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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juni 1632.

sollen beisammen wohnein Jedes Ort wird sich auch erklären, wie man sich verhalteil wolle, salls dieSache an einen Obmann gelangen sollte, indem daraus leicht neue Schwierigkeiten entstehen könnten undzwar theils wegen des Unterschieds der Religion, theils weil derselbe in der Eidgenossenschaft angesessen seinsollte. «I. (S. u. Thurgau.)

Man sehe anch im Abschnitte Hcrrschastsangelcgenhciten:

Laildgrasschast Thurgau. <1. Art. 31ö. Rcligionssachcn.

sss

Konferenz von Bern nnd Solothurn.

Fraubrunnen. 1K32, 12. Juni (2. Juni a. K.)

Staatsarchiv Bcr». Solothurn Bücher Nr. S. S. tüg. »

Gesandte: Bern. Daniel Lerber, Seckelmeister deutscher Lande; Felix Schöni, Venner; JohannesFrischherz, Venner; Beat Ludwig May, alle des Raths. Solothurn. Johann vom Staal, Altrath;Johann Jakob Stocker, Jungrath; Benedict Hugi, .Bauherr und Jnngrath.

!». Auf die Frage Berns, wessen sich Solothurn in Betreff seines erlasseilen Verbots der Ehen vonzweierlei Confessionen (s. Absch. 588 a) entschlossen habe, antwortet Solothurn, daß es ihm mit seinemobrigkeitlicheil Ansehen unvereinbar vorkomme, dieses Mandat plötzlich ganz zu revoeieren; es sei abernicht gesonnen, dasselbe stricte durchzuführeil, sondern anerbiete sich, den Betreffenden je nach Gestalt derSache die confiscierten Güter und Erbschaften zu verabfolgen. Bern verlangt, weil jenes Mandat de»Verträgen und dem Burgrecht zuwiderlaufe, eine kategorische Erklärung. Die Instruction der solothnr-nischen Gesandten geht nicht weiter; sie nehmen die Sache i-ekersnäum. 1». Die bisher in Uebung ge-wesenen Arreste und Verhaftungen von Schuldnern (s. Absch. 588 5) werden aberkannt. «. Wege»der Bürgern von Aarau und Aarburg zu Ölten widerfahrenen Beleidigungeil und des an Hans Liepeu-knecht verübten Frevels vergleicht man sich. «l. In Betreff der Zollentrichtnng und des Anlandensan deil bestimmten Zollstätteil läßt man es bei den früher gegebenen Erläuterungen bewenden. «. In dievoil Bern begehrte Abänderung des Weges bei Ölten (Absch.' 588 g) willigt Solothurn nicht etil. t. Solo-thurn spricht zu Urken zwar nicht den Hochwald an, aber von den Hvlzbußen 1 Pfd. und die Fischenze»des Baches. Bern spricht den Hochwald mit seiner Nutzung vertragsgemäß an. Es wird beschlossen, daßes bei den Verträgen bleiben soll. Ueber die unbedeutenden Fischcnzen sollen sich die Amtleute zu Lenzburgund Gösgen auf Gefallen der Obrigkeiteil vergleichen. A. Bern beschwert sich über Eingriffe der solothur-nischen Amtleute zu Gösgen durch Bezug der Ehrschätze zu Erlisbach und der nidergerichtlichen Buße»diesseits und jenseits des Erzbaches, sowie auch daß Solothurn zu Nieder-Erlisbach einen beschlüssigr»Grendel zu Sperrung der Landstraße errichtet habe. I». Ueber Georg Schwaller lind die Prädicaute»Stöckli und Escher, sowie wegen der wider den Herren vom Staal und den Vogt von Gösgen eingeklagte»Jnfractioil (s. Absch. 588 o, R) wird nichts ausgemacht, i. Bern spricht die Beurtheilung des Wieder-täufers Matthias Kaufmann an, der als Wiedertäufer malefizisch sei, abgesehen davon, daß er aus de»'solothurnischcn Gefänglich ausgebrochen sei. k. Die übrigeil im Abschied 588 Ii erwähnten Streitigkeit»werdeil auf die nächste Conferenz zu Messen verwiesen.