alsdann deren Herren »»dObern vorlegen könnten. Berns Gesandtschaft erklärt, daß sie keinen Befehl habe, dergleichen anzuhören od0heimzubringen; die solothurnische ist nicht abgeneigt, solche Vorschläge anzuhören und versichert, daß ihre Her^»und Obern sich zu aller Billigkeit gern bequemen werden. Hierauf erdaucrn die unparteiischen Orte inWesenheit der Parteien den ganzen leidigen Handel reiflich und sprechen mit dem Herrn du Landchhiczu seine Jnterposition anerboten hat, über freundliche Vcrgleichsmittcl. Diese werden den beiden Städw»