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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Mm 1632.

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Willig von der Erkaimtniß von Fraucnfeld abstehen oder bis zu Austrag des eidgenössischen Rechtesihren Herreu uud den evangelischen Unterthanen in den gemeinen Herrschaften in dem bisher geübten Posseßkein Hiuderniß in den Weg legen wollen. Würden die fünf Orte sich nicht zu dem Einen oder Andernbequemen, so gedenke Zürich an den übrigen Geschäften keinen Thcil zu nehmen und diese Tägleistung un-terrichteter Sache zu verlassen. Die fünf Orte erklären, daß sie sich dieses Anzugs gar nicht versehenhaben, da in dem Ausschreiben hievon keine Meldung geschehen sei. Wenn auch später in einem andernSchreiben dessen gedacht werde, so sei doch selbiges ihren Herren und Obern so spät und etlichen Ortenunmittelbar vor der Abreise der Gesandten zugekommen, so daß ihnen deßwcgcn kein Befehl mehr habe ge-lben werden können. Es sei ihnen lieb, daß Aussicht vorhanden sei, daß dieses mühselige Geschäft nuu-wehr zu Ende geführt werde, und daß die Ehrensätze beförderlich einen Tag bestimmen, damit die Sachenicht länger hingehalten werde. Weil alles den Ehrensätzeu remittiert worden sei, so möchte Zürich vondiesem unnöthigcn Begehreu abstehen und mit ihnen zuv Berathung der gemeinsameil Angelegenheitenichreiten. Falls es entschlossen sei, bei seiner Aeußerung zu beharren, so möchten die übrigen Orte ihnenhelfen, auf diese Propositionen und Schreiben eine Antwort abzufassen. Sollte daraus der Eidgenossenschaftblnheil entstehen, so wollen sie ihre Herren und Obern bestermaßen entschuldigt haben. Zürich repliciert,das letzte Schreiben sei so ausgefertigt worden, daß noch Zeit genug gewesen wäre, darüber zu instruieren,bleberdieß sei sein Begehren nicht neu, sondern man habe auf verschiedenen Tagleistungen dieses PossessesErwähnung gethan, so daß man sich mit der Zeit nicht entschuldigen könne; es begehre nichts, wasdcr obrigkeitlichen Gewalt der katholischen Orte Eintrag thue, sondern nur, daß die evangelischeil Unter-thanen nicht ohne vorhergegangenes Recht ihres alten Possesses, den sie seit Errichtung des Landfriedensw hundertjähriger Uebung gehabt haben, verlustig werden. Wegeil der Abwesenheit der Ehreilsätze ivolleZürich dem Herzog von Nohan, sowie den unparteiischen Orten zu besonder»! Nespect auf seinem BegehrenNlcht beharren, sondern den allgemeinen Geschäften den Borgang lassen und in Bezug aus den schwebendenStreit einen Stillstand von vierzehn Tagen bewilligen mit dem Vorbehalt, daß derselbe dem hergebrachtenPvsstß ^r evangelischen Orte nicht nachtheilig sein solle. Wenn in dieser kurzen Zeit sich Gefahren zeigenlallten, werde sich Zürich den Bünden gemäß verhalten. Für den Fall, daß der Streit auf nächster Tag-Kistung nicht erörtert werden sollte, ersuche Zürich die unparteiischen und die zugewandten Orte kraft derBünde, es bei der Fortdauer des alten Possesses schirmen zu wollen. Die fünf Orte erklären, daßdiesen Anzug nicht erwartet haben, daß er aber ihren Rechten und der Erkaimtniß von Frauenfeld uu-lwajudicierlich sein solle. Sie fügen bei, daß sie nichts dagegen habeil, daß die Streitigkeit so bald alswöglich erörtert werde. Hierauf wird beschlossen, daß die zur Beilegung dieses Streithandels erkiesten^hrensätze ersucht sein sollen, in acht oder vierzehn Tagen, aufs längste innerhalb dreier Wochen einen Tag'wch Baden zu bestimmen uud die Parteien dessen bei guter Zeit zu berichten, damit sie das Nöthigc noch^wcher anordnen können. Ii. Dein österreichischen Abgesandten läßt man durch den vorigen Ausschuß nut-zsten, daß man entschlossen sei, die Erbeinigung aufrecht zu halten, insofern dieselbe von dein anderneheste den oft geschehenen Vertröstungen gemäß auch beobachtet werde, und daß man es also bei der zuletzt^'gegebenen Erklärung bewenden lasse. Damit verbindet man auch die Erklärung der vier Städte, daß^ >n demLeipziger Schluß", wie mau ihnen habe aufbürden wollen, nicht interessiert seien, noch auch deinKönig gyn Schweden Volk, Geldhülfe oder Netiraden versprochen hätten. Ferner stellt man nochmalsAnsuchen, dem Verlangen Basels in Betreff der verbotenen Zufuhr der Früchte beförderlich nach