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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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März 1631.

damit sich niemand mit Recht beklagen könne, k. Außcrrhoden entschuldigt sich schriftlich wider ausgestreuteReden, daß es einen Ueberfall gegen Jnncrrhoden und das Nheinthal beabsichtige. Jnnerrhvden berichtet,daß es durch Gesandte von Außcrrhoden bereits alles Guten versichert worden sei und deßhalb die aufgestelltenWachen theilweise eingezogen habe. Es wird Außerrhoden geantwortet, daß man seinen Versicherungenglaube, daß es aber die Scinigen zum Frieden ermahnen und den falschen Wahn bekämpfen möchte, als obman feine Glaubensgenossen im Nheinthal und Thurgau von ihren: Glauben drängen wolle. Wasdie Klage derer von Altstätten betrifft, so sind weder der Abt von St. Gallen noch die Orte schuld daran,daß sie des Prädicanten entbehren, indem derselbe an seinem Aufzug durch Zürich verhindert werde.Insofern sie bei dem Collator um einen andern anhalten, könnten sie sich selbst Erleichterung schaffen,v. Der sanctgallische Rath und Vogt im Toggenburg, Johann Rudolf Neding von Schwyz, übergibt eineWiderlegung der von Zürich zu Baden vorgebrachten „Behelfe" und theilt dann mit, was in diesen Tagendem Landvogt im Nheinthal wegen drei von Zürich zn Altstätten wieder zugelassenen Ehen geschehen sei; derAbt hoffe, daß man ihn bei seinen Rechten schützen und daß es bei dem zu Frauenfeld ergangenen Urtheilverbleiben, zugleich auch, daß man ferner ein treues Aufsehen haben werde. Dem Abt wird schriftlich ge-antwortet und dein Landvogt Neding die vollständige Begnadigung des Hugentobler und das Gutachten derOrte über die Kosten, die von den drei zu Altstätten zugelassenen Ehen gefordert werden, mitgetheilt mit der Bitte,der Abt möchte, das Eine und Andere, weil es den Gerechtigkeiten des Fürstabtes keinen Nachtheil bringe, facili-tiercn. «I. Schließlich bestätigen alle Orte die zu Frauenseld gegebene Erkanntniß. Für den Fall, daß Zürichsich an so klare Beweise nicht kehren und sich zu Thätlichkeiten neigen sollte, will man einander nach demInhalt der Bünde mannlich und ehrlich mit Rath und That beistehen, „wie es aufrechten und redlichenEidgenossen gebührt, und den unbilligen Drang und Gewalt mit allem Vermögen, mit Leib, Gut und Blutdämmen und züchtigen helfen." Vorläufig soll jedes Ort, besonders die angrenzenden, gute Aufsicht haben.Da die Eidgenossen von Zürich keine Mühe sparen, durch Schreiben die katholischen Orte zu verkleinern undsich guter Freunde zu versichern, so wird auch von Seite der katholischen Orte in dieser Hinsicht Fürsorgegetroffen. Ueber die unter dem Secretinsiegel von Lucern beförderlichst zu erlassenden Schreiben werden dieGesandten ihren Herren und Obern Bericht abstatten. Inzwischen soll jedes Ort, wenn es etwas von einemunguten Vorhaben oder einer unfreundlichen Demonstration von Seiten Zürichs oder dessen Neligionsgcnossenmerkt, den andern Orten Nachricht davon geben.

sss.

Conserenz der evangelischen Städte und Orte,

Aarau. 163t, 19. März (9. März a. K.).

Staatsarchiv Zürich. Usst. XII. HZ. t'vl. S4S.

Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Holzhalb, Bürgermeister; Hans Georg Grebel, Stadtschreiber.Bern. Johann Frischherz, Rudolf Willading, beide Venner und des Raths. Glarus. Melchior Marti,Panncrherr und des Raths. Basel. Hans Rudolf Fäsch, Oberstzunftmeister; Leonhard Lützelmann, desRaths. Schaff Hausen. Rochus Goßweiler, Burgermeister; Johannes Jmthurn, Seckelmeister, des Raths.Appenzell-Außcrr Hoden. Hans Zcllweger, Landesbaumeistcr, des Raths.