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October 1632.
gütlich verglichen werden könnte. Sollte dieß wider Verhoffen nicht geschehen, so begehrt Solothurn dasunparteiische eidgenössische Recht mit der Erklärung, wenn sich finden werde, daß die Seinigen gefehlt odermehr gethan, als gebührlich und ihnen befohlen worden wäre, wolle es dieselben zu geziemender Strafe undReparation anhalten. — Weil man gefunden, daß sowohl die gegebenen Berichte als die verhörten Kundschaftennicht ganz übereinstimmen, und da die Gesandten Berns mit so ernstlichein Befehl abgefertigt sind, daß dicß-mal in der Sache nicht verhandelt werden kann, so wird für rathsam erachtet, in beide Städte eine Ge-sandtschaft von Zürich, Lucern, Zug, Basel, Freiburg und Schaffhausen in gemeinem Namen abzuordnenmit dem Befehl, nach verrichteter eidgenössischer Begrüßung zu erkennen zu geben, daß allen Orten derVorfall in der Clus von Herzen leid sei. Zu Bern, wohin sich die Gesandten zuerst zu verfügen haben,sollen sie inständig um die Bewilligimg nachsuchen, den Handel entweder durch die unparteiischen eilf Orteoder durch einen Ausschuß zu erörtern und in Freundlichkeit beizulegen, damit alle weitern Angelegenheitenbeseitigt werden. Wenn dieß nicht zu erhalten ist, so sollen die Gesandten beide Städte um die Erlaubnißbitten, nach üblichem Gebrauch Rechtens unparteiische Kundschaft aufnehmen zu dürfen. Wird dieß, wienicht zu zweifeln sei, bewilligt, so sollen die Gesandten der evangelischen Orte die Kundschaften Solothurns,die Gesandten der katholischen Orte die Berns einziehen und untersuchen. Was sie auf diesem Wege erfahren,werden sie ans nächster Tagleistung zu Baden eröffnen, in Folge dessen man sich dann nach Mitteln umsehenwird, wie die Sache gütlich oder rechtlich erörtert werden kann. Inzwischen sollen sie bei beiden Städtendahin wirken, daß alle Hostilitäten und Tätlichkeiten eingestellt und die beiderseits aufgestellten Wachen,weil durch sie leicht Unheil angerichtet werden könnte, eingezogen werden, damit bis zu fernerer Tractation.alles in guter Ruhe verbleibe. A. 1) Die vorderosterreichische Regierung und Oberst König, Gubcrnator zuLindau und Commandant des Bodensees, begehren, daß die in der Eidgenossenschaft für die Feinde des HausesOesterreich stattfindenden Werbungen nachdrücklich verboten, die Uebertreter gestraft und solch neu geworbenemGesindel der Paß nicht gestattet werde, sondern daß man Verfügung treffe, daß die vier Waldstädte vonden schwedischen in dem angrenzenden eidgenössischen Gebiet sich aufhaltenden Partheigängcrn — wobei be-sonders auf Basel und Schaffhausen hingedeutet wird — unbeleidigt verbleiben mögen, damit der Kaiser unddas Haus Oesterreich nicht veranlaßt würden, nach Gebühr Ahndung eintreten zu lassen. — Basel undSchaffhausen verantworten sich. Da man sich für verpflichtet hält, sowohl die Erbcinigung als die Neu-tralität zu halten, findet man auch fiir gut, daß man sich zu Handhabung derselben nach der einen undandern Seite hin neutral verhalte, die offenen Werbungen einstelle und die Pässe für einen jeden ver-schlossen halte. Es wird deßhalb auch den Landvögten in den gemeinen Vogteien geschrieben, alle Werbungenfür fremde Fürsten bei hoher Strafe und Ungnade zu verbieten, die Uebertreter exemplarisch zu bestrafenund die Pässe also verschlossen zu halten, daß dergleichen Gesindel der Durchzug nicht gestattet, sondern das-selbe wieder zurückgewiesen werde. — An den Erzherzog Leopold wird geschrieben, man wisse sich nicht ZUerinnern, daß mit dein Willen der Obrigkeiten in diesen Landen Werbungen gegen den Kaiser stattgefundenhätten, man habe vielmehr ernstliche Mandate dagegen publicieren lassen. Etliche unnütze Geselleil, die sichSchulden halber und aus andern Gründen aus dem Land entfernt hätten, werde bei ihrer Rückkehr die ver-diente Strafe treffen, da die Obrigkeiten daran kein Gefallen hätten und man nicht gesonnen sei, der Erb-einigung in etwas zuwider zu handeln. 2) In Beziehimg auf die geflüchteten Güter und die Leute, welche sichzu ihrer Sicherheit in die Eidgenossenschaft begeben haben, erachtet man, daß es unbarmherzig wäre, we>Mman nicht Mitleid mit ihnen hätte, insofern sie sich „gleitlich und gebührlich verhalten"; denn niemand