November 1632.
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Wieder geöffnet werde. — Schließlich lassen die eilf unparteiischen Orte Bern durch ein freundliches Schrei-en ersuche», die Pässe wieder zu öffnen, die angelegten Arreste aufzuheben und die aufgestellten Wachen^Zuführe», weil dieß nicht allein Svlothnrn, sondern auch den Benachbarten ganz beschwerlich falle undbaccius leicht etwas Ungutes entstehen könnte, i. Obgleich auf letzter Tagleistung verabschiedet worden ist,ab die Pässe verschlossen gehalten und alle Werbungen für Fremde eingestellt sein sollen, so vernimmtwan doch, das; dieser Beschluß schlecht beobachtet wird, indem man noch hin und wieder allerlei Volk ins^ich laufen läßt und dergleichen besonders bei der Stille durch die Grafschaft Baden ohne Unterlaß undGeichs«»; täglich truppenweisc durchgeführt wird; dagegen ist auch berichtet worden, daß Etliche ans denUen hie und da Volk werben und nach Lindau über die Nappcrswhler Brücke und durch des PrälatensU St. Gallen Gebiet den Paß nehmen. Wolle man an einem Ort schließen, so müsse am andern die^hüre auch zugeschlossen werden. Die katholischen Orte sind der Ansicht, daß man die Stadt Constanz als^wen namhaften Paß in die Eidgenossenschaft und die Residenz ihres geistlichen Seelsorgers in bessere Obhut''chmen und auch den Nhcinstrom besser sicher stellen sollte; sie erachten daher, daß man einen Zusatz dahinPcn und wie früher zu Verwahrung der Pässe von jedem regierenden Ort etwa zwei erfahrene Männer^'ordnen und in die zunächst an den Rhein grenzenden Vogtcien verthcilen sollte, um Maßregeln zu treffen,Plinit der die Pässe betreffende Beschluß ausgeführt und besonders dafür gesorgt werde, daß denbanden der Stadt Constanz über eidgenössisches Territorium kein Durchpaß gestattet werde. Zürich eröffnet,» es keinen Befehl habe, eine Besatzung nach Constanz zu legen; daran würde das Haus Oesterreich eher^Pstoß nehmen, als daß Constanz damit gedient wäre; sonst werde es ebenso wenig als andere Orte ge-^ wn, daß fremdes Volk den eidgenössischen Boden betrete. Schließlich erneuert man den jüngst zu Badenbuchteten Abschied dergestalt, daß alle Volkswcrbungen für Auswärtige gänzlich verboten und niemandenbwder auf kaiserliche noch auf schwedische Seite der Paß durch die eidgenössischen Lande nnd Vogtcien ge-ltet, sondern derselbe völlig beschlossen sein soll. Der Prälat zu St. Galleu wird ermahnt, in seinemeviot, insofern er der bekannten Neutralität auch zu genießen verhoffe, ein Gleiches anzuordnen und wederwkswerbungen noch den Durchpaß in auswärtige Dienste zu gestatten. Desgleichen wird den Landvögten^ de,, gemein Vvgteien der früher zugesandte Befehl neuerdings insinuiert und ihnen geboten, demselbenünktlich nachzukommen. Ir. (S. u. Thurgau.)
y Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclegcnhcitcn i
^lirafschnft TInirgail. Ii. Art. 220. Matrimonial- nnd Collatnrstrcit.
Zu N- Diese Punkte sind folgenden Inhalts: 1) Es soll an den Herzog als des schwäbischenleises ausschreibenden Fürsten ein monatliches Schiringeid bezahlt werden auf sechs Monate „für jeden,der sich nach der Ncichsmatrikcl mindern Zahl auf 280 Gulden belauft." 2) Der Herzog will keine Gar-rison in die Stadt legen, außer in dringendem Nothfall; alsdann soll, tvie die Gefahr vorüber ist, dieEinquartierung wieder abgeführt werden; das Schinngeld ist dann von den Unkosten abzuziehen; sind dieUnkosten großer, so soll der Uebcrschuß von andern Orten hcrgcschosscn werden. 3) Die Stadt Rotwcil darf^cder mit Worten noch mit Werken Anlaß, Ursach und Vorschub zu etwas geben, das dem HauS Würt-temberg zum Nachtheil gereicht. 4) Dieser Accord soll nicht länger dauern als dieser Krieg und die dcr-maligcn Gefahren. S) Der Herzog wird Rotweil an der katholischen Religion, an dessen Privilegien,Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten und Herkommen keinen Abbruch thun; er sucht ganz keine Juris-diction, sondern allein dessen Land und Leute zu sichern.