September 1632.
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dasselbe von Orten herkomme, wo denjenigen, welche sich darüber beschweren, noch keine Botmäßigkeit zustehe.Es wird also verabschiedet, daß man den Benachbarten das Flüchten ihrer Güter in die Eidgenossenschaftsürderhin gestatten und zulassen wolle, t. Aus einen Anzug wegen des Hülfsbegchrcns der Stadt Rotwcilerklären sich Zürich, Bern und Glarus folgendermaßen: Weil Notweil seit geraumer Zeit von der Eid-genossenschaft gleichsam sich selbst abgesondert hat, indem es dem Haus Oesterreich, dein Kaiser und derpapistischen Liga Paß und Repaß gegeben, contribuicrt, Garnisonen eingenommen und gegen diese Zumu-tungen niemals Hülfe begehrt hat; weil es ferner, zu unterschiedlichen Malen auf gemeineidgenössischeTagsatznngen berufen, sich nicht, wie es sich gebührte, eingestellt, auch den eidgenössischen TrommelschlagAufgegeben habe, jetzt aber, da es sich um die Schwedischen bandelt, den eidgenössischen Schirm wieder sucht,Uon den Schwedischen aber nur eine Contribution begehrt wird, so solle man sich dieses Geschäftes nicht be-laden. — Basel und Schaffhausen entgegnen, weil sie als Grenzorte mit sich selbst genug zu thun hätten,t könnten sie ihres Theils den Rotweilern keine thätliche Hülfe leisten. Weil aber denselben erst vor etlichenMonaten ein Schein, daß sie noch im eidgenössischen Bund begriffen seien, und ein Necommcndationsschreibcn^lheilt worden sei, so sollte man sie nicht so schlechthin abweiseil oder sich derselben entschlagen, da eintlches Benehmen die Anshingabe des Bundcsbriefes zur Folge habe lind böse Konsequenzen anderen OrtenEidgenossenschaft gegenüber verursacheil könnte. Insofern mit Schreiben etwas Ersprießliches allsgerichtetwerden könnte, sollte man ihnen damit zu Willeil sein; würden aber die Fürschrciben nicht verfangen undthätliche Hülfeleistung beharrlich begehrt werden, alsdann könnte man ihnen anzeigen, daß man sich bei^'Nialiger Bewandtniß der Sachen, und nachdem sie sich früher selbst allzu viele Versehen hätten zu SchuldenTünnen lassen, zu thätlicher Hülfe nicht verstehen könne, zx. Schaffhausen wird ersucht, seine 50 Soldaten5ür den Zusatz nach Mülhausen pollstäudig zu machen. Seine Gesandtschaft, soweit nicht instruiert, schreibt^ßwegen sofort an ihre Herren und Obern. — Bern zeigt an, daß es nicht abgeneigt sei, die restierenden^ Alaun in seinen Landen auf Kosteil Schaffhansens werben und mit seinen 50 Alaun nach Basel undMülhausen ziehen zu lasseil. Es wird beschlossen, daß die Mannschaft, welche sich bereits zu Basel befindet,^selbst ferner bleibeil und daß Bern, sobald der Entschluß Schaffhausens angelangt sei, die 75 Mann mög-^hst rasch nach Basel abordnen soll, von wo sie dann sämmtlich aufbrechen und nach Mülhausen sich zuästigen haben. !>. Schiffmeistcr Khd von Schwyz hat in Fridli Hammers Haus zu Glarus allerleigotteslästerliche uud andere ungute Reden ausgestoßen. Die evangelischen Näthe zu Glarus haben ihn mitA>d neben den katholischen in gesammtcm Rath abstrafeil wollen, weil solche Reden mehr das Malcfiz als^ Religion berühreil. Die katholischen Miträthe haben aber geglaubt, daß dieß eine Religionssache sei, zusolcher kraft des Vertrages von 1623 Richter in gleicher Anzahl von beiden Religionen erfordert werden,Und Schwhz hat dem Khd ungeachtet seines der Stellung halber gethanen Gelübdes verboten, auf die vonEvangelischeil zu Glarus begehrte Form zu erscheinen. Der Gesandte von Glarus bittet nun um Rath,^ man sich zu verhalten habe, damit Khd gebührend abgestraft werde. Die übrigen Orte erachten, daß"Ut Bezug auf die Reden des Khd der Unterschied gemacht werden müsse, ob dadurch die evangelische Re-gion ader aber deren Bekenner und vor Allem die Gerechtigkeit des ewigen Gottes angetastet worden sei.AN dein letztern Fall sei die Sache malefizisch und gebühre die Abstrafung der gesammteil Obrigkeit. Wenn^hd stch nicht stelle, so möge aus ihn gefahndet lind derselbe, wenn er ins Land komme, gefänglich einge-^gon werden. Zürich anerbietet sich, wenn es begehrt wprde, den .Khd, wenn er in seiner Jurisdiction be-^eten würde, anhalten zu lassen und zur Erstattung seines Gelübdes behülflich zu sein. Da man jedoch von