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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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November 1632.

theilen und, falls sie dießmal nicht instruiert seien, auf Kosten Rotweils eine Gesandtschaft an den Herzogvon Württemberg abordnen, um die geschehenen Zumuthungen durch Bitten von ihnen abwenden zu helfen. Obgleich man den Zustand der Stadt Notweil bedauert, weiß man derselben doch dießmal nicht besser zuhelfen, als durch ein Schreiben den Herzog von Württemberg angelegentlich zu ersuchen, diese Stadt alseinen eidgenössischen zugewandten und mit Frankreich verbündeten Ort gänzlich zu verschonen oder wenig-stens den so kurz gestellten Termin zu verläugcru, bis die von dem König von Schweden erwartete Antwortangekommen sei. Zu mehrerer Beförderung werden dem Herzog von Nohan obige Punkte, dergleichen dieInstruction von Nvtweil zugeschickt und derselbe ersticht, den Herzog von Württemberg für das Begehreuder Orte zu disponieren. Zu diesem Zwecke wird vr. Sprecher über den ganzen Verlauf informiert undersucht, dem Herzog von Nohan dieses Geschäft anzuempfehlen. Ii. Bern wiederholt seine .Klage über diein der Clus begangene Handlung mit umständlicher Erzählung des ganzen Verlaufes. Es begehrt nochmals,daß Solothurn die Thäter exemplarisch bestrafe, und daß seine Herren und Obern genngsame Satisfaction, Re-paration und Restitution geben und die ergangenen Kosten vergüten. Wenn dieß geschehe, begehre Bern keineandere Rache; im andern Falle will es sich dieselbe vorbehalten haben. Dabei wiederholt es seine vorigeProtestation mit nochmaliger Ermahnung, ihm in solchem Fall nach Inhalt der Blinde getreuen Beistandzu leisten. Solvthurn wiederholt seine früher vorgebrachte' Verantwortung und ersucht Bern, die Sachenicht zu hoch zu nehmen, sondern Mittel und Wege ausfindig zu machen, wie dieselbe beigelegt und zwischenden beiden Städten die alte mitburgerliche und brüderliche Vertraulichkeit wieder hergestellt werden könne-Weil es seine Herren und Obern schwer ankomme, die begehrte Judicatur an die Hand zu nehmen, stmöchten die cilf unparteiischen Orte den Handel gütlich oder rechtlich erörtern; Solothurn werde sich ihre»'Ausspruch gerne unterwerfen. Damit Bern sehe, daß der Vorfall ihm leid sei, habe es nicht allein diebeiden Vögte zu Bechburg und Falkenstein in ihren Acmtern suspendiert, bis sie sich rechtfertigen würden,wie sie sich denn auch zu stellen anerboten hätten, sondern auch die Ihrigen, welche bei der Sache betheiligt seinsollen, in VerHaft nehmen lassen. Für den Fall, daß wider Verhoffen Unheil entstehen sollte, wozu Solo-thurn keine Ursache gegeben habe, bitte es gleichfalls um getreues Aufsehen, und daß man ihm gegen ange-thanc Gewalt den Bünden gemäß Hülfe leisten möchte. Nachdem die Gesandten von Bern und Solothurnabgetreten sind, hört man die Gesandten an, welche in die beiden Städte geschickt worden waren, desgleichendie von ihnen zu Wangen den 25. October (15. a. K.) und zu Balstall den 30. October (ö. November a. K-)aufgenommenen Kundschaften. Hierauf fragen die Gesandten der eilf Orte die bernischen an, ob sie nichtso weit instruiert seien, daß sie die eilf Orte in dieser Sache gütlich oder rechtlich handeln lassen könnten,da Solothurn sich aus bekannten Ursachen beschwere, über diese leidigen Sachen die Judicatur auf sich Z"nehmen. Die Gesandten Berns erklären aber, daß sie keinen andern Befehl haben, und daß sie es gänzlichdabei verbleiben lassen. Die eilf unparteiischen Orte erkennen hierauf einhellig, weil der leidige Vorfallauf Svlvthurner Gebiet geschehen sei, so solle Solvthurn als ordentliche Obrigkeit das unparteiische Rechtnach dem Inhalt der Bünde ohne Ansehen der Personen beförderlich ergehen lassen. Und weil es sichzeigt, daß etliche Personen in der Clus ohne Befehl ihrer Obrigkeitzu viel an die Sache gethan habeist,soll Solothurn sich derjenigen, welche ihm bereits namhaft gemacht wordeil sind, und derer, die ihm nachgenannt werden, versichern und gegen sie dem unparteiischen Recht gemäß procedieren. Solothurnssandtschaft nimmt dieß all rccksrsuckmn und erklärt, daß ihre Obrigkeit das Recht so werde ergehen lasstwdaß man erkenneil werde, daß sie nichts versäume; sie bitte, man möchte dafür sorgen, daß der Pah