Februar 1632,
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uisse einzulassen. Wegen des einen und andern darin begriffenen Punktes läßt man durch einen ansehnlichenAusschuß mit dein österreichischen Gesandten reden und dem Erzherzog seine frenndnachbarlichc Gesinnungverdanken,— Dem Kaiser wird geantwortet, die Orte seien entschlossen, die Erb,einignng aufrecht und redlich zuhalten und sich in keine Bündnisse einzulassen, welche derselben zuwiderlaufen; wenn man an sie dergleichenAnsuchen stellen sollte, wurden sie sich als freie Orte nach Gebühr zu benehmen, und die Erbeinigung vor-zubehalten wissen. Zugleich wolle man den Kaiser davon in Kenntniß setzen, daß die III Blinde wegenallerlei eingelangter Drohungen „sich in etwas Verfassung gestellt," jedoch allein zum Schutz ihrer, Landeund Leute. Wenn jemand dadurch Anlaß nähme, denselben etwas Ungutes zuzufügen, müßten die Orte nachInhalt der geschworenen Blinde ihren Eid- und Bundesgenossen Beistand leisten. In gleichem Sinne wirdan den Erzherzog geschrieben mit dem Beifügen, was die Zusätze zunächst an den eidgenössichen Grenzen be-treffe, so wolle man den gegebenen Versicherungen allen Glauben beimessen; weil aber durch die nngezähmteSoldateska allerlei Ungelegenheiten entstehen könnten, so möchte der Erzherzog mit dergleichen Zusätzen hartan den Grenzen die Eidgenossenschaft gnädig verschonen, zumal daselbst von derselben keine Gefahr zu be-sorgen sei. In Betreff des begehrten Zuzuges sei man dießmal ohne Instruction, wolle aber von dem Be-gehren den Obrigkeiten Kenntniß geben, welche sich im Nothfall der Erbeinigung gemäß entschließen würden.I». Auf das Begehren von Basel wird mit dein österreichischen Abgeordneten wegen der an verschiedenenOrten neu errichteten Märkte und des gehinderten freien Kaufes gesprochen; deßgleichen? auf Anhalten von Schaff-Hausen wegen Hans Stocker von „Tyngen" sDhahngens, wegen dessen ihnen und den Vogtherren daselbst von denöstcrreichisch-nellenburgischen Amtleuten viel Ungelegenheiten und Eingriffe in ihr altes Herkommen und diebestehenden Rechtsame widerfahre. Der Abgeordnete wird ersucht, in Bezug auf diese Beschwerden für Ab-hülfe zu sorgen, damit die Erbeinigung in allen Punkten gehandhabt werde. «. Dem König von Schwedenwird geschrieben, daß man nicht wohl neue Bündnisse eingehet? könne, ohne der Erbeinigung und ander,?Bündnissen Eintrag zu thun, welche unverbrüchlich zu halten? die Altvordern sich jeder Zeit getreulich be-^ffsen hättet?. Dabei wird dem König die anerbotene Frenudschaft und Zuneigung bestens verdankt. «I. DerHerzog von Nvhan, des Königs von Frankreich bestellter General ii? den III Bünden, außerordentlicherÄwbassadvr in der Eidgenossenschaft und in den Bünden, deßgleichen der Herzog du Landö, des Königsordentlicher Ambassador ii? den III Bünden, schicket? eii? Schreibe,?, worin sie zur Defension der Bündecinen Aufbruch von 4606 Mann begehre«?. Die III Bünde berichtet? über die dermalige Lage ihres Standes.Des Erzherzogs Leopold Minister ließe,? sich drohend vernehmen, oer Erzherzog «volle nicht gestatten, daß dieblnterengadiner den Bund mit den übrigen Bünden erneuern, noch daß jemand derselben in die Ausschüssetrete, welche dei? Zweck haben, eintretenden Feindseligkeiten zu begegnen; ferner wolle er nicht leiden, daßblnterengadiner in französische Kriegsdienste treten, während doch der Bund mit Frankreich in allei? Tractatei?wit Oesterreich vorbehaltet? worden sei. Sie bitten um getreues Aufsehen Md allfällige Hülfe > sowie daß dieDrte ii? dasjenige, um tvas sie auf Befehl des Königs angesucht worden seien, eiuwilligen möchtet?. — OberstNivlina, des Königs von Frankreich Secrerär und Dolmetscher, berichtet auf Befehl des Herzogs vou Rohan"ud des Herrn dt? Landü, wie die Sache,? in den Bünden dermalen stehe,?, und begehrt im Namen desKönigs nach Inhalt des gemeinsamen Bündnisses einen Aufbruch vou 4600 Manu zur Conservatiou derLande und Pässe der III Bünde. Mai? ist insgemein der Ansicht, daß an der Erhaltung und völlige,? Er-gänzung der III Bünde gar viel gelegen sei. Die Gesandten etlicher Orte eröffnen, daß ihre Herren? undOber,? denselben nach de»? Inhalt der geschworenen Bünde auf die erste Mahnung mit Gut und Blut