Druckschrift 
5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
Seite
693
Einzelbild herunterladen
 

Juni und Juli 1632.

693

sss.

Vermittlungsconferenz zwischen Zürich und den V katholischen Orten.

Baden. 1632, 21. Jnni bis 4. Juli.

Staatsarchiv Lucer». Absch. de nnno IlW. Nd. XXII. 5<>I. 112.

Ehrensätze: Bern. Ludwig von Erlach, Schultheiß. Basel. Hans Rudolf Fäsch, Obcrstzunft-weister. Freiburg. Johann Daniel von Montenach, Ritter, des Raths. Solothurn. Hans Jakobvom Staal, des Raths. Unparteiische Schreiber: Johann Jakob Ziegler, llm-is Dootor, Stadt-schrcibcr von Schaffhausen; Moriz Wagner, Seckelschreibcr von Solothurn.

Gesandte: Zürich. Heinrich Bräm, Bürgermeister; Salomon Hirzcl, Scckelmeister; Johann GeorgGrebel, Stadtschreiber. Lucern. Jakob Bircher, Ritter, Zeugherr; Ludwig Hartman«, Stadtschrciber.Uri. Sebastian Heinrich Trösch, Landammann. Schwhz. Heinrich Neding, Ritter, Landammann. Unter-Calden. Sebastian Wirtz, Landammann, von Obwalden. Zug. Beat Ziirlauben, Ammann.

Diese Zusammenkunft ist von Bern mit dein Bemerken ausgeschrieben worden, daß erstens die Judicaturw Neligions- und Glaubenssachen, dann die Matrimonial- und Cvllatursachen behandelt werden sollen.Zürich eröffnet, die fünf Orte hätten zu Frauenfeld in Abwesenheit seiner Gesandtenabsonderlich in derHerberge" ein Urtheil gefällt und auf dem Nathhaus publiciert, des Inhalts, daß gewisse Collaturen evan-llelischer Kirchendienste im Nheinthal dem Prälaten von St. Gallen zugehörig seien, und daß die evangelischenÜnterthanen in den gemeinen Vogtcien das bischöflich constanzische Ehegcmcht zu besuchen hätten; diesesÜrtheil habe es jeder Zeit für ungültig gehalten. Als der eine Theil des Landfriedens lasse es sich von^u fünf Orten in Neligions- und Glaubenssachcn nicht übermehren; es sei dieß dem zweiten und sechstenArtikel des Landfriedens zuwider. Sollten die fünf Orte von ihrem Beginnen nicht abstehen, so setze Zürichdie Sache zum Rechte. Die fünf Orte erwidern, die Erkanntniß von Frauenfeld, welche zwar auf voran-llogangene Unterredung, aber in Gegenwart der zürcherischen Gesandten als ordentlicher Mitrichter abge-ben worden sei, stütze sich auf vielfältige frühere Urtheile, Verträge und Abschiede. Zürich möchte seineZulage gehörig beweisen oder aber zurücknehmen. Wenn es nöthig sei, wolle man die berührten Gewahr-luuie zur Befriedigung vorweisen. Die Sätze erkennen, daß, weil einmal die Gesandten von Zürich ihreKlage zu Recht gesetzt und mit Artikel 2 und 6 des Landfriedens zu stützen vermeinen und sie noch WeiteresAnzulegen haben, so solle es denselben gestattet sein, und wenn die Gesandten der fünf katholischen Ortedawider etwas einzuwenden haben, so solle es ihnen zu thun frei stehen. Da nun die letztern sich aner-dictcn, durch Vorlegung von Docnmenten die Auslegung des Landfriedens von Seite Zürichs zu widerlegen,und um Anhörung bitten, will Zürichs Gesandtschaft kraft ihrer Instruction das nicht gestatten, es sei denn,daß die fünf katholischen Orte zuerst die allgemeine Judicatur und das Mehr in Neligions- und Land-Ü'icdenssachen zu Recht setzen, in welchem Falle Zürich dann auf die Spccialsache Antwort geben wolle,^uf diese Erklärung hin können auch die fünf katholischen Orte vermöge ihrer Instruction in der SacheVicht weiter vvrschreiten, als daß sie ihre schriftliche Demonstration verlesen lassen. Sie erklären, daß sievur wegen der streitigen Particularjudicatur in Ehe- und Collatnrsachendes Rechtens gestanden seien",vud daß die Generalprätension Zürichs nicht allein die fünf katholischen Orte und Zürich, sondern die regie-renden Orte der Eidgenossenschaft überhaupt berühre, eine Frage, in Beziehung auf welche niemand wohlunparteiisch und uninteressiert sei. Zürich legt eine schriftliche Entgegnung vor und beharrt darauf, daß